BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/10 vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 18. Mai 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 18. November 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) in den F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgesche-hen aufrechterhalten; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe; c) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischer Erpressung in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, versuchter r344uberischer Erpressung sowie wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in zwei F344llen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den F344llen II. 4. bis 6. der Urteilsgr374nde zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Seine Verurteilung in den F344llen II. 1. bis 3. der Urteilsgr374nde kann indes nicht bestehen bleiben, da das Landgericht das konkurrenzrechtliche Verh344ltnis der Taten des Ange-klagten zum Nachteil des Gesch344digten H. rechtlich unzutreffend gew374rdigt hat. 2 a) Das Landgericht hat festgestellt: 3 Nach dem gemeinsamen Tatplan des Angeklagten und seiner Tatgenos-sen sollten vollj344hrige Personen mit eigenem Girokonto durch Androhung oder Anwendung von Gewalt dazu gebracht werden, gegen ihren Willen Handyver-tr344ge abzuschlie337en. Die danach erlangten Mobiltelefone sollten sie dem Ange-klagten 374bergeben, der sie zur Finanzierung seines Lebensunterhalts und sei-nes Drogenkonsums an Dritte verkaufen wollte. Nachdem die Komplizen des Angeklagten den Gesch344digten H. durch die Androhung von Schl344gen in Angst versetzt, in ihre Gewalt gebracht und sodann dem Angeklagten zugef374hrt hatten, verlangte dieser zun344chst, dass der gesch344digte Zeuge sich eine - zum 4 - 4 - Abschluss eines Handyvertrages erforderliche - Best344tigung seiner Sparkasse 374ber das Bestehen eines eigenen Girokontos besorgte. Schon zuvor hatte er erkannt, dass H. nicht freiwillig zu ihm gekommen war und hielt es zumin-dest f374r m366glich und nahm billigend in Kauf, dass die anderen Tatbeteiligten diesem jedenfalls Gewalt angedroht hatten, um ihn f374r die Erreichung der ge-meinsam geplanten Tatziele gef374gig zu machen. Nachdem der Gesch344digte die Kontobest344tigung erlangt hatte, brachten ihn der Angeklagte und ein weiterer Tatbeteiligter unmittelbar nacheinander in drei Telefonl344den. In den ersten bei-den Gesch344ften schloss H. unter dem Eindruck der angedrohten Gewalt gegen seinen Willen nach Anweisung des anwesenden Angeklagten jeweils einen Handyvertrag auf seinen Namen ab. Die beiden ihm 374berlassenen Mobil-telefone musste er sofort dem Angeklagten aush344ndigen. In dem dritten Tele-fonladen lehnte der Angestellte den Abschluss eines Vertrages ab. Danach lie337 der Angeklagte den Gesch344digten gehen. b) Diesen Sachverhalt hat das Landgericht als drei selbst344ndige Taten - als r344uberische Erpressung in zwei F344llen und versuchte r344uberische Erpres-sung - gew374rdigt. Dies h344lt hinsichtlich der konkurrenzrechtlichen Beurteilung rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Angesichts des Ausnutzens derselben (vorangegangenen und gegen-w344rtigen) Bedrohung des Gesch344digten mit der Anwendung von (weiterer) Ge-walt bei allen drei Einzelakten des Tatgeschehens, stellt sich das Verhalten des Angeklagten insgesamt als eine Tat im Rechtssinne dar. Der Angeklagte hat ferner auch den Tatbestand des 247 239 a Abs. 1 StGB verwirklicht, indem er und seine Tatgenossen - dem gemeinsamen Tatplan entsprechend - sich des Ge-sch344digten bem344chtigten, um dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Mit der - durch dieselbe Handlung begangene - Erpressungstat 6 - 5 - besteht Tateinheit (vgl. BGHR StGB 247 239 a Abs. 1 Sichbem344chtigen 1; Fi-scher, StGB 57. Aufl. 247 239 a Rdn. 21 m. w. N.). Eine 304nderung des Schuld-spruchs durch den Senat kommt mit Blick auf 247 265 StPO hier nicht in Betracht. Daher ist die Verurteilung insoweit aufzuheben. Allerdings k366nnen die rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bestehen bleiben. Dass das Landgericht die Tat zum Nachteil des Gesch344digten M. ebenfalls nicht (auch) als erpresserischen Menschenraub gem344337 247 239 a Abs. 1 StGB gew374rdigt hat, beschwert den Angeklagten nicht. c) Der Wegfall der in den F344llen II. 1. bis 3. festgesetzten Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die zugeh366rigen Fest-stellungen sind rechtsfehlerfrei und k366nnen aufrechterhalten bleiben. 7 2. Soweit das Landgericht die - sich nach den getroffenen Urteilsfeststel-lungen aufdr344ngende - Pr374fung und Entscheidung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterlassen hat, kann das angefochtene Urteil ebenfalls keinen Bestand haben. 8 a) Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 17 Jah-ren Marihuana zu rauchen. Sp344ter nahm er gelegentlich auch Speed und Ecstacy. Nach seinen Angaben in einem fr374heren Strafverfahren konsumierte er seit dem Jahr 2005 Kokain. Die Vollstreckung der durch Urteil des Amtge-richts Landau am 20. Dezember 2006 verh344ngten Freiheitsstrafe von sechs Monaten wurde nach 247 35 BtMG zur374ckgestellt. Die danach begonnene statio-n344re Drogentherapie brach der Angeklagte nach einem Monat ab. Eine weitere, nach erneuter Zur374ckstellung der Strafvollstreckung begonnene (ambulante) Drogentherapie scheiterte. Der Angeklagte selbst h344lt sich f374r drogens374chtig. Seinen Anteil an den Erl366sen der Handyverk344ufe verwendete er - wie die Straf- 9 - 6 - kammer im angefochtenen Urteil "zu Gunsten des Angeklagten unterstellt" hat - auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums. 10 b) Danach war die Pr374fung unerl344sslich, ob die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334ber-ma337 zu sich zu nehmen und ob auch die weiteren Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist insoweit nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (247 64 Satz 2 StGB) fehlt. Solches folgt insbesondere nicht schon ohne weiteres daraus, dass der Angeklagte zwei fr374here Drogentherapien abgebrochen hat, zumal diese nicht im Ma337regelvollzug durchgef374hrt wurden und eine davon 374berdies eine ambu-lante Ma337nahme war. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht ( 247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ; BGHSt 37, 5 ; NStZ-RR 2009, 48 m. w. N.). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausge-nommen (vgl. BGHSt 38, 362 ). 11 Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung in den F344llen II. 4. bis 6. der Urteilsgr374nde auf niedrigere Ein-zelstrafen erkannt h344tte. Diese k366nnen deshalb auch unter diesem Gesichts-punkt bestehen bleiben. 3. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB bedarf es der Hinzuziehung eines Sachver- 12 - 7 - st344ndigen (247 246 a StPO). Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung die-ser Ma337regel gegen den Angeklagten nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel zu befinden haben. Bei Vorwegvollzug eines Teils der verh344ngten Freiheitsstra-fe wird es f374r dessen Berechnung notwendig sein, die f374r den Angeklagten vor-aussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen (vgl. BGH NStZ 2008, 28 ). Becker Pfister RiBGH von Lienen befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Ri'in BGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert Hubert zu unterschreiben. Becker
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