ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR114.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 114/16 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf des sen Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Oldenburg vom 24. November 2015 wird das Verfa h- ren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B.III.3 der Urteil s- gründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zu r Last. 2. Die weitergehende Revision wird verwo rfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls mit Waffen, des Diebstahls in neun Fällen sowie der Beleidung in drei Fällen schuldig gespr o- chen und unt er Einbeziehung der S trafen aus zwei Vorverurteilungen eine G e- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, mit der er die Verle t- zung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafau sspruch mit Ausnahme der Verurteilung im Fall B.III.3 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In diesem Fall ist das Verfahren indes ei n- zustellen, da die erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzungen nicht vorli e- gen (§ 206a Abs. 1 StPO). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hatte das von dem Angeklagten entwendete Handy einen Wert von weni ger als 25 damit geringwertig (§ 248a StGB). Ein Strafantrag des Verletzten findet sich in den Akten nicht. Die Staatsanwaltschaft hat auch nicht das besondere öffent - liche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Diese Erklärung ist insbesondere nicht (konkludent) damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Anklage auf das Entwenden des Mobiltelefons erstreckt hat (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 247/13, NStZ - RR 2013, 349; vom 8. März 2016 - 3 StR 417/1 5 , juris Rn. 6). Gegen e ine solche Auslegung spricht, dass der Wert des Handys in der Strafanzeige vom 6. März 2014 mit 30 - und damit nicht als geringwertig - beziffert worden und eine Korrektur dieser Angabe bis zur Erste l- lung der Anklageschrift nicht aktenkundig ist. Es lieg t daher nahe, dass die Staatsanwaltschaft insoweit § 248a StGB für nicht einschlägig gehalten hat. Hinzu kommt, dass sie in der Anklageschrift vom 8. April 2014 das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung ausdrücklich hinsichtlich einer sp ä- t er nach § 154 Abs. 2 StPO behandelten Sachbeschädigung bejaht und zusät z- lich auf den in diesem Fall von dem Geschädigten gestellten Strafantrag hi n- gewiesen hat (Fall 5 der Anklageschrift). Demgegenüber hat sie im Rahmen eines weiteren sich ebenfalls auf ei ne geringwertige Sache beziehenden Ta t- 2 3 - 4 - vorwurfs (Fall B.III.4 der Urteilsgründe) lediglich auf den in diesem Zusamme n- hang gestellten Strafantrag verwiesen. 2. Der Wegfall der für Fall B.III.3 der Urteilsgründe festgesetzten Einze l- strafe von einem Monat gefährdet den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Angesichts der verbleibenden weiteren elf Einzelstrafen (acht Monate, fünf M o- nate, dreimal vier Monate, drei Monate, zwei Monate, zweimal ein Monat, vie r- zig Tagessätze, dreißig Tagessätze) sowie der ei nzubeziehenden Einzelstrafen aus den Vorverurteilungen durch das Amtsgericht Braunschweig (vier Monate, dreißig Tagessätze) und das Amtsgericht Oldenburg (hundert Tagessätze) schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die weggefallene Einze l- strafe v on einem Monat auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als die ve r- hängte von einem Jahr und sechs Monaten erkannt hätte. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 4
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