BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 118/15 vom 2. Juli 201 5 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 201 5 , an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das U rteil des Landgericht s Trier vom 16. Dezember 2014 wird verwo r- fen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten v om Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. 1 - 4 - Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt bereits in seiner Antragsschrift vom 26. März 2015 zutreffend dargelegt hat. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol 2
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