ECLI:DE:BGH:2017:250717B3STR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 111/17 vom 25. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2017 eins timmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2016 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat: Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen d ie Urteilsgründe die für e rwi e- sen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden ; die Sachverhaltsschilderung soll ein geschlossenes Ganzes bilden und - unter Weglassung alles Unwesentlichen - kurz, klar und bestimmt sein (Meyer - Goßner /Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271). Beruht die Überzeugung des Landgerichts auf einer Vielzahl von Ind i- zien - wie hier zur Täterschaft des Angeklagten darauf, dass er im Besitz einer Vielzahl verfahrensrelevanter Dokumente war - , so ist es im Interesse der Ve r- ständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien nicht in den Fes t- ste l lungen, sondern ausschließlich im Rahmen der Beweiswürdigung abzuha n- del n. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hinter grund drängende Darstellung von zuerst mehr oder minder belanglos e r- scheinenden Umständen und stellt zudem sicher, da ss nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der Beweiswürdigung eine Rolle spielen - 3 - (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - 3 StR 238/05, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 14) . Die Beweiswürdigung wiederum soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist r egelmäßig verfehlt , die Aussagen von Zeugen und Sachverständigen aus der Hauptverhandlung in ih ren Einzelheiten mitzuteilen ( BGH, Beschluss vo m 30. Juni 2015 - 3 StR 179/15 , juris Rn. 4 mwN). Es ist auch nicht nötig, für jede einzelne Feststellung einen Be leg in den Urteilsgründen zu erbringen, denn auch dies stellt sich ledi g- lich als Beweisdokumentation, nicht aber als Beweiswürdigung dar (Meyer - Goßner/Appl aaO, Rn. 350 mwN). Dies gilt insbesondere, wenn sich - wie hier - zahlreiche Indizien aus Urkunden e rgeben, die in der Hauptverhandlung verl e- sen wurden oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Da es insoweit auf den Inbegriff der Hauptverhandlung ankommt, ist es zudem verfehlt, Blattzahlen dieser Urkunden aus der Gerichtsakt e in den U r- teilsgründen anzugeben, zumal dem Revisionsgericht eine Überprüfung des Akteninhalts insoweit ohnehin verwehrt ist. Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch
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