BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 118 /1 2 vom 12. Juni 201 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juni 2012 gemäß § 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Bückeburg vom 28. Oktober 2011 wird a) d as Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagt e im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas se zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldsp ruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Wegfall des Teilfreispruchs w e- gen - gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen, - gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl in drei Fällen und - Diebstahls verurteilt ist. 2. Die weit ergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Anstiftun g zum Diebstahl, sowie Diebstahls" unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Strafe acht Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die auf die Ver letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäß iger Hehlerei verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festg e- setzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Folge. Der Teilfreispruch war aus den in der Antragsschrift des Gene ralbunde s- anwaltes vom 18. April 2012 genannten Gründen in Wegfall zu bringen. 2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Überprüfung des U r- teils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ang e- klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 S tPO). Eine Beschwer des Angeklagten besteht auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe durch die Verurteilung wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB zu einer Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe statt wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger He h- lerei gemäß § 259 Abs. 1, § 260 Abs. 1 Nr. 1, § 242 Abs. 1, §§ 26, 53 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) nicht. 1 2 3 4 5 - 4 - 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtfreiheitsstrafe unberü hrt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden neun Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr und zehn Monate, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr sowie zweimal zehn Monate) ausschließen, dass das Landgericht ohne die in dem eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 6
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