BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/12 vom 11. April 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Ap ril 2012 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nac hteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im R evisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Schäfer von Lienen Hubert Mayer Menges
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