BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/15 vom 11. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 11. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Wa f- fen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Aus - lag en zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Wohnungseinbruchdie b- stahls" und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revis i- on des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt j e- doch zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schul d- spruchs. 1 - 3 - 1. Der Angeklagte ist des Wohnungs einbruchdiebstahls mit Waffen schuldig (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 B uch st. a, Nr. 3 StGB). Zutreffend weist der Gen e- ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die Verwirklichung nicht nur der Qualifikation des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchdiebstahl), sondern wegen des Mitsichführens der Axt auch der des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (Diebstahl mit Waffen oder anderen gefährlichen Werkzeugen) angenommen hat. Dies ist in der U r- teilsformel durch die recht liche Bezeichnung der Tat als "Wohnungseinbruc h- diebstahl mit Waffen" zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - 4 StR 367/13 , juris Rn. 2). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn bereits die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2014 hatte dem Angeklagten zur Last gelegt, bei seinem Einbruch in die Wohnung der Nebenklägerin die Axt als gefährliches Werkzeug mit sich geführt zu haben. 2. Die Verurteilung des Ange klagten, an die Nebenklägerin ein Schme r- Bestand. Zwar hat der Senat, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hi n- weist, in der Vergangenheit die Au ffassung vertreten, es sei regelmäßig erfo r- derlich, bei der Bemessung des Schmerzensgelds auch die wirtschaftlichen Verhältnisse von Schädiger und Geschädigtem zu berücksichtigen. Daran hält der Senat indes nicht mehr fest (hierzu im Einzelnen Beschluss vo m 5. März 2015 - 3 ARs 29/14, juris). Vor dem Hintergrund des festgestellten brutalen Vorgehens des Angeklagten - zwei Schläge gegen den Kopf der während des Einbruchsgeschehens überraschend heimkehrenden Nebenklägerin mit der 2 3 4 - 4 - stumpfen Seite der Axt - und der hierdurch hervorgerufenen erheblichen, zum Abbruch der Ausbildung führenden psychischen Beeinträchtigung der Nebe n- klägerin sieht der Senat auch keine besonderen Umstände, die das Landg e- richt zu einer Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ang eklagten hä t- ten drängen müssen. Der allein den Adhäsionsausspruch betreffende Aufhebungsantra g des Generalbundesanwalts zwingt den Senat nicht, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 5 StPO durch Urteil zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 2. September 2014 - 3 StR 346/14 , NStZ - RR 2014, 350, 351). Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 5
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