BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 113/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. April 2008 gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO auf die Vor-w374rfe des versuchten Totschlags und der gef344hrlichen K366rperverletzung beschr344nkt, b) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die 304nderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 - 3 - Die Jugendkammer hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des ver-suchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten Jugend-strafe f374r erforderlich gehalten (247 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei der Sache nach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, nicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene Ver-gehen der Beteiligung an einer Schl344gerei (247 231 Abs. 1 StGB) ber374cksichtigt. Angesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat aus-schlie337en, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Ent-scheidung getroffen h344tte. Da die Jugendkammer die Beteiligung an einer Schl344gerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angef374hrt hat, kann der Senat ferner ausschlie337en, dass die H366he der Jugendstrafe auf der tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils in dem nach der Beschr344n-kung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 - 4 - In Anbetracht des nur geringf374gigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisi-onsverfahrens nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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