BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 117/01 vom 25. April 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Bückeburg vom 2. November 2000 wird mit der Maßg a - be verworfen, daß im Schuldspruch die Worte "im besonders schweren Fall" und "im minder schweren Fall" entfallen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 27. März 2001 bemerkt der Senat: Es kann hier offenbleiben, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, ein i - ge Zeuginnen seien zu Unrecht unter Ausschluß der Öffentlichkeit vernommen worden, obwohl er dies selbst zum Schutz seiner eigenen Intimsphäre bea n - tragt hatte, rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHR GVG § 171 b Unanfechtbarkeit 2), da sie jedenfalls aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet ist. - 3 - Daß der im Fall II. 1. der Urteilsgründe vorgeführte Videofilm pornogr a - phischen Inhalts im Sinne des § 184 StGB war, ist den mitgeteilten Beschre i - bungen der Zeugin K. im Zusammenhang mit den Tatumständen und dem übrigen Geschehen noch hinreichend zu entnehmen. Den Schuldspruch hat der Senat geändert, weil die Strafzumessungsr e - geln über besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteil s - formel aufzunehmen sind (BGHSt 23, 254, 256; 27, 287, 289). Die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgte strafschärfende B e - rücksichtigung der fehlenden "vollen Unrechtseinsicht und einer ernst zu ne h - menden Reue" ist bei dem teilweise bestreitenden Angeklagten rechtlich b e - denklich (vgl. BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4, 5, 24). Doch kann der Senat angesichts der bereits sehr milden Einzelstrafen (die Zubilligung eines minder schweren Falles im Fall II. 2. ist kaum nachvollziehbar) und der - "trotz der strafschärfenden Erwägung" - nur maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe ausschließen, daß sich dies auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker
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