ECLI:DE:BGH:2019: 120619B3STR116.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 116 / 1 9 vom 12. Juni 201 9 in der Strafsache gegen wegen zu 1.: besonders schweren Raubes u.a. zu 2.: Raubes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nac h Anhör ung der Beschwerdeführer am 12. Juni 201 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2018 dahin geändert, dass gegen beide Angekl agte die Einziehung des Wertes von Tat erträgen in Höhe von 380 geordnet wird. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im jeweiligen Revi sionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen besonders schwe - ren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von acht Jahren und sechs Monat en, die Angeklagte S . wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be- währung ausgesetzt hat. Darüber hinaus hat es gegen die Angeklagte ei nen Jugendarrest von drei Wochen verhängt. Die Strafkammer hat zudem Ent- scheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen sowie die Einziehung näher be- 1 - 3 - zeichneter Tatmittel und des Wertes von Taterträgen in Höhe von 380 beide Angeklagte angeordnet. Die je weils auf die Rüge der Verletzung materiel- len Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Be- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind die Rechtsmittel unbe- gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich der Ausspruch üb er die Einziehung des Wertes von Taterträgen ist um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Die Feststellungen be- legen die faktische Verfügungsg ewalt beider Angeklagter über das entwendete Bargeld im Wert von 380 Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel und den notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu belas t en (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Wimmer Tiemann Hoch Anstötz 2 3
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