BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. Mai 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Revision auch die Verletzung der gerichtlichen Aufkl344rungs-pflicht (247 244 Abs. 2 StPO) r374gt, weil das Landgericht die Zeugen J. und S. nicht vernommen hat, dr344ngte zur vermissten Beweiserhebung jedenfalls nichts. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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