BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/07 vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 17. Mai 2006 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, f374hrt zur Aufhe-bung des Strafausspruches (247 349 Abs. 4 StPO); im 334brigen ist das Rechtsmit-tel aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben; denn das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils in rechtsstaatswidriger Weise dadurch 2 - 3 - verz366gert worden, dass nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist bis zum Eingang der Akten beim Generalbundesanwalt ohne ersichtlichen Grund mehr als sieben Monate verstrichen sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK). Dies hat der Senat von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH NStZ 2001, 52). Er stellt eine Verfahrensverz366gerung von sieben Monaten fest. Wegen der erforderlichen Kompensation f374r den festgestellten Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot (vgl. BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverz366gerung 16 m. w. N.) kann der Straf-ausspruch keinen Bestand haben. 334ber die an sich angemessene Strafe und das Ausma337 der erforderlichen Kompensation wird der neue Tatrichter zu be-finden haben. Da die aufgehobenen Strafen au337erordentlich milde sind, besteht Anlass zu dem Hinweis auf die Senatsentscheidung BGHSt 45, 308. Danach gebietet das Verschlechterungsverbot dem neuen Tatrichter nicht, das Ausma337 der Kompensation f374r die Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK im Vergleich zu der bisherigen Strafe des fr374heren Tatrich-ters zu bestimmen; er hat vielmehr die an sich - ohne die Verletzung des Be-schleunigungsgebotes - verwirkte Strafe in einem neuen, eigenst344ndigen Straf- 3 - 4 - zumessungsvorgang zu ermitteln. An die H366he der fr374heren Strafe ist er dabei nicht gebunden. Diese bildet erst die Obergrenze f374r die um das Ausma337 der Kompensation reduzierte, letztlich verh344ngte Strafe. Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubs- Pfister bedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Becker Hubert
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