BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/02 vom 7. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen gewerbsmäßigen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2002 g e - mû § 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. November 2001 wird a) das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs Nr. 45 der Anklage vom 12. Juli 2001 vorlufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin gendert, daû der Angeklagte des bandenmûigen g e - werbsmûigen Betruges in 73 Fllen schuldig ist. 1. Die weitergehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmûigen gewerb s - mûigen Betruges in 74 Fllen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g - - 3 - ten hat nur einen geringen Erfolg; im brigen ist sie unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat ausgefhrt: "Die Überprfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrge hat e i - nen Fehler nur insoweit erkennen lassen, als in den Feststellungen lediglich 73 Taten des bandenmûigen, gewerbsmûigen Betruges aufgefhrt sind. Die Strafkammer hat - offenbar versehentlich - versumt, Feststellungen zu dem Vorgang zum Nachteil der Firma O. GmbH & Co. zu treffen (vgl. Anklageschrift vom 12. Juli 2001, Gerichtsakte Bd. IX S. 1764, Fall Nr. 45). Soweit das Landgericht durch die Beschlsse vom 30. November 2001 die Strafverfolgung auf 74 Flle des gewerbs- und bandenmûigen Betruges beschrnkt hat, war diese Tat davon nicht erfasst (vgl. Gerichtsakte Bd. IX, S. 1890f.)." Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Tat Nr. 45 einzustellen und der Schuldspruch zu berichtigen. Die Tat Nr. 45 der Anklage wre im brigen nicht bersehen worden, wenn das Landgericht, wie es einer ordnungsgemûen Urteilsbegrndung en t - sprochen htte, auf den ersten Blick erkennbar die Einzelstrafen jeder einze l - nen Tat zugeordnet und nicht lediglich - nach Schadenshöhe gestaffelt - za h - lenmûig zusammengefaût htte. Jedoch unterliegt der Strafausspruch nicht der Aufhebung, weil den abgeurteilten Taten noch mit hinreichender Sicherheit - 4 - jeweils konkrete Einzelstrafen zugeordnet werden können und der Senat ang e - sichts der auûerordentlich milden Gesamtstrafe ausschlieûen kann, daû diese bei dem um eine Tat geringeren Schuldspruch milder ausgefallen wre als g e - schehen. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
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