BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 118/02 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Ve rtreterin der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Januar 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmßiger Hehlerei in sechs Fllen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenflschung sowie wegen Urkundenflschung in elf Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. 1. Der Schuldspruch enthlt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten als (Mit)Tter der Urkundenflschungen angesehen hat. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittter begeht, ist nach den gesamten Umstnden, die von der Verurteilung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu - 4 - beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte fr die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Ta t - beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tather r - schaft, so daû Durchfhrung und Ausgang der Tat maûgeblich von seinem Willen abhngen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittter 14). Der Tatrichter war sich der Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Mittterschaft und Beihilfe bewuût. Die hierzu angestellten Erwgungen sind zwar kurz, stellen aber noch ausreichend erkennbar darauf ab, daû der Ang e - klagte, der die Urkunden nicht selbst verflschte, durch deren Entgegennahme von den Interessenten, die Weitergabe an den Flscher, die Rckgabe nach erfolgter Verflschung und die Einziehung des Flscherlohnes unter Entnahme des eigenen Anteils maûgeblich an der Tatbegehung mitgewirkt hatte. 2. Auch der Strafausspruch hlt rechtlicher Nachprfung stand. Insb e - sondere muûte sich das Landgericht unter dem Gesichtspunkt eines bei der nachtrglichen Gesamtstrafenbildung etwa zu gewhrenden Hrteausgleichs nicht mit dem Umstand auseinandersetzen, daû die Strafen aus dem Gesamt s - trafenbeschluû des Amtsgerichts Grevesmhlen vom 15. Mrz 1999 vollstndig erledigt waren und nicht mehr in die zu bildende Gesamtstrafe einbezogen werden konnten. Nach dem Grundgedanken des § 55 StGB sollen Taten, auf die bei g e - meinsamer Verhandlung die §§ 53, 54 StGB anzuwenden gewesen wren, bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so daû Tter im Ende r - gebnis weder besser noch schlechter gestellt sind. Die Tatsache, daû eine durch Vollstreckung erledigte Strafe nicht mehr in eine Gesamtstrafe einbez o - gen werden kann, ndert nichts an der Forderung nach einem Ausgleich der sich durch getrennte Aburteilung ergebenden Nachteile (vgl. BGHSt 31, 102, - 5 - 103; BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Hrteausgleich 1 jeweils m. w. N.). Ein Hrteausgleich kommt indes nur dann in Betracht, wenn in der Erledigung der frheren Strafe tatschlich eine Hrte fr den Angeklagten zu sehen ist. Fr ihn ist kein Raum, wenn der Angeklagte durch die Erledigung der an sich g e - samtstrafenfhigen Strafe nicht benachteiligt wird. So liegt es im Ergebnis auch hier: Aus der nachtrglichen Gesamtstrafenbildung des Amtsgerichts Gr e - vesmhlen vom 15. Mrz 1999 folgt, daû alle Taten, die den dabei einbezog e - nen Einzelstrafen aus drei Urteilen zugrundelagen, vor dem ersten dieser U r - teile, dem des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996, begangen wo r - den sind. Vor dem 12. August 1996 liegt auch eine der 17 hier abgeurteilten Taten des Angeklagten: eine Urkundenflschung, fr die das Landgericht eine Ei n zelstrafe von sechs Monaten verhngt hat. Wre die Vollstreckung der nachtrglichen Gesamtstrafe aus dem B e - schluû vom 15. Mrz 1999 noch nicht erledigt gewesen, so htte das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 12. August 1996 eine Zsurwirkung entfaltet mit der Folge, daû aus den dem Gesamtstrafenbeschluû vom 15. Mrz 1999 z u - grundeliegenden Einzelstrafen und dieser Einzelstrafe von sechs Monaten eine neue Gesamtstrafe htte gebildet werden mssen, whrend aus den Einze l - strafen fr die weiteren 16 Taten eine zweite Gesamtstrafe zu bilden gewesen wre. Danach ist ein auszugleichender Nachteil in der Erledigung der Strafen aus dem Gesamtstrafenbeschluû des Amtsgerichts Grevesmhlen vom 15. Mrz 1999 nicht zu erblicken. - 6 - Es ist ausgeschlossen, daû die im angefochtenen Urteil gebildete G e - samtfreiheitsstrafe von drei Jahren (aus Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten, fnfmal einem Jahr und zwei Monaten, zehnmal sechs Monaten und einmal drei Monaten) geringer ausgefallen wre, wenn die eine Einzelstrafe von sechs Monaten zu ihrer Bildung nicht htte herangezogen werden können. Es liegt andererseits nahe, daû die andere Gesamtfreiheitsstrafe von acht M o - naten (Einzelstrafen von einmal sechs Monaten, von zweimal jeweils wenigen Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 50 Tagesstzen) bei Hinz u - treten der Einzelstrafe von sechs Monaten höher ausgefallen wre. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister Becker
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