BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/10 vom 27. April 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u. a. hier: Revision der Angeklagten M. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 10. Dezember 2009, soweit es sie und den Angeklagten K. betrifft, in der Bezeichnung des Erlangten dahin abge344ndert, dass die Angeklagte M. 2.800 Euro und der Angeklagte K. 6.800 Euro er-langt haben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat Erfolg, soweit das Landgericht den Wert des von ihr Erlangten mit 28.000 Euro bezeichnet hat (247 111 i Abs. 2 Satz 2 StPO); im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Zu Unrecht geht das Landgericht davon aus, dass die Angeklagte die gesamte, jeweils auf einen Wert von 2.000 Euro gesch344tzten Beute aus den 14 - vollendeten - Diebst344hlen, an denen sie als Mitt344terin beteiligt war, nach 247 73 2 - 3 - Abs. 1 Satz 1 StGB erlangt hat, denn dies setzt zumindest eine wirtschaftliche Mitverf374gungsgewalt des T344ters 374ber den Verm366gensgegenstand voraus. Ob eine solche besteht, ist bei mehreren Beteiligten an einer Tat f374r jeden von ih-nen gesondert zu pr374fen; auch einem Mitt344ter kann die Gesamtheit des aus ihr Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverf374gungsgewalt hier374ber zukommen soll (Fischer, StGB 57. Aufl. 247 73 Rdn. 16). Eine wirtschaftliche Mitverf374gungsgewalt der Angeklag-ten 374ber das jeweilige Diebesgut schlie337t der Senat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen indes aus. Die unmittelbare Tatausf374hrung oblag dem Mitange-klagten B. , dem Zeugen Ki. oder unbekannt gebliebenen Mitt344-tern. Diese nahmen jeweils die Beute in Besitz und sorgten unter Ausschluss der anderen Tatbeteiligten f374r deren Verwertung. An die Angeklagte, die als Fahrerin eingesetzt war und die Tatorte abzusichern hatte, kehrten sie jeweils nur einen kleineren Anteil an dem erzielten Erl366s aus, in der Regel 200 Euro. Der Senat 344ndert deshalb die Bezeichnung des von der Angeklagten Erlangten entsprechend ab (247 354 Abs. 1 StPO analog). 2. Nach 247 357 Satz 1 StPO ist die Ab344nderung auf den nicht revidieren-den Mitangeklagten K. zu erstrecken, soweit er an den der Angeklag-ten M. zur Last gelegten - vollendeten - Taten beteiligt war (F344lle II. 3.1, 3.2, 3.6, 3.7 der Urteilsgr374nde), denn insoweit beruht die Bezeichnung des von ihm Erlangten auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel. Der Angeklagte K. hatte bei diesen Taten zusammen mit der Angeklagten M. die Tatorte abzusichern und erhielt wie diese Erl366santeile von in der Regel 200 Eu-ro; 374ber das Diebesgut selbst hatte auch er keine wirtschaftliche Mitverf374-gungsgewalt. 3 - 4 - Die Erstreckung ist dem Senat hingegen verwehrt, soweit das Landge-richt in den F344llen II. 3.4, 3.5 und 3.8 den Wert des Erlangten zu Lasten des Angeklagten mit 2.000 Euro bezeichnet hat, denn insoweit liegen dem Urteil keine Taten zu Grunde, derentwegen auch die Angeklagte M. verurteilt worden ist (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 357 Rdn. 13). 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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