BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 113/13 vom 27. Juni 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 20 1 3 , an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwälti n beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidig er, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von B e- täubungsmitt eln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge aus tatsächlichen Grü n- den freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertr e- tene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die verfahrensrechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kommt es daher nicht an. 1 - 4 - I. Nac h den Urteilsfeststellungen reiste der Angeklagte aus den Niederla n- den kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und fuhr alleine mit e i- nem Pkw in Fahrtrichtung Köln. Nach dem Verlassen der Autobahn in Dorm a- gen wurde er von Polizeibeamten kontrolliert. Diese fanden dabei in der Bauc h- tasche des Angeklagten knapp ein Gramm Marihuana. Im Kofferraum des P kw lag - von einigen Jacken bedeckt - ein schwarzer Koffer ("Trolley"), der - in zwei Plastiktüten verpackt - insgesamt 1.501 Gramm Marihuana mit einer Wir kstof f- menge von rund 207 Gramm Tetrahydrocannabinol enthielt. Die Strafkammer sah sich nicht in der Lage, dem Angeklagten vorsätzliches Handeln nachzuwe i- sen. II. Das Urteil hat keinen Bestand. Das Landgericht hat den festgestellten Sach v erhalt nicht unt er allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Dies stellt stets auch einen sachlich - rechtlichen Mangel dar (vgl. KK / Engelhardt, 6. Aufl., § 264 Rn. 25 mwN). Die umfas sende gerichtliche Kognitionspflicht gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige Abu r- te i lung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222 , 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsb e- schluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rech t- lichen Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 5 6 . Aufl., § 264 Rn. 1 0; KK / Engelhardt, aaO, Rn. 10 ff.). 2 3 4 - 5 - Dies hat das Landgericht unterlassen. Nach den Urteilsgründen ging es davon aus, dass das Verhalten des Angeklagten , der "sich keine weiteren G e- danken über den Inhalt des von ihm transportierten Trolleys machte", " als naiv oder auch fahrlässig angesehen werden " könne. Danach hätte die Strafkammer prüfen und entscheiden müssen, ob sich der Angeklagte der fahrlässigen Ei n- fuhr von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 4 BtMG schuldig gemacht hat. Für e in rechtliches Hindernis an einer entsprechenden Aburteilung ist nichts ersichtlich . Die Bezeichnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat im Anklagesatz der - unverändert zugelassenen - Anklage als vorsätzliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g eringer Menge änderte an der umfassenden Kognitionspflicht des Landgerichts nichts (§ 264 Abs. 2 StPO). Dieser Rechtsfehler hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Folge. Danach kommt es auch auf die weiteren sachlich - rechtlichen Einzelb e- anstandu ngen der Beschwerdeführerin nicht mehr an. Der neue Tatrichter wird wiederum zu prüfen haben, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. 5 6 7 - 6 - Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des U r- teils aufgrund der Revision der Staatsanwalt schaft nicht ergeben (§ 301 StPO). Tolksdorf Pfister Hubert Mayer Spaniol 8
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