BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116/13 vom 30. April 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30 . April 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. Januar 2013 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin ergänzt wird, dass die in Belgien erlittene Freiheits entziehung im Maßstab 1:1 auf die ve r- hängte Freiheitsstrafe angerechnet wird; im Übrigen hat die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Pfister Mayer Gericke Spaniol
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