BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 117/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Sch344fer, Mayer als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. M. , Rechtsanw344ltin als Verteidigerin des Angeklagten J. M. , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. August 2009 wer-den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die da-durch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten wer-den der Staatskasse auferlegt; jeder Angeklagte tr344gt die Kosten seiner Revision. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln - jeweils in nicht geringer Menge - schuldig gesprochen. Den Angeklagten R. M. hat es zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt; gegen den Angeklag-ten J. M. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-ten verh344ngt. Au337erdem hat es die sichergestellten Bet344ubungsmittel (14.851,54 g Heroingemisch mit einem Wirkstoffanteil von etwa 9.676 g Heroinhydrochlorid) und den bei der Tat verwendeten Pkw nebst Kennzeichen eingezogen. Mit ihrer wirksam auf den Strafausspruch beschr344nkten, zum Nachteil der Angeklagten eingelegten und vom Generalbundesanwalt nicht ver-tretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiel-len Rechts. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten 1 - 4 - Rechtsmitteln gegen ihre Verurteilungen; der Angeklagte J. M. hat seine Revision in der Hauptverhandlung auf den Strafausspruch beschr344nkt. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten sind aus den Gr374nden der jeweiligen Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbe-gr374ndet i.S.d. 247 349 Abs. 2 StPO. Es kann dahinstehen, ob der nach Eingang der Revisionsbegr374ndungsschriften der Angeklagten bis zur 334bersendung der Akten an den Generalstaatsanwalt in D374sseldorf eingetretene Zeitablauf als unangemessen lang zu bewerten ist; denn jedenfalls mit Blick auf die Gesamt-dauer des Verfahrens liegen die Voraussetzungen einer zu kompensierenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht vor. 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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