BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/01 vom 27. April 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige; hier: Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2001 beschlossen: Der Antrag auf Entscheidung des Senats über den vom Vorsi t - zenden des Senats abgelehnten Antrag, dem Beschwerdefü h - rer Akteneinsicht in das Senatsheft zu gewähren, wird als u n - zulässig zurückgewiesen. Gründe: Der Beschwerdeführer hatte Akteneinsicht in das Senatsheft beantragt mit der Begründung: Es sei nicht auszuschließen, daß der Generalbundesa n - walt dem Senat das angefochtene Urteil vorab übersandt und der Senat dann die Antragstellung gemäß § 349 Abs. 2 StP O angeregt habe. Aus der Anlage n - aufstellung der Antragsschrift ergebe sich, daß der Antragsschrift des Genera l - bundesanwalts ein Senatsheft als Anlage beigefügt worden sei, der Genera l - bundesanwalt deshalb das Senatsheft eingesehen habe. Der Senatsvorsitze n - de hat den Beschwerdeführer beschieden, daß das Senatsheft grundsätzlich nicht der Einsichtnahme unterliege. Der Vermutung, der Senat habe den Ve r - werfungsantrag des Generalbundesanwalts angeregt, ist er entgegengetreten. Der Antrag auf Entscheidung des Se nats ist unzulässig. Gegen die En t - scheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 147 Abs. 5 StPO ist ein Recht s - mittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 147 Rdn. 41) steht entgegen, daß Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach Absatz 4 Satz 1 nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines - 3 - Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosen- berg, StPO 24. Aufl. § 304 Rdn. 67; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO Rdn. 10). Der Senat weist auf folgendes hin: Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen u.ä. des Senatsvorsi t - zenden oder eines Senatsmitgliedes, auf das sich das Akteneinsichtsrecht n a - turgemäß nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so daß insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Akteneinsichtsrecht nicht erkennbar ist. Hier gilt ähnliches wie für die Handakten der Staatsanwaltschaft, die dem Akteneinsichtsrecht ebenfalls grundsätzlich nicht unterliegen (vgl. Laufhütte in KK-StPO 4. Aufl. § 147 Rdn. 2; RiStBV Nr. 187 Abs. 2). Der unter Hinweis auf die Anlagenaufstellung der Antragsschrift des G e - neralbundesanwalts geäußerten Vermutung, der Senat habe den Verwerfung s - antrag des Generalbundesanwalts angeregt, steht schon der übliche, hier auch eingehaltene, Geschäftsgang der Aktenzuleitung an den Bundesgerichtshof entgegen: Die RiStBV Nr. 163 ff. sehen vor, daß die Staatsanwaltschaft dem Revisionsgericht die Akten gesammelt mit einem Übersendungsbericht zuleitet, dem bestimmte Unterlagen beizufügen sind (RiStBV Nr. 165). Diese Akten und Aktenbestandteile werden regelmäßig zusammen mit der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die u.a. dem Verteidiger schon vorab übersandt wo r - den ist, dem Bundesgerichtshof zugeleitet. Das aus diesen Aktenstücken g e - bildete Senatsheft wird sodann von der Geschäftsstelle des zuständigen S e - - 4 - nats dem Senatsvorsitzenden vorgelegt, der erst dadurch erstmalig mit der S a - che befaßt wird. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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