ECLI:DE:BGH:2018:280518B3STR115.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 115/18 vom 28. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 28. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 24. November 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Unterbringung des A n- geklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weiterg ehende Revision wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring) verurteilt ist. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten " wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Führens eines sonstigen G e- genstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit einem Verstoß gegen da s Waffengesetz " zu einer 1 - 3 - Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allg e- meine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entsche i- dungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten materiell - rechtlichen Überprüfung stand; jedoch hat der Senat den Tenor des Urteils neu gefasst. Hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftat genügt eine Formulierung, die das bewaffnete Einführen von Betäubungsmitteln zum Ausdruck bringt; des Z u- satzes " in nicht geringer Menge " bedarf es nicht, weil der Qualifikationstatb e- stand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine sol che Menge betrifft (vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 589/10, juris; Zschockelt, NStZ 1997, 266). Soweit der Angeklagte nach dem Waffengesetz strafbar ist, bedarf es der konkr eten rechtlichen B e- zeichnung der Tat zur Kennzeichnung des begangenen Unrechts (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO); der bloße Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Gesetz g e- nügt regelmäßig nicht (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN). 2. Auch der Strafausspruch begegnet keinen revisionsrechtlichen B e- denken. 3. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abzusehen, hält sachlichrechtlicher Übe r- prüfung hingegen nicht sta nd. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - " Die Ablehnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist hingegen durchgreifende Rechtsfehler auf. Die sachverstä n- dig beratene Strafkammer hat einen Hang des seit sein er Jugend Betäubungsmittel konsumierenden Angeklagten i.S.d. § 64 S. 1 StGB ebenso bejaht, wie die Ursächlichkeit des Hangs für die ve r- fahrensgegenständliche Anlasstat. Hingegen hat das Landgericht eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht i.S.d. § 64 S. 2 StGB verneint, gleichwohl der Zurückstellung der Strafe zum Zwecke der Durchführung einer Therapie gemäß § 35 BtMG zugestimmt (UA S. 32). Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar führt die Strafkammer eine Reihe von Gesichtspunkten an, die sie als prognoseungünstig bewertet (langjährige Drogensucht, früher Konsum von harten Drogen, mangelnde Sozialis ations - leistungen - insbesondere Fehlen von Schulabschluss, Ausbildung und Beruf - vielfache Vorstrafen sowie dissoziale Entwicklung, UA S. 32). Der hi eraus gezogene Schluss, dass die Gefahr bestehe, der Angeklagte könne keine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden, verfehlt jedoch den gesetzlichen Ma ß- stab; denn nicht jedes Risiko, dass in einer Entziehungsanstalt ein nachhaltiger Be handlungserfolg nicht erzielt wird, bedeutet z u- gleich, dass keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ - RR 2017, 283, 284). Die Strafkammer wäre gehalten gewesen, das Risiko eines Scheiterns der Behandlung - als mehr oder weniger hoch bzw. gering - zu gewichten, um die Behandlungsaussichten nachvollziehbar zu bewerten (BGH aaO). Dies drängte sich vorli e- gend auch deshalb auf, weil das Landgericht an anderer Stelle festgestellt hat, dass es dem Ange klagten zeitweise gelang, abst i- nent zu sein (UA S. 3, 4), er vor seiner Festnahme im vorliege n- den Verfahren eine Therapie geplant hatte und sich in der Wart e- zeit auf einen Therapieplatz befand sowie - nachdem diese Mö g- lichkeit infolge der Inhaftierung verl oren ging - bereits am ersten Tag der Untersuchungshaft einen neuen Aufnahmeantrag stellte und weiterhin regelmäßigen Kontakt zur Drogenberatung hielt (UA S. 3, 4). Mit diesen Gesichtspunkten hat sich die Strafkammer bei Ablehnung der Maßregelanordnung nic ht auseinandergesetzt. Soweit das Landgericht ausführt, es bestehe ' innerhalb der no r- mierten Frist ' keine hinreichende Erfolgsaussicht (UA S. 32), hätt e es zudem konkreter Darlegung bedurft, von welcher Therapieda u- er die Kammer ausgeht; dies gilt um so meh r, als die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt in der seit dem 1. August 2016 - 5 - geltenden Fassung des § 64 StGB nicht mehr von vornherein auf zwei Jahre beschränkt ist, wenn - wie hier - daneben eine Fre i- heitsstrafe verhängt wird. Vielmehr verlängert s ich in diesen Fällen die Höchstfrist nach Maßgabe des § 67d Abs. 1 S. 3 StGB um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Fre i- heitsstrafe und beträgt hier mit Blick auf die verhängte Freiheit s- strafe von drei Jahren und sechs Monaten mithi n vier Jahre und vier Monate (zwei Jahre gemäß § 67d Abs. 1 S. 1 StGB zuzüglich zwei Drittel der verhängten Strafe gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB, also zuzüglich zwei Jahre und vier Monate; vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 3 StR 307 /17). Die Erklärung des Angeklagten, dass er eine Behandlung im Ma ß- regelvollzug ablehne, kann die Verneinung eines Therapieerfolges entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA S. 32) hier ebe n- falls nicht begründen. Zwar kann fehlende Therapiebereitschaft, die der Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB weiterhin grundsätzlich nicht entgegensteht, ein gegen die erforderliche konkrete Erfolgsaussicht sprechendes Indiz sein. Vorliegend steht einer solchen Bedeutung indes entgegen, dass sich der Angekla g- te bereit erklärt hat, bei Zurückstellung der Strafvollstreckung g e- mäß § 35 BtMG an einer Suchtbehandlung teilzunehmen. Ang e- sichts dessen hätte die Verneinung einer Erfolgsaussicht der Ma ß- regel i.S.v. § 64 StGB zumindest näherer Darlegung bedurft (BGH, Besch luss vom 22. Januar 2013 - 3 StR 513/12, NStZ - RR 2013, 241, 242), zumal die Strafkammer bereits mit dem angefochtenen Urteil der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG zugestimmt hat (UA S. 32). Hiermit hat sie zum Ausdruck g e- bracht, dass si e den Angeklagten nicht nur für therapiebedürftig, sondern auch für nicht therapieunfähig hält; denn die Zurückste l- lung lässt sich - wenngleich sie nicht auf Fälle günstiger Ther a- piechancen beschränkt ist - nicht rechtfertigen, wenn die Behan d- lung von vorn herein als völlig oder nahezu aussichtslos erscheint. Diesen ermessensleitenden Umstand hat nicht nur die die Zurüc k- stellung anordnende Vollstreckungsbehörde, sondern auch das zustimmende Gericht zu beachten (BGH, Beschluss vom 22. März 2017 - 3 StR 38/17, NStZ - RR 2017, 283, 284). Lehnt ein Ang e- klagter eine Unterbringungsanordnung nach § 64 StGB zwar ab, strebt er aber gleichwohl eine stationäre Therapie unter Zurüc k- stellung der Strafv ollstreckung nach § 35 BtMG an, so hat das Tatgericht zu prüfen, ob die k onkrete Aussicht besteht, dass die Bereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung i.S.d. § 64 - 6 - StGB während der Therapie geweckt werden kann. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht der Zurückstellung der Stra f- vollstreckung nach § 35 BtMG vor; ei n ' Wahlrecht ' des Angekla g- ten besteht insoweit nicht (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ - RR 2016, 209, 210). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nac h- holung der Unterbringungsanordnung nicht; der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH aaO). " Dem schließt sich der Senat an. Becker Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befindet sich im Urlaub und is t daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch Berg 6
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