ECLI:DE:BGH:2017 :040417B3STR112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/17 vom 4. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des B esch werdeführers am 4. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 2. Dezember 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 16. März 2016 wegen einer Serie von Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil aufgehobe n, soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben war , und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht erneut von der Unterbringung des Angekla gten in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit se i- ner Revision. Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist 1 2 - 3 - (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 424/09, NStZ 2010, 270 mwN; vom 5. April 2016 - 3 StR 95/16, juris Rn. 2). Becker Gericke Spaniol Tiemann Hoch
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