ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116/16 vom 3. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 2016 einsti mmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagt en ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des "schweren Raubes" der "schweren räuberischen Erpre s- sung" schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO) . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich Tiemann im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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