ECLI:DE:BGH:2017:220817B3STR116. 17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116 / 1 7 vom 22. August 201 7 in der Strafsache gegen 1. alias: 2. alias: 3. alias: 4. alias: wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. hier: Revisionen der Angeklagten S . B . und Ro . B . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer - deführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Re visionen der Angeklagten S . B . und Ro . B . wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 15. No - vember 2016 - soweit es sie und zu Buchst. c) auch, soweit es die Angeklagten R . B . und G . betrifft - geä n- dert und wie folg t neu gefasst: a) Der Angeklagte S . B . ist unter Freisprechung im Übr i- gen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in neun Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen sowie Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der drei Monate als Entschäd i- gung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. b) Der Angeklagte Ro . B . ist unter Freisprechung im Übrigen des gewerbsmäßig en Bandenbetrugs in acht Fä l- len, versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen, des versuchten Betrugs sowie des Diebstahls schuldig gesprochen worden. Er wird wegen dieser Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten veru rteilt, von der drei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. - 3 - c) Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten S . B . wegen eines Geldbetrags in Höhe von 13.257,40 gegen den Angeklagten Ro . B . wegen eines Geld - betrags in Höhe von 6.489,17 R . B . wegen eines Geldbetrags in Höhe von 21.305 und gegen den Angeklagten G . wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8.480 den Verf all von Wertersatz erkannt wird, weil dem Anspr ü- che der Verletzten gemäß den nachfolgend aufgeführten Fällen der Urteilsgründe entgegenstehen: aa) Fall 1: 3.900 . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 975 g- ten Ro . B . ; bb) Fall 2: 350 . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 87,50 e- kla g ten Ro . B . ; cc) Fall 3: 2.400 ; insoweit haften die Angeklagten S . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 800 g- ten Ro . B . ; dd) Fall 4: 3.000 . B . in voller Höhe, in Höhe von 750 zusammen mit den Angeklagten Ro . B . und R . B . als Gesamtschuldner; - 4 - ee) Fall 6: 400 . B . und R . B . als Gesamtschuldner; ff) Fall 8: 2.150 . B . in voller Höhe, in Höhe von 1.075 mit dem Angeklagten Ro . B . als Gesam t- schuldner; gg) Fall 9: 880 . B . , R . B . und G . als Gesam t- schuldner, in Höhe von 220 mi t dem Angeklagten Ro . B . ; hh) Fall 10: 7.000 . B . , R . B . und G . als Gesam t- schuldner, in Höhe von 1.750 m- men mit dem Angeklagten Ro . B . ; ii) Fall 11: 200 insoweit haften die Angeklagten S . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 40 Ro . B . ; jj) Fall 12: 950 . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 237,50 e- klagten Ro . B . ; kk) Fall 13: 875 . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe - 5 - von 291,67 e- klagten Ro . B . ; ll ) Fall 14: 200 . B . , R . B . und G . als Gesam t- schuldner, in Höhe von 50 mit dem Angeklagten Ro . B . ; mm) Fall 15: 400 . B . , R . B . und G . als Gesam t- schuldner, in Höhe von 100 mit dem Angeklagten Ro . B . ; nn) Fall 16: 450 . B . und R . B . als Gesamtschuldner, in Höhe von 112,50 e- klagten Ro . B . ; oo) Fall 17: 600 . B . allein. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Recht smittel zu tr a- gen. - 6 - Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagten im ersten Rechtsgang im Z u- sammenhang mit betrügerischen Teppichgeschäften abhängig von ihrer jeweil i- gen Beteili gung wegen mehrerer Taten des - teils versuchten, teils vollendeten - gewer bsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte zu Gesamtfreiheitsstr a- fen verurteilt, die Angeklagten S . B . und Ro . B . zusätzlich jeweils w e- gen Betrugs zum Nachteil des Sozialamtes. Zudem hatte es angeordnet, dass als "Entschädigung für die rec htsstaatswidrige Verfahrensverzögerung" von den verhängten Freiheitsstrafen jeweils drei Monate als vollstreckt gelten und fes t- gestellt, dass gegen die Angeklagten von der Anordnung des Verfalls - in j e- weils unterschiedlicher Höhe - nur deshalb abgesehen w erde, weil Ansprüche Verletzter entgegenstünden. Auf die Revisionen aller Angeklagten hatte der Senat - unter Verwerfung der Revisionen im Übrigen - das Urteil mit Beschluss vom 22. März 2016 (3 StR 517/15, NStZ 2016, 412) im Ausspruch über das Absehen v on der Verfalls - anordnung nach § 111i Abs. 1 StPO aufgehoben, auf die Revisionen der Ang e- klagten S . B . und Ro . B . darüber hinaus auch, soweit diese wegen Sozialleistungsbetrugs verurteilt worden waren. Das Landgericht hat nunmehr das Verfa hren betreffend die Angeklagten S . B . und Ro . B . , soweit sie noch nicht rechtskräftig verurteilt worden waren, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und gegen diese beiden Angeklagten auf der Grundlage der rech tskräftigen Schuldsprüche neue Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren (S . B . ) bzw. drei Jahren und zwei Monaten (Ro . B . ) festgesetzt. Weiter hat es festg e- stellt, dass "gegen den Angeklagten S . B . wegen eines Geldbetrages in 1 2 3 - 7 - Höhe von 13.2 57,40 . B . wegen eines Gel d- betrags in Höhe von 6.489,17 . B . wegen eines Geldbetrags in Höhe von 21.305 G . wegen eines Geldbetrags in Höhe von 8 .480 auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen, wobei die Angeklagten in unterschiedlicher Höhe, die sich im Einzelnen aus den Urteil s- gründen ergibt, jeweils als Gesamtschuldner haften." Dagegen wenden s ich die Angeklagten S . B . und Ro . B . mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen. Die Rechtsmittel haben den aus der Ents cheidungsformel ersichtlichen - gering - fügigen - Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegrü ndet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigungen zum Stra f- ausspruch - die Schuldspr üche sind ohnehin rechtskräftig - keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat lediglich aus Gründen der Klarstellung in die jeweilige Entscheidungsformel aufgenommen, dass nach der - rechtskräftigen - Kompensationsentscheidung des Landgerichts drei M o- nate der neu festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen als vollstreckt gelten. 2. Der Ausspruch über das Absehen von der Verfallsanordnung erweist sich indes - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nicht durchgehend als rechtsfehlerfrei und bedarf deshalb der Korrektu r; da der Rechtsfehler auch die nicht revidierenden Mitangeklagten R . B . und G . betrifft, war die Entscheidung auf sie zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Im Einzelnen: 4 5 6 - 8 - a) Es begegnet zunächst keinen Bedenken, dass die Strafkammer auf der Grundlage der - im zweiten Rechtsgang - in den Fällen seiner Beteiligung rechtsfehlerfrei festgestellten Mitverfügungsbefugnis des Angeklagten S . B . über die gesamte Beute zu der Annahme gelangt ist, der Ange klagte habe nicht nur 13.257,40 , sondern tatsächlich 21.005 e- bung der insoweit im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen konnte und musste das Landgericht neue Feststellungen treffen. Aus den gleichen Gründen ist es unschädlich, dass der Betrag, den d er Mitangeklagte R . B . nach den nunmehr getroffenen Feststellungen erlangte, geringfügig (um 200 m- jenigen liegt, den das Landgericht in dem ersten Urteil fest gestellt hatte. Da gegen jenes Urteil aber nur die Angeklagten Revision eingele gt ha t- ten, steht der - im Sinn e von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO - Bezeichnung eines höher en Betrages als im Ersturteil - wovon auch das Landgericht ausgegangen ist - die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. Hinsichtlich des Mitang e- klagten G . hat die Strafkammer den gleichen Betrag wie im ersten Urteil festgestellt, hinsichtlich des Angeklagten Ro . B . mit 6.489,17 einen deutlich niedrigeren (im Ersturteil 10.310,70 dem nunmehr angefochtenen Urteil der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Die im Urteilstenor bezeichneten erlangten Beträge sind demnach insgesamt nicht zu beanstanden. b) Keinen Bestand hat hingegen die Entscheidung betreffend die Fes t- stellung der gesamtschuldner ischen Haftung der Ang eklagten. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass hier hinsichtlich des jeweils aus einer Tat erzielten Erlöses mehrere Ang e- klagte haften und die Summe der gegen sie festgesetzten Beträge höher ist als 7 8 9 10 - 9 - der dem jeweiligen Verletzten zustehende Anspruch. Um einerseits die A b- schöpfung des aus der Tat Erlangten zu ermöglichen, zugleich aber zu verhi n- dern, dass dies mehrfach geschieht, ist deshalb in solchen Fällen von einer G e- samtschuld der Mittäter auszugehen, deren Bestehen und Umfang sich aus den Urteilsgründen ergeben muss (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413) . Die Berechnungen der Strafkammer sind indes nur teilweise nachvol l- ziehbar und berücksichtigen zudem nicht, dass die Angeklagten u nd die Mita n- geklagten im Verhältnis zu den einzelnen Geschädigten jeweils in unterschied - licher Höhe gesamtschuldnerisch haften. Aufgrund der rechtsfehlerfrei und zweifelsfrei getroffenen Feststellungen dazu, was jeder der Angeklagten und Mitangeklagten in jedem Einzelfall der Urteilsgründe erlangt hat, kann der Senat die gebotene Zuordnung selbst vornehmen und hat dies in entsprechender A n- wendung von § 354 Abs. 1 StPO zur Klarstellung bereits in der Entscheidung s- formel getan. Hinsichtlich des Angeklagten S . B . und des Mitangeklagten R . B . ergibt die Summe der Beträge, in deren Höhe sie gesamtschuldn e- risch haften, zwar einen höheren Betrag als denjenigen, den sie ausweislich der Feststellung in der Entscheidungsformel im Sinne von § 111i Abs. 2 Satz 2 StPO erlangt haben; dies ist indes die notwendige Folge davon, dass der Ten o- rierung eines höheren Betrages das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegenstand. Ohnehin betrifft dies nur die Entscheidung über das A b- sehen von der Verfalls anordnung nach der Strafprozessordnung; die zivilrech t- liche Haftung der Angeklagten und der Mitangeklagten gegenüber den Gesch ä- digten wird davon nicht berührt. 11 - 10 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagten i nsgesamt mit den Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 12
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