ECLI:DE:BGH:2016:160616B3STR1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 1/16 vom 16. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz hier: sofortige Beschwerde des Nebenbeteiligten - 2 - Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenbete i- l igten gegen die im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. August 2015 enthaltene Kostenentscheidung ist das Oberla n- desgericht Jena berufen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen mehrerer Straftaten und einer Ordnungswidrigkeit nach dem Außenwir t- schaftsgesetz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten das Vermögen der von ihm geführten GmbH angeordnet. Von einer Über bü r- dung der notwendigen Auslagen des nebenbeteiligten Insolvenzverwalters der GmbH auf den Angeklagten hat es abgesehen. Gegen die Anordnung des Verfalls und die Entscheidung zu den die N e- benbeteiligung betreffenden notwendigen Auslagen hat der Nebenbete iligte Rechtsmittel eingelegt. Nachdem dieser die Revision gegen die Verfallsanor d- nung zwischenzeitlich zurückgenommen hat, fehlt dem Senat als Revisionsg e- richt die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Nebenbeteili g- ten weiter betriebene sof ortige Beschwerde, mit der er sich gegen die unter - 1 2 - 3 - bliebene Auferlegung seiner Auslagen auf den Angeklagten wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 3 StR 592/08, NStZ - RR 2009, 253). Die Sache ist deshalb an das zuständige Oberlandesgericht Jen a abzugeben. Becker Mayer Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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