BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111/11 vom 19. April 2011 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrerin am 19. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 20. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psy-chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich die Beschuldigte mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen nahm die Beschuldigte am 4. Juni 2010 ge-gen 10.00 Uhr in der Poliklinik der Medizinischen Hochschule H. bei der Zeugin T. einen Behandlungstermin wahr. Sie empfand Angst und Panik. Nachdem sie die Zeugin mehrfach erfolglos aufgefordert hatte, die T374re zu verschlie337en, wurde sie zunehmend angespannt und aufgeregt. Als die Beschuldigte Stimmen h366rte, die ihr befahlen, gegen die Zeugin vorzugehen, ergriff sie ein Fleischermesser mit einer Klingenl344nge von 20 cm, das sie in ih-rer Handtasche mit sich f374hrte. Frau T. wich zur374ck und bet344tigte 2 - 3 - den Alarmknopf. Daraufhin eilten mehrere Personen herbei, denen es gemein-sam gelang, die T374re zu 366ffnen, gegen die die Beschuldigte von innen dr374ckte. In diesem Moment trat die Beschuldigte auf die Zeugin zu. Sie hielt das Messer in der erhobenen Hand und f374hrte einen Stich in Richtung des Oberk366r-pers im Bereich des Herzens, um Frau T. zu t366ten. Dieser ge-lang es, das Handgelenk der das Messer f374hrenden Hand zu ergreifen und so den gegen sie gerichteten Stich abzufangen. Sie hielt den Arm fest, bis einer der Helfer der Beschuldigten das Messer abnehmen konnte. W344hrend des Tat-geschehens war die Steuerungsf344higkeit der Beschuldigten wegen einer schi-zoaffektiven Psychose aufgehoben. 3 2. Die Beschuldigte hat sich dahingehend eingelassen, sie habe mit dem Messer in der erhobenen Hand vor der Zeugin T. gestanden, aber nicht versucht, auf diese einzustechen, sie habe mit dem Messer nur ge-droht. 4 Diese Einlassung hat die Strafkammer nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme als widerlegt angesehen. Sie hat als rechtswidrige Anlasstat im Sinne des 247 63 StGB einen im Zustand der Schuldunf344higkeit mit nat374rlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag angenommen und hierzu im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Die Zeugin T. habe glaubhaft ausgesagt, der Messerstich h344tte sie im Bereich des linken Arms getroffen, mit dem sie ihren Oberk366rper in der Herzgegend gesch374tzt habe, wenn es ihr nicht gelungen w344re, das Handge-lenk der Beschuldigten zu ergreifen und festzuhalten; als sie deren Arm ergrif-fen habe, habe sie deutlich Widerstand gesp374rt. Der Aussage dieser Zeugin st374nden nicht die glaubhaften Angaben der Zeugin B. entgegen, die 6 - 4 - bekundet habe, es habe keine Stichbewegung gegeben, die Beschuldigte habe ein gro337es Messer in der Hand gehalten und sei in unentschlossener Haltung wie eingefroren in einer Entfernung von 70 bis 100 cm vor der Gesch344digten gestanden, als diese das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen und fest-gehalten habe. Aus dieser Aussage folge aber nicht, dass die Schilderung der Zeugin T. falsch w344re. Den gef374hlten Widerstand, mit der die Gesch344digte die Stichf374hrung beschrieben habe, habe die das Geschehen von au337en beobachtende Zeugin B. nicht wahrnehmen k366nnen. Der Zeu-ge W. habe bekundet, er erinnere sich an eine Stichf374hrung nicht, er habe aber Sorge gehabt, dass die Zeugin T. verletzt werden k366nne; es habe ausgesehen, als ob die Beschuldigte mit dem Messer auf die Gesch344-digte losgegangen sei, er habe das Empfinden gehabt, eingreifen zu m374ssen. 3. Die angeordnete Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatri-schen Krankenhaus (247 63 StGB) hat keinen Bestand, weil die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit nat374rlichem Vorsatz begangener ver-suchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweisw374rdigung beruht. 7 a) Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberk366rpers im Bereich des Herzens gef374hrt, um Frau T. zu t366ten, beruht nicht auf einer tragf344higen Beweisgrundlage (vgl. da-zu Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 261 Rn. 2 und 247 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch f374r die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gesp374rt habe, nicht aber eine tats344chlich gef374hrte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tats344chlich gef374hrt worden 8 - 5 - w344re, sie im Bereich des linken Arms getroffen h344tte, mit dem sie ihren Ober-k366rper in der Herzgegend gesch374tzt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlos-sen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern. b) Weiterhin ist die Beweisw374rdigung l374ckenhaft (vgl. dazu Meyer-Go337ner, aaO, 247 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der M366glichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und n366tigen, nicht aber t366ten wollte. Hierzu be-stand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den nat374rlichen T366tungsvorsatz allein aus der An-gabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand ge-sp374rt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Be-weissituation h344tte sich das Landgericht n344her mit der M366glichkeit auseinander-setzen m374ssen, dass die Beschuldigte die Gesch344digte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte. 9 c) Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafkammer bei einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdigung als rechtswidrige Anlasstat im Sinne des 247 63 StGB statt des versuchten Totschlags lediglich eine Bedrohung (247 241 Abs. 1 StGB) oder eine versuchte N366tigung (247 240 Abs. 1, 2 und 3, 247 22 StGB) angenommen h344tte. M366glicherweise h344tte sie dann auch die Gefahr verneint, dass die Beschuldigte infolge ihres Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-haus zur Bew344hrung ausgesetzt. 10 - 6 - 4. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 a) Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in 334berein-stimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst344ndigen zum Tat-zeitpunkt bejaht hat, k366nnte als krankhafte seelische St366rung einzuordnen sein, welche die F344higkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Er366rterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsf344higkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1). 12 b) Die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychi-atrischen Krankenhaus ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn von ihr infolge ihres Zustandes Taten der Bedrohung mit einem Messer und versuchten N366tigung zu erwarten sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563; BGH, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 5 StR 555/08, NStZ 2009, 383). In diesem Fall bedarf die Gef344hrlichkeitsprognose jedoch einer be- 13 - 7 - sonders sorgf344ltigen Pr374fung, weil in Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die pers366nliche Freiheit nur erhebliche St366rungen des Rechtsfriedens, die zu-mindest dem Bereich der mittleren Kriminalit344t zuzuordnen sind, die Anordnung der Unterbringung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80 und 1504/82, BVerfGE 70, 297, 312). Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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