BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. November 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine Straf-kammer des Landgerichts Hildesheim zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Es hat sich davon 374berzeugt, dass der An-geklagte zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem 24. M344rz 2005, 20.50 Uhr, und den Morgenstunden des 25. M344rz 2005 das Opfer B. in dessen Einfamilienhaus in Bu. t366tete. N344here Fest-stellungen zu Tatablauf und -motiv hat es nicht zu treffen vermocht. Aufgrund des Verletzungsbildes und der Auffindesituation der Leiche (dieser war eine Plastikt374te 374ber den Kopf gezogen und mit einem Kabelbinder am Hals befes-tigt, ihr lag eine Kordel locker um den Hals und die H344nde waren mit einem wei-teren Kabelbinder auf den R374cken gefesselt) ist das Landgericht - sachverst344n-dig beraten - zu dem Schluss gelangt, dass der Tod des Opfers infolge mehrfa-cher stumpfer und scharfer Gewalteinwirkung nebst dadurch verursachtem starkem Blutverlust sowie einer massiven Einatmung erbrochenen Speisebreis, 1 - 3 - gegebenenfalls "in Kombination mit einem Erstickungsmechanismus durch R374ckatmung in die 374ber den Kopf gest374lpte Plastikt374te", eingetreten ist. Von der T344terschaft des Angeklagten hat es sich im Wesentlichen aufgrund von Zellma-terial 374berzeugt, das unter Fingern344geln und an der Kleidung des Get366teten sowie an dem zur Fesselung benutzten Kabelbinder gesichert und durch DNA-Analyse dem Angeklagten zugeordnet werden konnte. 1. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Ver-fahrensr374ge Erfolg. Zutreffend beanstandet er, dass das Landgericht einen Be-weisantrag rechtsfehlerhaft zur374ckgewiesen hat. 2 a) Im Schlussvortrag hat der Verteidiger des Angeklagten f374r den Fall, dass das Landgericht davon ausgehen sollte, der Angeklagte habe dem Opfer eigenh344ndig die festgestellten Verletzungen zugef374gt, die Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens zum Beweis daf374r beantragt, "dass der Angeklag-te zum Zeitpunkt der Beibringung von K366rperverletzungen zum Nachteil des Opfers (Schl344ge, Tritte, Stiche) die zu Blutverlust gef374hrt haben, selbst pers366n-lich am Tatort K374chenraum des Wohnhauses des Get366teten nicht zugegen war und dass der Angeklagte diese zu Blutverlust f374hrenden K366rperverletzungs-handlungen nicht selbst vorgenommen hat". Der Sachverst344ndige werde 3 - darlegen, "dass aufgrund der in der K374che festgestellten Blutspuren (Schleuder- und Spritzspuren, Blutstropfen und Blutflecken bei festgestellter gro337er Blutmenge - das Blut lief aus der K374che in den Flur -) und unter Be-r374cksichtigung des Umfangs und der Intensit344t der Verletzungshandlungen z. N. des Opfers derjenige T344ter, der diese Verletzungen durch Schl344ge, Tritte sowie durch Stiche verursacht hat, zwingend Fu337spuren im Blut bzw. Fu337spuren mit Blutbehaftungen am Tatort gesetzt hat"; - 4 - - darlegen, "dass keine der festgestellten Fu337spuren vom Angeklagten her-r374hren und seine diesbez374gliche Urheberschaft aufgrund der abweichenden Gr366337enverh344ltnisse (Fu337spuren des Angeklagten w344ren/sind deutlich gr366337er als die gesicherten Fu337abdr374cke im K374chenraum) ausgeschlossen werden kann"; - "den Geschehensablauf der T366tungshandlung anhand des Spurenbildes in der K374che unter Ber374cksichtigung der Darlegungen des Gerichtsmediziners rekonstruieren und darlegen, dass die Plastikt374te dem Get366teten nach Bei-bringung der den Blutverlust verursachenden Verletzungen 374ber den Kopf gezogen wurde, wie der den Tatort K374che sachbearbeitende Polizeibeamte bekundete, weshalb aufgrund der fehlenden Fu337spuren des Angeklagten seine eigenh344ndigen Handlungen im Zusammenhang mit dem Aufsetzen der Plastikt374te ausgeschlossen werden k366nnen"; - rekonstruieren, "dass auch das W374rgen mit der Kordel nach Beibringung blutender Wunden erfolgte, weil blutbehaftete Fu337spuren von der K374che zu der Garderobe festgestellt wurden, wo die zum W374rgen verwendete Kordel einem Kleidungsst374ck entnommen wurde; weshalb auch insoweit seine ei-genh344ndigen Handlungen ausgeschlossen werden k366nnen"; - darlegen, "dass die die Verletzungen verursachenden Schl344ge Spritz- und Schleuderspuren sowie Tropfblutspuren verursacht haben, die zwingend zu einer Fu337spurenzeichnung desjenigen gef374hrt haben, der diese Handlungen eigenh344ndig vorgenommen hat oder sich nur bei den diesbez374glichen Hand-lungen im K374chenraum aufgehalten hat". Damit sei "auch unter Beweis gestellt, dass der Angeklagte auch nach der Tat den K374chenraum nicht mehr betreten haben kann". 4 - 5 - b) Diesen Antrag hat das Landgericht in den Urteilsgr374nden zur374ckge-wiesen. Dem "Hilfsbeweisantrag" auf "Auswertung der am Tatort gesicherten Blutspuren" m374sse nicht nachgegangen werden, da die Tatsachen, die bewie-sen werden sollten, f374r die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Selbst wenn die behaupteten Tatsachen richtig w344ren, lasse sich daraus nicht der zwingen-de R374ckschluss ziehen, dass der Angeklagte nicht der T344ter des T366tungsdelikts zum Nachteil des B. gewesen sei. Es sei nicht zwingend, dass der Angeklagte bei dessen T366tung Fu337spuren im Blut bzw. am Tatort hinterlassen haben m374sse. Dies gelte umso mehr, da f374r das Tatgeschehen und den Ablauf, wie die einzelnen Verletzungen gesetzt worden seien, keine ausreichenden Feststellungen h344tten getroffen werden k366nnen. 5 c) Mit dieser Begr374ndung durfte der Antrag nicht abgelehnt werden; sie ist mit 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vereinbar. 6 Der Antrag vermengt zwar in vielf344ltiger Weise Beweis- mit Ankn374pfungs-tatsachen (den Umst344nden, auf denen die sachverst344ndige Beurteilung des Gutachters aufbauen soll) sowie mit dem Beweisziel (dem nach Ansicht des Beweisf374hrers aus den Beweistatsachen vom Gericht zu ziehenden, entschei-dungsrelevanten Schluss); er l344sst jedoch bei interessengerechter Auslegung (s. Meyer-Go337ner, StPO 49. Aufl. 247 244 Rdn. 39; Herdegen in KK-StPO 5. Aufl. 247 244 Rdn. 47 m. zahlr. w. N.) die konkreten Beweisbehauptungen hinreichend deutlich erkennen: dem Opfer sind zun344chst die mit starkem Blutverlust ver-bundenen Verletzungen zugef374gt worden, bevor ihm die Plastikt374te 374ber den Kopf gezogen und es mit der Kordel gew374rgt worden ist; derjenige, der dem Opfer die Verletzungen beigebracht, die Plastikt374te 374bergest374lpt und es ge-w374rgt hat, hat notwendig in den am Tatort gesicherten Blutspuren Schuh-abdr374cke hinterlassen; die am Tatort im Blut des Opfers festgestellten oder mit 7 - 6 - diesem gelegten Schuhspuren sind mit Schuhen einer wesentlich geringeren Gr366337e gesetzt worden, als sie der Angeklagte tr344gt. Es liegt auf der Hand, dass diese Indiztatsachen, w344ren sie durch das beantragte Gutachten best344tigt worden, f374r die Entscheidung bedeutsam sein konnten; denn es h344tte zumindest nahe gelegen, hieraus den Schluss zu zie-hen, dass der Angeklagte jedenfalls an den eigentlichen T366tungshandlungen nicht eigenh344ndig beteiligt war. Der Hinweis des Landgerichts, dieser Schluss sei nicht zwingend, sowie seine weiteren Erw344gungen zur Ablehnung des Be-weisantrages belegen demgegen374ber die von ihm angenommene Bedeutungs-losigkeit der Beweisbehauptungen nicht; vielmehr sind seine Ausf374hrungen in sich rechtsfehlerhaft, da sie gegen 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO versto337en. Selbst wenn - wie das Landgericht annimmt - die unter Beweis gestellten Indiztatsa-chen nicht zwingend belegen sollten, dass der Angeklagte die eigentlichen T366-tungshandlungen nicht eigenh344ndig vorgenommen haben konnte, so musste es doch im Einzelnen darlegen, warum es den auch von ihm jedenfalls f374r m366glich erachteten Schluss nicht ziehen wollte. Hierzu h344tten die Indiztatsachen so, als seien sie erwiesen, in das Gesamtbeweisgef374ge eingestellt und die 334berlegun-gen mitgeteilt werden m374ssen, warum das Landgericht trotz der gegenl344ufigen Indizien von der eigenh344ndigen Tatausf374hrung des Angeklagten 374berzeugt ist (s. nur BGH StV 2003, 369, 370; NJW 2005, 1132, 1133). An einer derartigen W374rdigung fehlt es. Vielmehr st374tzt das Landgericht die Zur374ckweisung des Antrages allein auf die Erw344gung, es sei - namentlich wegen des Fehlens aus-reichender Feststellungen zum Tatablauf - nicht zwingend, dass "der Angeklag-te" Fu337spuren im Blut hinterlassen habe; dies ist aber in zweifacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Zum einen nimmt das Landgericht damit das Gegenteil einer der Beweisbehauptungen als erwiesen an; hierin liegt eine - im Rahmen des Ablehnungsgrundes der Bedeutungslosigkeit - unzul344ssige Beweisantizipation, 8 - 7 - auf die die Zur374ckweisung des Antrags nicht gest374tzt werden durfte (Meyer-Go337ner aaO Rdn. 45; Herdegen aaO Rdn. 76 jew. m. w. N.). Zum anderen wird verkannt, dass mit dem Antrag gerade ein bestimmter Ablauf der Tathandlun-gen unter Sachverst344ndigenbeweis gestellt worden ist. Den Ausf374hrungen des Landgerichts l344sst sich nicht entnehmen, dass es das beantragte Gutachten insoweit etwa als v366llig ungeeignetes Beweismittel im Sinne des 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erachtet h344tte. Soweit der Generalbundesanwalt demgegen374ber in seiner Antragsschrift vom 14. M344rz 2007 die Ansicht vertritt, den Darlegungen des Landgerichts las-se sich "noch" ausreichend entnehmen, dass dieses den Antrag tats344chlich nicht wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptungen zur374ckgewiesen habe, sondern weil es selbst die zu deren Beurteilung erforderliche Sachkunde besitze (247 244 Abs. 4 Satz 1 StPO), kann der Senat offen lassen, ob dem Urteil - was allerdings eher fernliegt - ein derartiges Verst344ndnis der Ablehnungsgr374n-de entnommen werden k366nnte. Denn selbst wenn das Landgericht diese Sach-kunde f374r sich in Anspruch genommen haben sollte, w344re es notwendig gewe-sen, dass es diese in einer f374r das Revisionsgericht nachvollziehbaren und 374-berpr374fbaren Weise in den Urteilsgr374nden dargestellt h344tte (Herdegen aaO Rdn. 28 m. w. N.). Dies ist nicht geschehen, so dass die notwendige Sachkun-de nicht belegt ist. Deren Darlegung war hier entgegen der Ansicht des Gene-ralbundesanwalts nicht etwa entbehrlich; denn da dem Senat das Spurenbild am Tatort nicht bekannt ist, vermag er nicht zu erkennen, dass die Beurteilung der Beweisbehauptungen (Notwendigkeit der Spurenlegung durch den eigen-h344ndigen T344ter; Nichtverursachung der Spuren durch Schuhe in der Schuhgr366-337e des Angeklagten) nicht mehr als Allgemeinwissen erfordert h344tte. 9 - 8 - d) Auf dem dargestellten Rechtsfehler beruht das Urteil. Da sowohl Tat-hintergrund wie Tatablauf ungekl344rt sind, vermag der Senat trotz des an der Leiche gesicherten Zellmaterials des Angeklagten nicht auszuschlie337en, dass das Landgericht, h344tten sich die Beweisbehauptungen best344tigt, zu der 334ber-zeugung gelangt w344re, der Angeklagte habe an der eigentlichen T366tungshand-lung nicht eigenh344ndig mitgewirkt, und vor diesem Hintergrund auf einen abwei-chenden Schuldspruch erkannt h344tte. 10 2. Erg344nzend bemerkt der Senat zu der R374ge eines Versto337es gegen 247 229 Abs. 4 Satz 1 StPO: Nach dem Sachvortrag der Revision in Verbindung mit den Urteilsgr374nden liegt es in der Tat nahe, dass im Hauptverhandlungs-termin vom 15. September 2006 mit der Verlesung des Beh366rdengutachtens des LKA Niedersachsen vom 6. Juni 2006 eine Beweisaufnahme vorgenommen wurde, deren Bedeutungslosigkeit f374r die Urteilsfindung von vornherein offen lag, und daher nur eine Scheinverhandlung in Form eines Schiebetermins zur Fristwahrung stattfand. Sollten der Verlesung des Gutachtens dagegen tats344ch-lich noch f374r die 334berzeugungsbildung relevante Erw344gungen zugrunde gele-gen haben, w344re es angezeigt gewesen, diese in dienstlichen Stellungnahmen aufzuzeigen und dem Senat im Rahmen einer Gegenerkl344rung (247 347 Abs. 1 Satz 2 StPO; Nr. 162 RiStBV), die hier auch zu den 374brigen Verfahrensr374gen unterblieben ist, mitzuteilen. 11 - 9 - 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO Gebrauch. 12 Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt Winkler an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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