BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 113/15 vom 9. Juni 201 5 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. a uf dessen Antrag - am 9. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Stade vom 9. Oktober 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie im Fall B. I. der Urteilsgrün de jeweils nur des Diebstahls schuldig sind; die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung entfällt. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Rev isionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Raubes in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls in Tateinheit mit Unterschlagung zu G e- samtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter W . ), vier Jahren und drei Monaten (Angeklagter R . ) und drei Jahren und sechs Monaten (Angeklagter H . ) verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung m ateriellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte W . beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben nur den aus der Entscheidung s- 1 - 3 - formel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO. 1. Im Fall B. I. der Urteilsgründe hält der Schuldspruch rechtlicher Pr ü- fung nicht stand, soweit die Angeklagten tateinheitlich zu der rechtlich zutre f- fenden Verurteilung wegen Diebstahls auch der Unterschlagung schuldig g e- sprochen worden sind . a) Hierzu hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten und der Nichtrevident B . , der Angestellter bei einer Tankstelle war, übereinkamen, einen Raubüberfall auf die Tankstelle vorzutäuschen. Die den vorgetäuschten Überfall ausführenden Angeklagten R . und H . entwendeten in e r- heblichem Umfang Zigaretten aus den Regalen der Tankstelle und nahmen im Bargeld enthielt. b) Zwar ist die Annahme nicht zu beanstanden, dass der Nichtrevident B . , der als Angestellter während der Dauer seiner Schicht verantwortlich für die Wechselgeldkasse war, als Kassenverwalter Alleingewahrsam an dem in der Kasse befindlichen Bargeld hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 1 3. Juli 1988 - 3 StR 115/88, BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 mwN) und dass deshalb insoweit - anders als hinsichtlich der durch die gleiche Tat erbeuteten Zigaretten - eine Verurteilung wegen Diebstahls mangels Gewahrsamsbruchs nicht in Betracht kommt. Der Verurteilung auch wegen Unterschlagung steht indes die Subsidiaritätsklausel des § 246 Abs. 1 StGB entgegen, nach der di e- ser Tatbestand zurücktritt, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht h at und diese nach der im ko n- kreten Fall anzuwendenden gesetzlichen Strafdrohung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2 3 4 - 4 - 2014 - 3 StR 188/14, juris Rn. 2). Dies ist hier der Fall, weil die Höchststraf e des durch dieselbe Tat verwirklichten Tatbestands des Diebstahls (an den Zig a- retten) gemäß § 242 Abs. 1 StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt. c) Die Änderung der Schuldsprüche lässt die in diesem Fall verhängten Einzelstrafen unberührt. Das Landgeri cht hat in der Strafzumessung ausdrüc k- lich nicht straferschwerend berücksichtigt, dass die Angeklagten tateinheitlich zu dem Diebstahl noch eine Unterschlagung begangen hätten. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten sind - wie in den A n- tragssch riften des Generalbundesanwalts dargelegt - unbegründet. Der näh e- ren Erörterung bedarf nur Folgendes: Die Verfahrensbeanstandung, mit der der Angeklagte W . die Ve r- lesung eines die Nebenklägerin S . betreffenden Attests als Verletzung des Unmi ttelbarkeitsgrundsatzes rügt, hat keinen Erfolg. a) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, wird ein Ve r- fahrensfehler nicht bestimmt behauptet, soweit die Revision beanstandet, die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO hätten nicht vorgelegen. Mit dem Revisionsvorbringen, es sei "fraglich, ob vorliegend überhaupt von Einve r- ständnis ausgegangen werden kann", sowie, das Protokoll vermerke zwar, dass die Prozessbeteiligten keine Bedenken gegen die Verlesung erhoben hätten, damit sei dem Erfordernis einer Einverständniserklärung aber nicht Genüge getan, macht der Beschwerdeführer zum einen nicht in bestimmter Weise ge l- tend, dass die erforderlichen Einverständniserklärungen nicht abgegeben wo r- den seien, und rügt zum anderen letztlich nur, dass sich das Einverständnis nicht aus dem Protokoll ergebe. Das genügt zur zulässigen Erhebung der Rüge nicht (LR/Sander/Cirener, StPO, 26. Aufl., § 251 Rn. 94 mwN). 5 6 7 8 - 5 - b) Zulässig ist die Beanstandung aber insoweit erhoben, dass ein Ve r- stoß gegen § 251 Ab s. 4 Satz 1 StPO vorliegt, weil das Landgericht die (einve r- ständliche) Verlesung des Attests nicht durch einen Gerichtsbeschluss ang e- ordnet hat. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Insoweit gilt: Der Beschluss im Sinne von § 251 Abs. 4 Satz 1 StPO dient der Unte r- richtung der Verfahrensbeteiligten über den Grund der Verlesung und der ei n- deutigen Bestimmung ihres Umfangs. Entscheidet - wie hier - ein Kollegialg e- richt, soll er zudem unter Beachtung der Aufklärungspflicht die Meinungsbi l- du ng des gesamten Gerichts und nicht nur des Vorsitzenden über das einz u- schlagende Verfahren sicherstellen und insbesondere den Schöffen im Hinblick auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit den Ausnahmecharakter der Verlesung deutlich machen. Entscheidend ist i nsoweit, ob die persönliche Vernehmung des Zeugen zur weiteren Aufklärung erforderlich ist oder ob die Verlesung der Niederschrift genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 583/10, BGHR StPO § 251 Abs. 4 Gerichtsbeschluss 6 mwN). Das Beruh en eines Urteils auf einem nicht ergangenen oder nicht b e- gründeten Gerichtsbeschluss kann ausscheiden, wenn den Verfahrensbeteili g- ten Grund und Umfang der Verlesung bekannt und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlich überprüfbar sind (BGH aaO). Wird die Verlesung lediglich durch den Vorsitzenden angeordnet, muss hinzukommen, dass die persönliche Vernehmung der Person, von der die Erklärung stammt, nicht zur weiteren Aufklärung hätte beitragen können (LR/Sander/Cirener, aaO, § 251 Rn. 81 mwN; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 1 StR 634/99, juris Rn. 6). 9 10 11 - 6 - Hier übergab der Beistand der Nebenklägerin das Attest im Kontext mit dem Verfahrensgeschehen, das letztlich im Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf die Vernehm ung der Nebenklägerin als Zeugin mündete. In diesem Z u- sammenhang stellte der Nebenklagevertreter auch den Antrag auf Verlesung des Attests, gegen den ausweislich des Protokolls von den Verteidigern keine Bedenken erhoben wurden. Danach konnte als Verlesung sgrund nur ein Ei n- verständnis im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Betracht kommen; eine Verlesung nach § 256 Abs. 1 StPO schied ersichtlich aus. Auch über den U m- fang der Verlesung konnte angesichts der überschaubaren Länge des Attests keine Unklarheit bestehen. Der Senat kann zudem ausschließen, dass es durch die Vernehmung der Ärztin der Nebenklägerin, die das Attest nur zwei Tage vor dem Hauptverhandlungstag, an dem es verlesen worden ist, ausgestellt hatte, mit Blick auf das Beweisthema - aktuelle Be schwerden der Nebenklägerin und Wiederherstellung ihrer teilweisen Arbeitsfähigkeit nach einer durch den Übe r- fall ausgelösten posttraumatischen Belastungsstörung - zu einer weiteren Au f- klärung gekommen wäre. Soweit die Revision im Rahmen der von ihr er hobenen - wie der Gen e- ralbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, unzulässigen - Aufklärungsrüge ge l- tend macht, die Ärztin hätte nähere Angaben zu einer bei der Nebenklägerin bestehenden Vorerkrankung machen können, führt das zu keiner anderen B e- wertung: Da ss die Nebenklägerin bereits vor dem Überfall in psychologischer Behandlung war, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Diesen U m- stand hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung auch zu Gunsten 12 13 - 7 - der Angeklagten berücksichtigt. Der Senat schl ießt deshalb aus, dass die Stra f- kammer, hätte sie die Ärztin zur Vorerkrankung der Nebenklägerin vernommen, im Fall B. II. der Urteilsgründe eine mildere Einzelstrafe gegen den Beschwe r- deführer verhängt hätte. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol
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