BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/02 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 einstimmig besch lo s - sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der sehr milden Einzelstrafen kann der Senat ausschli e - ßen, daß die von der Revision unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB beanstandeten Erwägu ngen sich zum Nachteil des Ang e - klagten ausgewirkt haben. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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