BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111 /12 vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Volksverhetzung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Aug ust 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 2011 wird, soweit es ihn betri fft, a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Verbreitens von Prop a- gandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Ta t- einheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassung s- widriger Organisationen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatska s- se zur Last, b) das Verfahren in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgrü n- de auf den Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen ver fassungswidriger Organisationen beschränkt, c) die Einziehung derjenigen Bekleidungsstücke von der Verfolgung ausgenommen, auf deren Vorderseite ein Totenkopf und dahinter drei radial - symmetrisch ang e- ordnete Winkelelemente sowie links und rechts neben dem Totenkopf die Worte "Race" und "War" und unte r- halb des Totenkopfes die Worte "No way out, no way to - 3 - hide" abgedruckt sind (9 Sweatshirts, 10 T - Shirts und 2 Pullover), d) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Volks verhetzung, des unerlau b- ten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie des Verwendens von Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen schuldig ist, e) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Einze l- strafe in den Fällen II. 3. und 4. der Urt eilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka mmer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung, une r- lau b ten Besitzes einer Schusswaffe und von Munition sowie wegen Verbreitens von Propagandamitte ln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fä l- 1 - 4 - len unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu der Gesam t- freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Außerdem hat es eine Kompensationsen t- scheidung getroffen und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materie l- len Rec hts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidung s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet. 1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat in den Fällen II. 3. und 4. der Urt eilsgründe gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf das Verwenden von Kennzeichen verfa s- sungswidriger Organisationen (§ 86a StGB). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, bestehen auf der Grundl age der bisherigen Feststellungen Bedenken, ob es sich bei den Abbi l- dungen auf den Bekleidungsstücken um taugliche Tatobjekte des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelt. 2. Auf Ant rag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe insgesamt nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein. Hinsichtlich der Verurteilung nach § 86 StGB gilt das zu den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe Ausgeführte entsprechend. Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger O r- ganisationen verurteilt worden ist, ist mit Blick darauf, dass der Angeklagte l e- diglich ein T - Shirt mit einer der Hagalrune ähnlichen Abbildung zum Verkauf anbot, zweifelhaft, ob die bisherigen Feststellungen eine nach § 86a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Tathandlung belegen. 2 3 - 5 - 3. Die teilweise Einstellung des Verfahrens und Beschränkung der Ve r- folgung führen zu der aus der Beschlussformel ersich tlichen Änderung des Schuldspruchs sowie dem Wegfall der im Fall II. 5. der Urteilsgründe verhän g- ten Einzelstrafe. Die Einzelstrafe in den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe kann ebenfalls keinen Bestand haben; denn das Landgericht hat bei ihrer B e- mess ung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, der Angeklagte habe z u- gleich zwei Strafgesetze verletzt. Der Wegfall von zwei Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. 4. Gemäß § 430 Abs. 1 StPO nimmt der Senat mit Zustimmung des G e- neralbunde sanwalts die Einziehung derjenigen Kleidungsstücke von der Verfo l- gung aus, die das Landgericht als Tatobjekte des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB ang e- sehen hat. 5. Im verbleibenden Prüfungsumfang weisen der Schuld - und Rechtsfo l- genausspruch aus den Gründen der An tragsschrift des Generalbundesanwalts keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf. Das neue Tatgericht wird deshalb eine neue Einzelstrafe im Fall II. 3. und 4. der Urteilsgründe und eine neue Gesamtstrafe zuzumessen haben. Die rechtsfehlerfrei get roffenen Feststellungen, die dem Strafausspruch zugrunde liegen, können bestehen 4 5 6 - 6 - bleiben. Ergänzende neue Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspr e- chen, sind zulässig. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
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