BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 117/12 vom 20. Dezember 201 2 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 81h, 261 Zur Verwertbarkeit der im Zusammenhang mit einer molekulargenetischen Reihe n- untersuchung gewonne nen Erkenntnis, dass der Verursacher der bei der Tat gele g- ten DNA - Spur wahrscheinlich mit einem der Teilnehmer der Untersuchung verwandt ist (sog. Beinahetreffer). BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12 - LG Osnabrück in der Strafsache gegen - 2 - wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 3 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 18. Oktober 201 2 in der Sitzung am 20. Dezember 2012 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Dr. Schäfer, Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Staatsanw alt - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung , Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin in der Verhandlung, Justiz amtsinspektor - in der Verhandlung - , Justizangestellte - bei der Verkündung - als Urkundsbeamt e der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 4 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 2. November 2011 wird verworfen. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Ko s- tenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten s einer Rechtmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ve r- gewaltigung zur Jugendstrafe von fünf Jahren ver urteilt. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen des Verfahrens auf den Angeklagten hat es abges e- hen, hat ihn aber zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin und seiner eigenen Auslagen verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angekl agte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Mit der sofortigen Beschwerde greift er die Auslagenentscheidung des Landgerichts an. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 5 - A. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der Angeklagt e, der sich entschlossen hatte, die Nebenklägerin unter Einsatz massiver Gewalt zum Geschlechtsverkehr zu nötigen, diese in der Nacht vom 17. auf den 18. Juli 2010 auf dem Nachhauseweg von einer Gaststätte von hinten an, so dass sie auf den Bauch zu Boden fiel. Auf ihr sitzend oder liegend gelang es ihm trotz heftiger Gegenwehr der Nebenklägerin unter Einsatz massiver Schläge gegen ihren Kopf, den er auch auf den Boden schlug, ihr den Rock hochzuschieben, den Slip auszuziehen und ihre Beine zu spreizen. Ans chließend drang er mit seinem erigierten Glied mehrfach in ihre Scheide und einmal kurzzeitig in ihren Anus ein, bevor er sie nach einem kurzen, missglückten Befreiungsversuch e r- neut zu Boden warf und mit ihr den Vaginalverkehr bis zum Samenerguss vol l- zog. Als die Nebenklägerin, die den Angeklagten nicht erkennen konnte, weil ihre Augen wegen der heftigen Schläge gegen den Kopf zugeschwollen waren, sich bewusstlos stellte, ließ er von ihr ab, auch weil er auf dem Weg herann a- hende Personen hörte. II. Die N ebenklägerin begab sich unmittelbar nach der Tat zu der in der Nähe liegenden Wohnung ihres Freundes, der umgehend die Polizei informie r- te; sie wurde noch in der Nacht ärztlich untersucht und es wurden Abstriche aus dem Vaginal - und Analbereich entnommen. In diesen und an der Kleidung der Nebenklägerin wurde DNA - Material sichergestellt, dessen Untersuchung zwar einen bestimmten Spurenverursacher, aber keine Hinweise auf einen p o- lizeilich bekannten Täter ergab. Nachdem weitere Ermittlungen eine örtliche Verw urzelung des Täters nahegelegt hatten, ordnete der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Osnabrück auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13. September 2010 hinsichtlich sämtlicher zwischen dem 1. Januar 1970 2 3 - 6 - und dem 31. Dezember 1992 geborener männlicher Personen in der Samtg e- meinde D . die freiwillige Abgabe von Körperzellen zur Feststellung des DNA - Identifizierungsmusters an. An dem Reihengentest, bei dem von 2.406 Männern nach der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung über die Freiwilli g- k eit und den Umfang der Nutzung der DNA Speichelproben genommen wu r- den, nahmen auch der Vater des Angeklagten und zwei seiner Onkel teil; er selbst war davon aufgrund seines geringen Alters nicht betroffen. Bei der U n- tersuchung und dem Vergleich der DNA - Pro ben aus dem Reihengentest mit dem DNA - Muster der Tatspuren stellte die beauftragte Sachverständige bei zwei anonymisierten Proben aufgrund des Vorkommens eines sehr seltenen Allels eine hohe Übereinstimmung zwischen diesen und der des mutmaßlichen Täters f est. Sie teilte diesen Befund dem ermittelnden Polizeibeamten mit und wies darauf hin, dass diese beiden Probengeber zwar nicht als Täter in B e- tracht kämen, aber Verwandte des Spurenlegers sein könnten. Deshalb erbat sie die Überprüfung, ob weitere Verwand te an dem Reihengentest teilgeno m- men hätten, um - zu diesem Zeitpunkt stand noch die Untersuchung von etwa 800 Speichelproben aus - deren Untersuchung gegebenenfalls vorzuziehen. Die beiden Proben wurden daraufhin bei der Polizeidienststelle entanonymisier t und es wurde festgestellt, dass sie von untereinander Verwandten - dem Vater des Angeklagten und seinem Onkel A . - stammten. Die in anonymer Form durchgeführte Untersuchung der Probe des weiteren Onkels M . des A n- geklagten hatte ergeben, das s dieser ebenfalls nicht als Verursacher der Ta t- spur in Betracht kam; das bei den beiden anderen Proben gefundene seltene Allel, das auch die Tatspur aufwies, war bei ihm nicht vorhanden. Ein alsdann von der Polizei durchgeführter Melderegisterabgleich erb rachte das Ergebnis, dass einer der Probengeber einen Sohn - den Angeklagten - hat, der aufgrund seines jugendlichen Alters nicht in das Raster für den Reihengentest gefallen war, der aber gleichwohl die Tat begangen haben könnte. Daraufhin erließ das - 7 - Amts gericht Osnabrück - Ermittlungsrichter - auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2011 einen Beschluss auf Entnahme von Körperzellen bei dem Angeklagten und deren Untersuchung zur Bestimmung des DNA - Identifizierungsmusters. Diese Untersuchung ergab eine Übereinstimmung mit der Tatspur. B. I. Das unter A. II . geschilderte Verfahrensgeschehen rügt der Beschwe r- deführer unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft. 1. a) Die Verwertung der Ergebnisse der DNA - Untersuchung betre ffend den Angeklagten und seine Verwandten stelle einen Verstoß gegen § 261 i.V.m. § 81h Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1 StPO und den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes dar, weil diese Erkenntnisse auf rechtswidrige Art und Weise erlangt und deshalb unverwertbar se ien. Fehlerhaft sei, dass die Proben des Vaters und des Onkels des Angeklagten, welche die teilweise Übereinstimmung zur Tatspur aufgewiesen hätten, sowie die Aufzeichnungen über deren festgestellte DNA - Identifizierungsmuster nicht unverzüglich vernichtet worden seien, nac h- dem festgestellt worden war, dass die beiden Probanden nicht als Spurenleger in Betracht kamen. Die Sachverständige habe zudem einen Quervergleich der Proben untereinander durchgeführt, was eine von § 81h StPO nicht erlaubte Untersuchungs methode darstelle. Weitere Gesetzesverletzungen seien in der Entanonymisierung der Proben und in dem später durchgeführten Abgleich mit der Probe des weiteren Onkels des Angeklagten zu sehen. Der Vater und die beiden Onkel des Angeklagten hätten zudem nich t wirksam in die Entnahme und Untersuchung ihres Zellmaterials eingewilligt, weil sie bei der durchgefüh r- ten Belehrung über das Schicksal ihrer DNA - Probe getäuscht worden seien. Schließlich seien durch die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden die an a- 4 5 - 8 - log anwendbaren Vorschriften des § 52 Abs. 1 Nr. 3 und des § 81c Abs. 3 Satz 1 StPO verletzt worden. Die Vielzahl der Verstöße, die auf ein willkürliches Handeln der Ermittlungsorgane hindeute, sowie ihr Gewicht begründeten nicht nur ein Beweiserhebungs - , sond ern auch ein Beweisverwertungsverbot. b) Die Rüge ist unbegründet. Die von der Revision erhobenen Beanstandungen wegen Rechtsverle t- zungen bei der Gewinnung der DNA - Identifizierungsmuster des Vaters und der Onkel des Angeklagten im Rahmen des Reihengen tests dringen nicht durch. Die Erhebung dieser Beweismittel war rechtmäßig (dazu unten aa) ) . Allerdings sind diese Beweismittel in einer vom Gesetz nicht gedeckten Weise verwendet worden, um den Tatverdacht gegen den Angeklagten zu begründen. Dies füh r- te z um Erlass des von diesem Fehler bemakelten Beschlusses des Ermittlung s- richters nach § 81a StPO und damit letztlich zur Feststellung der Übereinsti m- mung des DNA - Identifizierungsmusters des Angeklagten mit dem der Tatsp u- ren. Diese somit rechtswidrig gewonnen en Erkenntnisse (dazu unten bb) ) dur f- te die Strafkammer gleichwohl in die Hauptverhandlung einführen und im Urteil gegen den Angeklagten verwerten (dazu unten cc) ) . aa) Die Durchführung des Reihengentests gibt keinen Anlass zu rechtl i- chen Beanstandungen. Insoweit gilt zudem, dass die Untersuchung der Probe des Onkels M . die hohe Übereinstimmung mit der Tatspur - insbesondere hinsichtlich des bei den beiden anderen Proben festgestellten, seltenen Allels - nicht ergab. Sie vermochte deshalb einen Verd acht bezüglich des Angeklagten nicht zu begründen. Auf den behaupteten Gesetzesverletzungen gegenüber diesem Onkel des Angeklagten kann das Urteil deshalb jedenfalls nicht ber u- hen. 6 7 8 - 9 - Danach bleiben nur etwaige Gesetzesverletzungen betreffend die En t- nahme u nd Untersuchung der Speichelprobe des Vaters des Angeklagten und des Onkels A . zu prüfen; insoweit greifen die von der Revision erhobenen Rügen nicht durch. Im Einzelnen: (1) Es ist nicht zu beanstanden, dass die beiden DNA - Identifizierungsmuster n ach dem Abgleich mit der Tatspur nicht sofort gelöscht worden sind. Nach § 81h Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. StPO müssen die den Probanden entnommenen Körperzellen unverzüglich vernichtet werden, sobald sie für die Untersuchung nicht mehr er forderlich sind; dies ist ausweislich des schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen geschehen. Die aus der Untersuchung gewonnenen Aufzeichnungen über die DNA - Identifizierungsmuster hingegen sind nach § 81h Abs. 3 Satz 2 StPO erst dann unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Aufklärung des Verbrechens nicht mehr erforderlich sind. Vorliegend ist ein Verstoß gegen die Löschungsverpflichtung nicht geg e- ben: Im Zeitpunkt der Untersuchung der DNA - Proben der beiden Onkel des Angeklagten war der Reihengentes t noch nicht abgeschlossen; es stand noch die Untersuchung von ca. 800 Speichelproben aus. Eine Verpflichtung zur s o- fortigen Löschung jedes einzelnen - nicht übereinstimmenden - Identifizi e- rungsmusters unmittelbar nach seinem Abgleich mit dem der Tatspur l ässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Im Übrigen würde auf der unterlassenen Löschung der beiden DNA - Identifizierungsmuster das Urteil nicht beruhen: Nach der Untersuchung lag jedenfalls aus Sicht der Sachverständigen sehr nahe, dass diese Pr obanden Verwandte des mutmaßlichen Täters sein könnten. Auch wenn die Sachve r- ständige die DNA - Identifizierungsmuster im Anschluss an den Abgleich sofort 9 10 11 12 - 10 - gelöscht hätte, wäre - wie geschehen - die Verwendung dieser Information (d a- zu unten bb) ) als Anlass fü r weitere Ermittlungen und ihre Verwertung als ve r- dachtsbegründend möglich gewesen. Aus dem gleichen Grund ist es für die Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob die Identifizierungsmuster im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch vorhanden waren oder ob sie mit tlerweile gelöscht worden sind. (2) Soweit der Beschwerdeführer als fehlerhaft beanstandet, dass die Sachverständige einen gezielten Quervergleich der Proben des Vaters des A n- geklagten und seiner Onkel untereinander durchgeführt habe, ist die Rüge b e- rei ts unzulässig. Aus dem in der Revisionsbegründung nur auszugsweise zitie r- ten Vermerk von KHK Z . vom 4. Januar 2011 ergibt sich, dass die Sac h- verständige mitgeteilt hatte, die anonyme Auswertung der Proben des Vaters (90/4) und des Onkels A . (89/ 4) habe eine hohe Übereinstimmung "mit der Tatspur" ergeben. Ein Hinweis auf einen Vergleich der Proben untereinander lässt sich dem nicht entnehmen. Im weiteren - nicht mitgeteilten - Text des Vermerks ist niedergelegt, dass der Ermittlungsbeamte auf dies e fernmündliche Mitteilung die Personenliste der DNA - Reihenuntersuchung durchsah, ihm au f- grund der Namensgleichheit der weitere Onkel des Angeklagten als vermutl i- cher Verwandter auffiel und er dies der Sachverständigen in einem weiteren Telefonat mitteilte . Sie erklärte, auch diese Probe (91/3) bereits untersucht zu haben; die Person komme als Täter ebenfalls nicht in Betracht. Damit ist die Verfahrensrüge insoweit nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben: Die den Verfahrensmangel begründe nden Tatsachen müssen so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein auf Grund dieser Darlegung das Vorhandensein eines Verfahrensma n- gels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; dazu 13 14 - 11 - gehört auch, dass dem Beschwerdeführer nachteilige Tatsachen nicht übe r- gangen werden (KK/Kuckein, StPO, 6. Aufl. , § 344 Rn. 38 mit zahlreichen Nachweisen). So verhält es sich hier. Der Umstand, dass die Sachverständige die Probe 91/3 bereits untersucht hatte, bevor ihr der Ermittlungsbeamte mittei l- te, dass dieser möglicherweise ein Verwandter der Probanden 89/4 und 90/4 sein könne, belegt, dass ein Quervergleich der Proben untereinander gerade nicht stattgefunden haben kann, weil der Sachverständigen unbekannt war, welche Pr oben sie miteinander hätte abgleichen sollen. Dieses Verfahrensgeschehen ergibt zugleich, dass ein "gezielter Que r- vergleich" der Proben des Vaters des Angeklagten und seiner Onkel untere i- nander durch die Sachverständige nicht vorgenommen worden ist, so dass die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg hat. Gleiches gilt mit Blick auf die in diesem Zusammenhang in der Haup t- verhandlung von dem Verteidiger des Angeklagten vertretene Rechtsauffa s- sung, die Sachverständige habe mit ihrer Vorgehensweise gegen e ine Ve r- pflichtung zum automatisierten Abgleich der DNA - Identifizierungsmuster ve r- stoßen, weil sie andernfalls die hohe Übereinstimmung zwischen den Mustern des Vaters des Angeklagten und seinem Onkel A . mit der Tatspur nicht h a- be zur Kenntnis nehmen k önnen. Der Gesetzgeber hat das Verfahren, mit dem die im Rahmen der DNA - Reihenuntersuchung festgestellten DNA - Identifizierungsmuster nach § 81h Abs. 1 Nr. 3 StPO mit dem der Tatspur "a u- tomatisiert abgeglichen" werden, nicht definiert, insbesondere nicht vo rg e- schrieben, dass das Ergebnis des Abgleichs nur mit dem Ergebnis "Treffer" oder "Nichttreffer" angezeigt werden dürfe. Die Gesetzesbegründung, in der es heißt, die festgestellten Muster dürften "mit denen des aufgefundenen Spure n- materials - auch in autom atisierter Weise - abgeglichen werden" (BT - Drucks. 15 16 - 12 - 15/5674, S. 13), spricht vielmehr dafür, dass dadurch lediglich eine Arbeitse r- leichterung für die beauftragten Sachverständigen und Untersuchungslaborat o- rien geschaffen werden sollte, die eine effiziente u nd zeitnahe abgleichende Analyse der im Rahmen der Reihenuntersuchung in erheblicher Zahl anfalle n- den DNA - Identifizierungsmuster ermöglichen sollte (vgl. zu den insoweit best e- henden technischen Gegebenheiten auch Kuhne, Die Polizei 2011, 19, 20 f.). (3 ) Zu Unrecht beanstandet die Revision Gesetzesverletzungen mit Blick auf die Entanonymisierung des DNA - Identifizierungsmusters. Die Körperzellen werden durch die Ermittlungsbehörden nicht in anonymisierter Form erhoben, ihnen liegen vielmehr bezüglich jede s Probanden die vollständigen Daten vor. Die über § 81h Abs. 3 Satz 1 StPO anwendbare Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO regelt nur, dass die Proben an den einzuschaltenden Sachve r- ständigen in teilanonymisierter Form zu versenden sind. Dies ist gesche hen. Die Proben des Vaters des Angeklagten und des Onkel A . sind von der Sachverständigen weder entanonymisiert noch ihr in entanonymisierter Form zur Verfügung gestellt worden. Sie hatte weder im Zeitpunkt der Untersuchung dieser Probe noch der des An geklagten Kenntnis von der Identität der Proba n- den. Dass der ermittelnde Polizeibeamte auf die Mitteilung der hohen Überei n- stimmung der DNA - Identifizierungsmuster mit der Tatspur in der Personenliste der DNA - Reihenuntersuchung die Identität der Probengeber überprüfte und so den Vater und den Onkel des Angeklagten ermittelte, verletzt die Vorschrift des § 81f Abs. 2 Satz 3 StPO damit ersichtlich nicht. Verstöße gegen das in dieser Norm ausgesprochene Gebot der Teilanonymisierung sind zudem in der Regel ohneh in nicht geeignet, die Revision zu begründen, weil die Regelungen des § 81f Abs. 2 StPO außerprozessualen Zwecken dienen, die nicht mit den Mi t- teln des Prozessrechts geschützt werden müssen (BGH, Beschluss vom 12. November 1998 - 3 StR 421/98, NStZ 1999, 2 09 L.; SK - Rogall, StPO, 17 - 13 - Stand: Januar 2006, § 81f Rn. 24 mwN; Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 81f Rn. 9). (4) Rechtlich verfehlt ist weiter die Auffassung der Revision, die Einwill i- gung des Vaters und des Onkels des Angeklagten (und der anderen Proba n- d en) in die Zellentnahme und deren anschließende Untersuchung sei insg e- samt unwirksam gewesen, weil die Belehrung nicht nur objektiv falsch gewesen sei, sondern - wie insbesondere die mehrfachen Gesetzesverletzungen zeigten - sie auch subjektiv getäuscht wo rden seien. Wie die Revision selbst vorträgt, entsprach die Belehrung der gemäß § 81h Abs. 4 StPO gesetzlich vorgeseh e- nen Form. Sie kann nicht durch spätere Vorgänge, die im Zeitpunkt der Erte i- lung der Belehrung nicht absehbar waren, nachträglich verfahren sfehlerhaft werden. Zu Gesetzesverletzungen in Bezug auf die Löschungspflicht, die ang e- wendeten Untersuchungsmethoden und das Gebot der Teilanonymisierung ist es zudem - wie dargelegt - nicht gekommen. Von einer "selbstherrlichen Mis s- achtung" einer ric hterlichen Anordnung oder einer Täuschungsabsicht der e r- mittelnden Behörden kann mithin keine Rede sein. bb) Allerdings ist der Revision zuzugeben, dass das Vorgehen der Sac h- verständigen und der Ermittlungsbehörden von § 81h Abs. 1 StPO und der Einwill igung des Vaters des Angeklagten und seines Onkels A . insoweit nicht gedeckt war, als von der Sachverständigen infolge des Abgleichs der DNA - Identifizierungsmuster der Teilnehmer des Reihengentests mit dem des mutmaßlichen Täters nicht nur festgestell t und den Ermittlungsbehörden mitg e- teilt wurde, dass keiner der Probanden als Verursacher der Tatspur in Betracht kam, sondern auch, dass die teilweise Übereinstimmung der DNA - Identifizierungsmuster von zwei Probanden - dem Vater des Angeklagten und 18 19 20 - 14 - seinem Onkel A . - es als möglich erscheinen lasse, es handele sich bei di e- sen um Verwandte des mutmaßlichen Täters. Gemäß § 81h Abs. 1 StPO darf die Ermittlung von Identifizierungsmu s- tern und ihr Abgleich mit dem des Spurenmaterials nur vorgenommen werde n, soweit dies zur Feststellung erforderlich ist, ob das Spurenmaterial von den Teilnehmern des Reihengentests stammt. Die nach § 81h Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend geltende Vorschrift des § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO verbietet es, darüber hinausgehende Unter suchungen vorzunehmen und weitergehende Feststellungen zu treffen (LR/Krause, StPO, 26. Aufl. , § 81h Rn. 29). Die hier festgestellte mögliche Verwandtschaft zwischen zwei Probanden und dem mutmaßlichen Täter stellt eine für die Frage, ob die DNA - Identi fizierungsmuster der Teilnehmer des Reihengentests mit dem der Tatspur übereinstimmen, nicht erforderliche Erkenntnis dar. Diese ist allerdings nicht durch eine darauf gerichtete und damit unzulässige Untersuchung erlangt wo r- den, denn nach den rechtsfehler frei getroffenen Feststellungen des Landg e- richts liegt das Auswertungsergebnis der automatisierten Abgleichung der DNA - Identifizierungsmuster erst am Ende des Abgleichungsprozesses in verschi e- denen DNA - Systemen vor, so dass es der Sachverständigen faktisch nicht möglich war, das Ergebnis der Identitätsprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der DNA - Muster ebenfalls zu registrieren. (1) Wie ein solcher "Beinahetreffer" (vgl. dazu Brocke, StraFo 2 011, 298 ff.), der im Rahmen einer DNA - Reihenuntersuchung anfällt, rechtlich zu beurte i- len ist und wie mit ihm verfahren werden kann, ist in Rechtsprechung und Lit e- ratur bislang nicht geklärt. Der Gesetzgeber hat diese Fallkonstellation bei der Schaffung d es § 81h StPO angesichts fehlender Regelungen dazu und dem 21 22 23 - 15 - diesbezüglichen Schweigen der Gesetzesbegründung offenbar nicht im Blick gehabt. Soweit sich die Literatur überhaupt mit der Problematik auseinande r- setzt, wird vertreten, dass es sich bei der Fests tellung des möglichen Ve r- wandtschaftsverhältnisses um ein zufälliges zusätzliches Resultat der geset z- lich vorgesehenen Untersuchungsmethoden und - zwecke handele, um ein "technisch bedingtes Nebenprodukt", das lediglich bei Gelegenheit der Abgle i- chung und s omit in Ausführung des eigentlich angestrebten Ziels der Ermit t- lungsmaßnahme anfalle; die Beweiserhebung sei insoweit zulässig (Brocke, StraFo 2011, 298, 299). (2) Zuzugeben ist dieser Auffassung, dass - wie dargelegt - ein Verstoß gegen ein Untersuchun gsverbot nicht vorliegt. Aus diesem Grund hätte der S e- nat auch Bedenken, ein Feststellungsverbot im Sinne eines Kenntnisnahm e- verbots anzunehmen, weil dadurch von den zur Untersuchung und Auswertung einzuschaltenden Sachverständigen etwas verlangt würde, wa s ihnen nach den tatsächlichen Gegebenheiten unmöglich ist. Gleichwohl verbleibt es bei der nach dem Wortlaut des § 81h Abs. 1 StPO eindeutigen Zweckbindung von Untersuchung und Abgleich der DNA - Proben und dem Verbot überschießender Feststellungen. Die ses führt dazu, dass sich die Weitergabe der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse im Sinne einer möglichen verwandtschaftlichen Beziehung und ihre anschließende Ve r- wendung im Verfahren gegen den Angeklagten als verfahrensfehlerhaft e r- weist. Denn die darin li egende Verwertung als Verdachtsmoment stellt eine Verwendung personenbezogener Daten zu einem Zweck dar, zu dem sie nicht erhoben worden waren. Hierin liegt ein Eingriff in die Grundrechte des Vaters und des Onkels des Angeklagten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, der nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung einer gesonderten gesetzl i- 24 25 - 16 - chen Grundlage bedarf (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, BVerfGE 125, 260, 309 ff. mwN). Diese fehlt . § 160 StPO kommt nicht in Betracht, weil § 81h Abs. 1 StPO eine eindeutige Zweckbindung und damit eine entgegenstehende Verwe n- dungsregelung enthält (§ 160 Abs. 4 StPO). Auch aus den neben den b e- reichsspezifischen Regelungen der Strafprozessordnung subsid iär anwendb a- ren Vorschriften des allgemeinen Datenschutzrechts (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl., vor § 474 Rn. 3) ergibt sich eine solche Ermächtigungsgrundlage nicht. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BDSG tritt hinter die speziellere, einschränkende Ve r- wendungsregelung in § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO zurück. Nach § 4 BDSG dürfen mangels sonstiger gesetzlicher Grundlage pe r- sonenbezogene Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden. Der Vater und der Onkel des Angeklagten haben eine so lche jedoch nicht e r- klärt. Ihre Einwilligung in den Reihengentest deckte - wie dargelegt - die Ve r- wendung ihrer Daten als Verdachtsmoment gegen den Angeklagten nicht. Eine weitere Einwilligung haben sie nicht erteilt, vielmehr haben sie in der Hauptve r- hand lung der Verwertung ihrer Daten ausdrücklich widersprochen. cc) War damit die Verwendung der Daten der Angehörigen des Ang e- klagten in Form der verdachtsbegründenden Verwertung gegen ihn verfahren s- fehlerhaft, ist davon auch der gegen ihn erlassene Beschl uss nach § 81a StPO betroffen. Die Gewinnung der daraus folgenden Beweismittel - die Überei n- stimmung seines DNA - Identifizierungsmusters mit dem der Tatspuren - erweist sich damit ebenfalls als rechtswidrig. Gleichwohl durfte die Strafkammer diese Beweismit tel in die Hauptverhandlung einführen und im Urteil gegen den Ang e- klagten verwerten. 26 27 - 17 - (1) Dies folgt indes nicht schon daraus, dass der Angeklagte sich auf die gegenüber seinem Vater und seinem Onkel begangenen Rechtsverletzungen nicht berufen könnte, weil seine Interessen von dem Schutzzweck der eng g e- fassten Verwendungsregelung in § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfasst wären. Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als bei Verstößen gegen § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 ode r § 81c Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Halbs. StPO. Auch diese Vorschriften dienen zwar nicht unmittelbar dem Schutz des Beschuldigten vor der Verwendung bestimmter Beweismittel (BGH, Beschluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 215 f.), sondern wolle n in erster Linie den mit ihm eng verwandten Zeugen vor der Zwangslage bewahren, dass er durch eine wahrheitsgemäße Aussage oder die an ihm vo r- genommene Untersuchung gegebenenfalls dazu beitragen müsste, einen A n- gehörigen einer Straftat zu überführen (BGH, Urteile vom 8. Mai 1952 - 3 StR 1199/51, BGHSt 2, 351, 354; vom 5. Januar 1968 - 4 StR 425/67, BGHSt 22, 35, 36 f.; vom 3. August 1977 - 2 StR 318/77, BGHSt 27, 231, 232; vom 26. Oktober 1983 - 3 StR 251/83, BGHSt 32, 140, 143). Darüber hinaus b e- zwecken s ie aber auch den Schutz der Familie des Beschuldigten (BGH, B e- schluss vom 21. Januar 1958 - GSSt 4/57, BGHSt 11, 213, 216) und dienen damit mittelbar der Wahrnehmung seiner Interessen. Daher ist anerkannt, dass eine Missachtung des Zeugnisverweigerungsrech ts aus § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO oder des Untersuchungsverweigerungsrechts nach § 81c Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO, insbesondere auch ein Verstoß gegen die Belehrung s- pflicht gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO bzw. § 81c Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. i.V.m . § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO , grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der Auss a- ge des Zeugen oder des Untersuchungsergebnisses führt und dies vom Ang e- klagten mit der Revision gerügt werden kann (Meyer - Goßner, StPO, 55. Aufl. , § 52 Rn. 32 und 34 m. zahlr. weiteren Nachweisen, § 81c Rn. 32; LR/Krause, StPO, 26. Aufl., § 81c Rn. 65). 28 - 18 - Ähnlich liegt es hier. Indem sich das zunächst gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren aufgrund der zweckwidrigen Verwendung der vom Vater und vom Onkel des Angeklagten bei dem R eihengentest gewonnenen DNA - Identifizierungsmuster nunmehr gegen den Angeklagten richtete, war nachträ g- lich eine Situation entstanden, die derjenigen nach einem Verstoß gegen § 81c Abs. 3 Satz 1 und 2 2. Halbs., § 52 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 StPO vergle ic h- bar war. Die in dem Reihengentest gewonnenen DNA - Identifizierungsmuster hätten gegen den Angeklagten (damals Beschuldigten) verdachtsbegründend und als Grundlage für die Anordnung nach § 81a StPO nur verwendet werden dürfen, wenn sein Vater und sein Onk el nach nachgeholter Belehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1958 - GSSt 3/58, BGHSt 12, 235, 242) in diese Nutzung ihrer persönlichen Daten eingewilligt hätten (vgl. § 4 BDSG). Daran fehlt es. Dementsprechend sind nach den dargestellten Maßstäben d urch den Gesetzesverstoß auch die rechtlich geschützten Interessen des A n- geklagten beeinträchtigt. (2) Dennoch hat die Rüge des Angeklagten keinen Erfolg; denn der da r- gestellte Verstoß gegen § 81h Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO und die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des gegen ihn erwirkten B e- schlusses nach § 81a StPO führen hier ausnahmsweise noch nicht dazu, dass das Ergebnis der an dem Zellmaterial des Angeklagten vorgenommenen DNA - Analyse nicht zum Tatnachweis gegen ihn hätte v erwendet werden dürfen. (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes führt nicht jeder Rechtsverstoß bei der strafprozessualen Beweisgewinnung zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der so erlangten Erkenntnisse. Vielmehr ist je nach den U mständen des Einzelfalles unter Abwägung aller maßgeblichen G e- sichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (sog. Abw ä- 29 30 31 - 19 - gungslehre). Bedeutsam sind dabei insbesondere die Art und der Schutzzweck des etwaigen Beweiserhebungsverbots sowie das Gewicht des in Rede st e- henden Verfahrensverstoßes, das seinerseits wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die Annahme eines Verwertungsverbots ein wesentliches Prinzip d es Strafverfahrensrechts - den Grundsatz, dass das Gericht die Wah r- heit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind - ei n- schränkt. Aus diesem Grund stellt ein Beweis verwertungsverbot eine Ausna h- me dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus überg e- ordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 47, mit zahlreichen weiteren N achweisen; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 117). (b) Nichts anderes gilt mit Blick darauf, dass - wie dargelegt - nach neu e- rem verfassungsrechtlichen Verständnis jede weitere Verwendung erhobener Daten als eigenständiger Grundrechtseingriff zu werten ist und einer Recht s- grundlage bedarf. Diese liegt für die Einführung der Beweismittel in die Haup t- verhandlung in der in § 244 Abs. 2 StPO statuierten Pflicht des Gerichts, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung auf alle im Verfahren gewonnenen Beweismittel zu erstrecken, die für die En t- scheidung von Bedeutung sind. Die rechtliche Legitimation für die Verwertung der in die Hauptverhandlung eingeführten Daten zur Urteilsf indung - den noc h- maligen Eingriff in die genannten Grundrechte - folgt aus § 261 StPO, der dem Tatgericht gebietet, sich seine Überzeugung aus dem Inbegriff der Hauptve r- handlung zu bilden, mithin insbesondere die dort erhobenen Beweise zu würd i- gen (BGH, Ur teil vom 13. Januar 2011 - 3 StR 332/10, BGHSt 56, 127 Rn. 18 32 - 20 - mwN; BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 138 ff.). Die hinreichend bestimmte Vorschrift des § 261 StPO beschränkt die Verwertung nicht auf rechtmäßig erhobene Beweise; auch in verfahrensfehle r- hafter Weise gewonnene Beweismittel können zur Urteilsfindung herangezogen werden, wenn nicht im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht. Ein solches kann sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Es kann aber - mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren - auch von Verfassungs wegen geboten sein. Letzteres ist in s- besondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsver stößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder sy s- tematisch außer Acht gelassen worden sind, in Betracht zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 115 ff.). Diesen verfassungsrechtlich en Anforderungen wird die in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertretene Abwägung s- lehre gerecht (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10, NJW 2012, 907 Rn. 123 f.). (c) Nach dieser war die Verwertung der erl angten Beweisergebnisse - namentlich des mit dem der Tatspur übereinstimmenden DNA - Identifi - zierungsmusters des Angeklagten - hier (noch) zulässig. Im Einzelnen: Der Rechtsverstoß liegt vorliegend in der Verwendung der durch den a n- geordneten Reihengent est zufällig gewonnenen Erkenntnis, dass zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Vater und dem Onkel des Angeklagten mö g licherweise eine verwandtschaftliche Beziehung bestehen könnte. Dieser ist auch von erheblichem Gewicht, denn eine Zweckbindung, wie sie von § 81h 33 34 35 - 21 - Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 81g Abs. 2 Satz 2 StPO vorgesehen ist, soll gerade jede sonstige Datenverwendung verhindern. Dem stehen jedoch folgende Umstände gegenüber: Der Reihengentest, der zu der Erkenntnis führte, war in rechtmäßiger Art und Weise richterlich a n- geordnet und die Probanden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ordnungsgemäß belehrt worden. Auch bei der Durchführung der Maßnahme, namentlich bei der Untersuchung der Proben und dem anschließenden A b- gleich mit der Tatspur , ist es - entgegen dem Revisionsvorbringen - nicht zu Rechtsverstößen gekommen; die Beweisgewinnung insoweit war rechtmäßig. Die Sachverständige wollte zudem ausweislich ihrer Stellungnahme zu einem gegen sie gerichteten Befangenheitsgesuch mit ihrer Mitte ilung des wahrscheinlichen Verwandtschaftsverhältnisses in erster Linie erreichen, dass ihr die etwaigen Probennummern weiterer Verwandter des Vaters und des O n- kels des Angeklagten unter den Teilnehmern des Reihengentests genannt wü r- den, um so den Reihenge ntest gegebenenfalls schneller abschließen zu kö n- nen. Damit war die Weitergabe dieser Information an die Ermittlungsbehörden, wenn auch nicht von § 81h StPO vorgesehen, so doch von einem nachvol l- ziehbaren, die Zweckbindung der Datenverwendung nicht missach tenden Motiv getragen. Entscheidend ist aber, dass der Gesetzgeber Regelungen für den U m- gang mit solchen sog. Beinahetreffern nicht getroffen hat. Die Rechtslage war für die Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der weiteren Verwendung ungeklärt. Die Ausgang slage der zufälligen Gewinnung einer überschießenden Erkenntnis im Rahmen des Reihengentests wies eine strukturelle Nähe zu der auf, die G e- genstand anderer strafprozessualen Regelungen über den Umgang mit Z u- fallserkenntnissen ist. Diese verbieten die Verwe rtung von Zufallserkenntnissen 36 37 38 - 22 - nicht generell: § 108 Abs. 1 StPO regelt den Umgang mit Zufallsfunden. Die Vorschrift betrifft Gegenstände, die anlässlich einer Durchsuchung aufgefunden wurden und - anders als im vorliegenden Fall - in keiner Beziehung zur Anlas s- tat stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten. Mit Au s- nahme der Abs. 2 und 3, die dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zw i- schen Arzt und Patientin und dem der Pressefreiheit dienen, ist die Verwertung der Zufallsfunde gestattet . Nach § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO ist die Verwendung von Daten in einem anderen Strafverfahren als dem Anlassverfahren - auch ohne Einwilligung des Betroffenen - erlaubt, wenn die Voraussetzungen der Anordnung der Ermittlungsmaßnahme auch in dem Verfahren ge gen den nu n- mehr Beschuldigten vorgelegen hätten; auch in diesen Fällen liegen zufällig gewonnene Erkenntnisse vor, die gleichwohl verwertet werden dürfen. Angesichts dieser Umstände war die Annahme der Ermittlungsbeamten nicht völlig unvertretbar, dass die Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem Vater und dem Onkel des Ang e- klagten als Ermittlungsansatz verwertet werden konnte. Jedenfalls stellte sich diese Annahme nicht als eine bewusste oder gar willkürliche Umge hung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen des - zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten - Angeklagten oder seiner Verwandten dar. Nach alledem wiegt der Verfahrensverstoß auch mit Blick auf die Übe r- schreitung der Zweckbindung un d den berührten Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG nicht so schwer, dass er hier die Unverwertbarkeit der infolge der unbefugten Datenverwendung erlangten Erkenntnisse zur Folge hätte. Schließlich steht auch der weitere Verfahrensgang einer Verwertung der erlangten Beweisergebnisse nicht entgegen. Diese wurden zwar unter verfa h- rensfehlerhafter Verwendung der durch den Reihengentest erlangten Daten 39 40 41 - 23 - des Vaters und des Onkels des Angeklagten erlangt, im Übrigen aber - was auch die Revision nicht in Abrede stellt - für sich betrachtet rechtmäßig erhoben und in prozessordnungsgemäßer Weise zum Gegenstand der Hauptverhan d- lung gemacht. 2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Verteidigung sei dadurch, dass die Strafkammer die Entscheidung über seine n Widerspruch gegen die Verwertung des DNA - Gutachtens der Sachverständigen sowie ihrer Vernehmung als Sachverständige und als Zeugin sowie des KHK Z . und aller Ermittlungspersonen über die Ergebnisse des "Quervergleichs" zurückg e- stellt und erst in de n Urteilsgründen über die Verwertbarkeit entschieden habe, in einem wesentlichen Punkt beschränkt worden, wodurch § 338 Nr. 8 StPO verletzt worden sei. Die Rüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben, weil die Revision eine konkret - kausale Beziehung zwis chen dem behaupteten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGH, B e- schluss vom 23. September 2003 - 1 StR 341/03, BGHR StPO § 338 Nr. 8, B e- schränkung 8 mwN). Es ist nicht vorgetragen, dass das Urteil auf der angebl i- chen Beschränkung der Verteidigung beruht. Dies ist auch sonst nicht ersich t- lich, insbesondere liegt es fern, dass die Sachentscheidung anders ausgefallen wäre, wenn die Strafkammer schon in der Hauptverhandlung die Verwertbarkeit der Beweismittel b ejaht hätte, zumal die Verteidigung - wie ihr Revisionsvo r- bringen zeigt - ersichtlich nicht daran gehindert war, ihre entgegenstehende Rechtsauffassung mit Nachdruck in der Hauptverhandlung zu vertreten. 3. Schließlich behauptet die Revision in diesem Z usammenhang einen Verstoß gegen § 74 StPO. Der Angeklagte hatte die Sachverständige in der Hauptverhandlung aufgrund der behaupteten Rechtsverletzungen im Umgang 42 43 44 - 24 - mit den DNA - Proben seiner Verwandten wegen der Besorgnis der Befange n- heit abgelehnt; die Straf kammer wies das Befangenheitsgesuch mit der B e- gründung zurück, die Person des Angeklagten sei der Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen. Auch im Übrigen lasse ihre Arbeit keine Parteilichkeit erkennen: Soweit die Belehrung beanstandet werde, habe die Sachverständige diese nicht erteilt. Angesichts dessen, dass in einer Fallkon s- tellation wie der vorliegenden noch nicht entschieden worden sei, wie mit der Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft von Probanden mit dem mutmaßl i- chen Täter umzugehen sei, bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Sachverständigen. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbeschluss der Stra f- kammer geht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus und lässt Rechtsfehler ni cht erkennen. Der Umgang der Sachverständigen mit den DNA - Proben entsprach den gesetzlichen Vorgaben. Die Mitteilung des Verwand t- schaftsverhältnisses stellt allenfalls eine - wie dargelegt - vertretbare Übe r- schreitung des Gutachtenauftrages dar, die die Be sorgnis der Befangenheit nicht ohne Hinzutreten weiter er - hier nicht gegebener - Umstände zu begrü n- den vermag (LR/Krause, StPO, 26. Aufl., § 74 Rn. 14). II. Der Beschwerdeführer rügt darüber hinaus eine Verletzung der Au f- klärungspflicht wegen des Unter lassens der Einholung eines (weiteren) Sac h- verständigengutachtens. Entgegen den Urteilsausführungen und der Darste l- lung der Sachverständigen hätten sich bei Abstrichen innerhalb von weniger als fünf Stunden nach der Tat darin Spermien/Spermienköpfe und nic ht nur DYS - Systeme finden lassen müssen. Daher hätte sich dem Landgericht aufdrängen müssen, dass es zu keine m Samenerguss in der Scheide gekommen sei; die Kammer hätte dazu einen weiteren Sachverständigen vernehmen müssen. 45 46 - 25 - Zum Beleg zitiert die Revision e ine in der Hauptverhandlung verlesene Ste l- lungnahme eines von der Verteidigung beauftragten Privatgutachters zu dem beigefügten schriftlichen DNA - Gutachten der Sachverständigen, das sich indes zu dieser Frage nicht verhält. Die Rüge ist bereits unzuläss ig, denn weder ist vorgetragen, dass die Untersuchung der Nebenklägerin, bei der die Abstriche genommen wurden, bereits binnen fünf Stunden nach der Tat durchgeführt wurde, noch ergibt sich dies aus den Urteilsgründen oder dem vorgelegten schriftlichen Gut achten der Sachverständigen. Zudem bleibt sie auch in der Sache ohne Erfolg, denn das Landgericht musste sich nach Vorlage der Stellungnahme des Privatgutachters zu einer weiteren Beweiserhebung nicht gedrängt sehen. Aus dieser ergibt sich nicht, dass Spermien bzw. Spermienköpfe hätten vorhanden sein müssen und die Aussage der Sachverständigen, männliche DNA könne sich im Körperinneren gegenüber der weiblichen DNA nicht behaupten, unzutreffend sei; sie befasst sich vielmehr - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - in erster L i- nie mit den erst ab Ende 2013 von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Vorg a- ben des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen (ABl L Nr. 322 vom 9. Dezember 2009, S. 14), und steht damit in keinerlei Z u- sammenhang zum Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung. III. Die Verfahrensbeanstandung einer Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist - wie der Generalbundesanwalt zutreff end ausgeführt hat - ebenfalls unbegründet. Die Strafkammer hat einen Beweisantrag der Verteidigung auf Untersuchung der Blutanhaftungen auf der Bluse der Nebenklägerin zum B e- 47 48 49 - 26 - weis dafür, dass sich auf dieser neben den Spuren ihres Freundes und den gefunden en / begutachteten Spuren (mutmaßlich des Angeklagten) noch weit e- re männliche Spuren befänden, wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen Gründen zurückgewiesen. In der Begründung des Beschlusses hat sie unter eingehender Würdigung der bis zu diesem Zeitp unkt erhobenen Beweise da r- gelegt, warum sie selbst bei Gelingen des Beweises den nur möglichen Schluss, der Angeklagte sei nicht der Täter gewesen, nicht ziehen wolle. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. C. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weder zum Schuld - noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. D. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung des Landgerich ts beanstandet der Angeklagte, dass ihm die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden sind. Auch dieses Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage (§ 472 Abs. 1 StPO) können auch einem verurteilten Jugendliche n aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um zu verdeutlichen, dass der Nebenkläger Opfer der Straftat ist und um eine Abschwächung der Verurteilung durch die Kostenfreistellung zu ve r- meiden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 9. November 1962 - 1 Ss 1133/62, NJW 1963, 1168). Dabei kann die Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem 50 51 52 - 27 - Nebenkläger wie auch die Frage, ob die Nebenklage gerechtfertigt erscheint, berücksichtigt werden (vgl. Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl. , § 74 Rn. 8). Dem Beschwerdeführer ist z uzugeben, dass die Strafkammer die Übe r- bürdung der Auslagen der Nebenklägerin nicht begründet hat; dies ist, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt, rechtlich bedenklich. Angesichts der durch massive Gewalt gekennzeichneten Tat zulasten der Neben klägerin entspricht die ausgesprochene Kostenfolge indes den oben genannten Zw e- cken der Auslagenentscheidung. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zu deren Änderung. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 53
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