BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/06 vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 31. Oktober 2005 im Schuldspruch im Fall II. B. Fall 11 des Urteils aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Winkler Miebach Wahl Pfister Becker
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