BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 118/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision ge-gen das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. November 2006 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsbehelfe zu tragen. Gr374nde: 1. Die Revision ist unzul344ssig, da der Angeklagte und sein Verteidiger im Anschluss an die Urteilsverk374ndung und die erteilte Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel verzichtet haben. 1 Der Verzicht war wirksam. Was der Angeklagte durch seinen neuen Ver-teidiger dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg. 2 Das Landgericht hat im Anschluss an die Verk374ndung des 344u337erst mil-den Urteils eine "qualifizierte Rechtsmittelbelehrung" erteilt. Ein nach einer sol-chen Belehrung erkl344rter Rechtsmittelverzicht ist wirksam (BGHSt 50, 40, 61). 3 M344ngel der Rechtsmittelbelehrung werden von der Revision nicht behauptet. Ein wirksamer Verzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefoch-ten oder sonst zur374ckgenommen werden. 4 - 3 - Soweit der Angeklagte vortr344gt, er "f374hle sich get344uscht", da er davon ausgegangen sei, in die Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten f374r den gemeinschaftlichen bewaffneten 334berfall auf einen Supermarkt sei auch die fr374here, zur Bew344hrung ausgesetzte Jugendstrafe von zwei Jahren "einbezo-gen", ist nichts daf374r dargetan, dass er vom Gericht in diesem Sinne in die Irre gef374hrt worden w344re. 5 2. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nach wirksam erkl344rtem Rechtsmittelverzicht bewusst von einem befristeten Rechtsmittel keinen Gebrauch gemacht und war deshalb nicht im Sinne von 247 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten. 6 3. F374r die hilfsweise gestellten Antr344ge auf Wiederaufnahme des Verfah-rens sowie auf Gew344hrung eines Strafaufschubs ist der Senat nicht zust344ndig. 7 Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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