ECLI:DE:BGH:2018:250918B3STR113.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 113 / 1 8 vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und na ch Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Dezember 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R evisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Auch die Verurteilung wegen (vollendeten) Besitzes von Betäubungs - mitteln in nicht geringer Menge erweist sich als rechtsfehlerfrei. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts traf sich der Angeklagte am 26. Juli 2017 in Eindhoven mit dem Drogenhändler "A . ", der ihm den Schlüssel zu einem mit zehn Kilog ramm Marihuana gefüllten Koffer gab und ihn beauftragte, den Koffer als Fahrgast eines Busses nach Düsseldorf zu befö r- dern. Der Angeklagte lehnte dies ab und bat "A . " darum, den mit Mari - huana gefüllten Koffer selbst in einen nach Düsseldorf fahrend en Reisebus zu bringen. Er, der Angeklagte, werde mit dem Zug nach Düsseldorf kommen und den Koffer dort ent gegennehmen. Dementsprechend gab "A . " den Koffer an einem Reisebus in Eindhoven ab. Der Angeklagte fuhr mit dem Zug nac h Düsseldorf, kam dort gegen 18. 30 Uhr an und wartete am Busbahnhof auf die - 3 - Ankunft des Busse s. Als dieser schließlich um 19. 10 Uhr eingetroffen war und der Busfahrer die Koffer entladen hatte, begab sich der Angeklagte zur G e- päckausgabestelle; dort nahm er den Koffer entgegen, um ihn mit dem Zug nach Essen zu bringen. Der ganze Vorfall wurde von aus anderem Anlass a n- wesenden Zivilpolizisten beobachtet, die den Angeklagten, als er sich von der Gepäckausgabestelle auf den Weg zum Hauptbahnhof begab, anhielten und zur Wache verbrac hten, wo sie bei ihm den zum Koffer passenden Schlüssel fanden. 2. Das Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht zutreffend als Be - sitz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) gewertet. Dem steht nicht entgegen, dass es keine Feststellungen daz u getroffen hat, wieviel Zeit zw i- schen der Entgegen nahme des Koffers an der Gepäck ausgabestelle und der Festnahme des Angeklagten durch die Polizei verging. a) Besitz im Sinne des Betäubungsmittelrechts setzt ein tatsächliches In - nehaben, ein tatsächliche s Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ - RR 2008, 212 mwN). Entscheidend ist dah er, dass der Mitarbeiter der Gepäckausgabestelle durch die Herausgabe des Koffers seine Verfügungsg e- walt aufgab und der Angeklagte durch Entgegennahme desselben ein (auf eine gewisse Dauer gerichtetes) tatsächliches Herrschaftsverhältnis begründete, das vo n einem auf die Erhaltung der Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache gerichteten Besitzwillen getragen war. Jedenfalls in einem solchen Fall kommt es für die Begründung von Besitz im betäubungsmittelrechtlichen Sinn auf die tatsächliche Dauer d er Sachherrschaft nicht an. Soweit die Rechtspr e- chung einiger Oberlandesgerichte sowie Teile der Kommentarliteratur davon - 4 - ausgehen, Besitz von Betäubungsmitteln setze "objektiv eine tatsächliche Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum" voraus (vgl. bspw. Kör ner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29, Teil 13 Rn. 13 u. 19; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29 Rn. 1321; KG, Beschlüsse vom 23. Juli 1996 - (4) 1 Ss 165/95 (72/96), NStZ - RR 1996, 345; vom 8. Juli 1991 - 1 Ss 85/91, StV 1991, 520; OLG Düsseldorf, B eschluss vom 29. April 2013 - III - 3 RVs 45/13, juris Rn. 6), ist dem in dieser A llgemeinheit nicht zu folgen b) Die (spätere) tatsächliche Dauer der Sachherrschaft stellt zwar ein In - diz für die Begründung eigener, von einem Besitzwillen getragener Herrsch aft s- gewalt über die Betäubungs mittel dar, indes kein zusätzli ches Erfordernis für das Vorliegen von Besitz im betäubungsmittel rechtlichen Sinn . Soweit der Bu n- desgerichtshof in einigen Entscheidungen das Merkmal des Besitzes verneint und zur Begründung dabe i auch auf die Dauer der Sachherrschaft abgestellt hat (BGH, Be schlüsse vom 2. September 1994 - 2 StR 429/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2; vom 25. Februar 1983 - 3 StR 345/82 (S), StV 1983, 200; Urteil vom 16. April 1975 - 2 StR 60/75, BGHSt 26, 117), hat er dieses nicht isoliert herangezogen. Vielmehr kam es in diesen Fällen tragend darauf an, dass die dort angenommene kurze Hilfstätigkeit ohne Herrschaftswi l- len geleistet wurde (vgl. auc h BGH, Urteil vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 3 80, 382); hierfür hatte die Besitzdauer lediglich indizielle Bede u- tung. - 5 - c) Der Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Angeklag - ten steht auch nicht entgegen, dass die Übergabe des Koffers von der Polizei beobachtet wurde (vgl. B GH, Urteile vom 15. April 2008 - 4 StR 651/07, NStZ - RR 20 08, 212; vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05, NStZ - RR 2006, 88, 89; vom 22. Jan uar 1998 - 4 StR 393/97, juris Rn. 9; Beschluss vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 279). Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow
Full & Egal Universal Law Academy