BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/11 vom 13. April 2011 in der Strafsache gegen alias: wegen K366rperverletzung mit Todesfolge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2, 247 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts B374ckeburg vom 15. Dezember 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstanden notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht strafsch344rfend ber374cksichtigt hat, der gemein-same minderj344hrige Sohn habe durch die Tat nicht nur die Mutter, son-dern f374r die Zeit des Vollzugs der verwirkten Freiheitsstrafe auch den Angeklagten als Vater verloren, hat es gegen 247 46 Abs. 2 StGB ver-sto337en, denn es hat damit, wie die Revision zu Recht bemerkt, Um-st344nde zum Nachteil des Angeklagten verwertet, die nicht geeignet sind, die Tatschuld zu kennzeichnen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 - 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87, 88; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 46 Rn. 77). Indes ist die verh344ngte Strafe noch angemessen (247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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