BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 118/03 vom15. April 2003in der StrafsachegegenwegenMordes - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-richts Stade vom 10. Dezember 2002 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer Freiheits-strafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Jahre und sechs Monate der Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehensind.Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers, die den Schuld-spruch ausdrücklich als zutreffend bezeichnet, jedoch beanstandet, daß derAngeklagte nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurde. - 3 -Die Revision ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschriftvom 28. März 2003 zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 400 Abs. 1 StPO un-zulässig, da sie sich ausschließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet.Mit dem Ziel, eine andere Rechtsfolge der Tat zu erreichen, kann sie das Urteilnicht anfechten (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12; BGH, Beschl. vom17. Dezember 2002 - 3 StR 412/02).Tolksdorf Miebach Wink-ler von Lienen Hubert
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