BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 113/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in d er Sitzung vom 6. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 25. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurckve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Ha n - deltreiben mit Betubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fllen (Ei n - zelfreiheitsstrafe jeweils fnf Jahre sechs Monate), wegen Diebstahls in zwei Fllen (Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr) und wegen unerlaubter Einfuhr einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubter Ausbung der tatschlichen Gewalt ber eine Schußwaffe (Einzelfreiheitsstrafe ein Jahr sechs Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Verwaltungsb e - hörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von vier Jahren keine Fahre r - - 4 - laubnis zu erteilen. Von dem Vorwurf, in vier (weiteren) Fllen zum gewinnbri n - genden Weiterverkauf Heroin aus den Niederlanden eingefhrt bzw. Dritte mit der Einfuhr beauftragt zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten aus ta t - schlichen Grnden freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrge gesttzten R e - vision beanstandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch sowie die unte r - lassene Anordnung der Sicherungsverwahrung. 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Teilfre i - spruch, die Gesamtstrafe und die unterbliebene Unterbringung beschrnkt. Der Senat kann nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles ausschlieûen, daû das Landgericht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung auf niedrigere Einzelstrafen fr die abgeurteilten Taten erkannt htte (vgl. BGHR StGB § 66 Strafausspruch 1). 2. Soweit sich die Beschwerdefhrerin gegen den Teilfreispruch wendet, ist ihr Rechtsmittel unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Bewei s - wrdigung des Landgerichts, aufgrund derer es sich von den weiteren dem A n - geklagten vorgeworfenen Betubungsmitteldelikten nicht zu berzeugen ve r - mochte, lût keinen Rechtsfehler erkennen. 3. Dagegen hat das angefochtene Urteil keinen Bestand, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, die Unterbringung des Angeklagten in der Sich e - rungsverwahrung anzuordnen. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daû unter Beac h - tung des § 66 Abs. 4 Satz 4 StGB die formellen Voraussetzungen fr die A n - ordnung dieser Maûregel nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bzw. Abs. 2 StGB vo r - liegen (s. auch BGHSt 41, 97). Es folgt darber hinaus rechtsfehlerfrei der Ei n - - 5 - schtzung des Sachverstndigen E. , daû bei dem Angeklagten eine hohe Rckfallgefahr besteht. Dennoch sieht es von der Anordnung der Sich e - rungsverwahrung ab, weil ein Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht sicher feststellbar sei (UA S. 90 f.). Die dem zugrunde liegenden Erwgungen halten rechtlicher Prfung in meh r - facher Hinsicht nicht stand. a) Das Landgericht vermag sich nicht davon zu berzeugen, daû es sich bei der vom Angeklagten im Jahre 1986 begangenen Betubungsmittelstraftat (Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten durch Urteil des Landgerichts Mnchengladbach vom 28. April 1987), der Raubtat von April 1989 (Freiheit s - strafe von sieben Jahren durch Urteil des Landgerichts Mnchengladbach vom 3. September 1990) sowie den beiden nunmehr abgeurteilten Verbrechen nach dem BtMG um Taten handelt, die fr einen Hang des Angeklagten zur Beg e - hung von Straftaten exemplarisch sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 263 ff.; 24, 153, 156; 24, 243, 244; BGH NStZ 1984, 309). Die dem zugrunde liegende Bewe r - tung des Landgerichts lût jedoch wesentliche Umstnde der Fallgestaltungen auûer Betracht und legt einen unzutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaûstab an. Nicht zu beanstanden ist allerdings der Ausgangspunkt des Landg e - richts. Handelt es sich bei den Straftaten, die die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung begrnden (sog. Symptomtaten), um solche ganz verschiedener Art, die vllig unterschiedliche Rechtsgter verletzen, ist ihr I n - dizwert fr einen verbrecherischen Hang des Tters besonders sorgfltig zu prfen und zu begrnden (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 10). Bei seiner Pr - fung hat das Landgericht jedoch nur allgemein auf den andersartigen stra f - rechtlichen Charakter des Bankraubes aus dem Jahre 1989 abgehoben, ohne - 6 - in Betracht zu nehmen, daû ein wesentlicher Umstand fr smtliche hier zur Beurteilung stehenden Symptomtaten gleichermaûen kennzeichnend ist: Alle diese Taten (wie auch die vom Landgericht abgeurteilten Diebsthle) dienten dem Ziel des Angeklagten, sich auf kriminelle Weise Geld zu beschaffen. Da r - ber hinaus hat das Landgericht nicht bercksichtigt, daû der Erwerb der Schrotflinte durch den Angeklagten im September 1999 dem Zweck diente, sich vor Schwierigkeiten bei den Rauschgiftgeschften zu wappnen (UA S. 22). In der geplanten Absicherung der Taten durch eine Schuûwaffe spiegelt sich erneut seine Bereitschaft zu einer gefhrlichen Vorgehensweise wieder, die er schon bei dem Bankberfall von 1989 tatschlich in die Tat umgesetzt hatte, als er mehrere Bankkunden mit einem schuûbereiten Schrotgewehr bedrohte. Soweit das Landgericht den Indizwert des Bankberfalls fr den von § 66 StGB vorausgesetzten Hang des Angeklagten auch deswegen bezweifelt, weil es sich hierbei um eine aus einer persnlichen Krisensituation heraus b e - gangene spontane Tat gehandelt habe, die gewisse altruistische Zge zeige und den Charakter einer Konflikttat trage, findet dies in den getroffenen Fes t - stellungen keine Sttze. Der Angeklagte war aus einem Hafturlaub nicht z u - rckgekehrt, um die Beziehung zu seiner Freundin in Ordnung zu bringen, die sich zwischenzeitlich einem anderen Mann zugewandt hatte. Als er von ihren angewachsenen Schulden hrte, beschloû er, sich auf strafbare Weise Geld zu beschaffen, um die Schulden zu begleichen. Er besorgte sich ein Schrotg e - wehr, dessen Lauf er absgte. Vier oder fnf Tage vor der Tat entwendete er einen Pkw Porsche (als Fluchtfahrzeug) und kaufte zum Zwecke der Maski e - rung eine Sturmhaube. Bei dieser Sachlage kann von einer spontanen Tat oder Konflikttat nicht die Rede sein. Der Überfall war vielmehr gut vorbereitet und diente erkennbar dem Zweck, durch die Begleichung der Schulden die Bezi e - - 7 - hung zu seiner Freundin zu festigen, und damit eigenen Zielen des Angekla g - ten. Das Landgericht meint schlieûlich, trotz der hohen Rckfallgeschwindi g - keit und der bestehenden erheblichen Rckfallgefahr knne aus den nunmehr abgeurteilten Betubungsmitteldelikten nicht auf einen Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten geschlossen werden, denn es lasse sich nicht feststellen, daû er schon mit der Bereitschaft aus der Haft gekommen sei, in groûem Stil in den Rauschgifthandel einzusteigen; vielmehr sei der Angeklagte erst nach und nach wieder in den Drogenhandel eingestiegen, offenbar bedingt durch die sich ihm bietenden Gelegenheiten in Verbindung mit seiner niedrigen Hemmschwelle gegenber kriminellem Tun. Damit hat das Landgericht ve r - kannt, daû ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht nur bei dem Tter zu bejahen ist, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist, sondern auch bei demjenigen, der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung - gleich we l - cher Genese - immer wieder straffllig wird, wenn sich ihm die Gelegenheit bietet (st. Rspr.; s. nur BGH NStZ 2000, 587 Nr. 6; BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1, 4 und 8). b) Auch die Erwgungen des Landgerichts zu der Frage, ob von dem stark rckfallgefhrdeten Angeklagten erhebliche Straftaten drohen, so daû er im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB fr die Allgemeinheit gefhrlich ist, sind rechtsfehlerhaft. Zwar hat das Landgericht im Grundsatz nicht verkannt, daû schon zu erwartende weitere Einfuhren von Heroin im Kilobereich und dessen gewinnbringender Absatz im Einzelfall eine Gefhrlichkeit des Tters im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB begrnden knnen (BGH NStZ 2000, 587 Nr. 7). Seine hieran anknpfenden Überlegungen zur Gefhrlichkeit des Angeklagten lassen jedoch auûer Betracht, daû dieser sich zur Absicherung seiner Bet u - - 8 - bungsmittelgeschfte eine Schrotflinte besorgt hatte und sich durch Aufbohren einer Gaspistole noch eine weitere Schuûwaffe verschaffen wollte. Danach liegt es aber nicht fern, daû der Angeklagte nicht nur weitere Straftaten nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begeht, sondern sogar bewaf f - neter Betubungsmittelhandel im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu g e - wrtigen ist. Daû der Angeklagte bisher eine Schuûwaffe gegen einen Me n - schen mit Ttungs- oder Verletzungsvorsatz noch nicht eingesetzt hat, steht - anders als das Landgericht meint - der Gefhrlichkeit eines Hangtters nicht entgegen, zumal bei der Unkalkulierbarkeit des jeweiligen Tatablaufs die G e - fahr des tatschlichen Abfeuerns der Waffe nie auszuschlieûen ist. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker
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