BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 117/03 vom22. April 2003in der Strafsachegegenwegen strafbarer WerbungDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsOldenburg vom 17. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Nachdem der Senat durch Urteil vom 15. August 2002 gegen den Angeklagten einenSchuldspruch gefällt hatte, war dieser mit den ihn tragenden Feststellungen rechts-kräftig geworden. Für eine neuerliche Feststellung des dem Schuldspruch zugrunde-liegenden Sachverhalts und für die erneut vorgenommene rechtliche Würdigung, wiesie das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung getroffen hatte (UA S. 5 Mitte bisS. 38 Mitte), war daher kein Raum. Der Angeklagte ist indes durch diese überflüssigeerneute Feststellung, die zu keiner Abweichung geführt hat, nicht beschwert. Der Se-nat weist darauf hin, daß der Tatrichter bei feststehendem Schuldspruch und Zurück-verweisung zu neuerlicher Entscheidung allein über den Strafausspruch nur noch diediesen betreffenden Feststellungen (insbesondere zur Person des Angeklagten) zutreffen hat und im übrigen entweder auf den bereits rechtskräftigen Schuldspruch mitden ihn tragenden Feststellungen Bezug nehmen (vgl. BGHSt 30, 225, 227) oderaber beides auch einrücken darf, was sich insbesondere bei einem kürzeren Sach-verhalt empfiehlt.Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Becker
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