3 StR 114/00 - 3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/00 vom 5. April 2000 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Aurich vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schw e - ren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten veru r - teilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rev i - sion bleibt erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes: Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähi g - keit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im ei n - zelnen die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktor mit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Tröndle/Fischer, - 3 - StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige auf Grund der Trinkmengenangaben des Angeklagten eine maximale Blutalkoho l - konzentration zur Tatzeit von 1,98 %o errechnet hat. Außerdem ist die Berec h - nung der Blutalkoholkonzentration - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutre