BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 119/03 vom15. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer Körperverletzung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 4. September 2002 im Adhäsionsausspruchaufgehoben.Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag desAdhäsionsklägers wird abgesehen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen ge-richtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Diesonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägtjeder Beteiligte selbst.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der schweren Körperverletzungschuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafevon vier Monaten aus einem weiteren Urteil eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünfJahren verhängt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger einSchmerzensgeld in Höhe von 150.000 nrnrn Rente in Höhe von 100 !n"#%$ &('r)'*!+,-n./!n%res festgestellt, daß der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämt- - 3 -liche nach Verkündung des Urteils entstehenden materiellen und immateriellenSchäden aufgrund der von ihm begangenen Körperverletzung zu erstatten,soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellenRechts.Nach den Urteilsfeststellungen schüttelte der Angeklagte seinen zweiMonate alten Sohn so heftig, daß der Kopf mehrfach mit Wucht nach vornegegen die Brust und nach hinten gegen die Schultern schlug. Durch diesesSchütteln wurde das Gehirn irreversibel in schwerster Weise geschädigt, sodaß nur noch die Vitalfunktionen des Kindes aufrechterhalten werden.Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adhä-sionsausspruch richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschriftdes Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ist gemäß § 405Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antrag zur Erledi-gung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierige bürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten (BGH, Beschl. vom19. November 2002 - 3 StR 395/02; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 405Rdn. 4). So liegt es hier:Die zivilrechtlichen Probleme des Falles erfordern die besondere Sach-kunde des Zivilrichters. Wegen der schwersten Hirnschädigungen, die beimAdhäsionskläger zum Erlöschen der geistigen Fähigkeiten und weitgehendzum Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit geführt haben, istdie Bemessung des Schmerzensgeldes, insbesondere die Angemessenheitdes Verhältnisses zwischen Kapital- und Rentenbetrag, mit erheblichen - 4 -Schwierigkeiten verbunden. Hinzu kommt, daß sich der Anspruch auf Zahlungvon Schmerzensgeld gegen den in sehr engen wirtschaftlichen Verhältnissenlebenden Vater richtet, der den Adhäsionskläger bei der Ausübung der elterli-chen Sorge verletzte.Mangels Eignung des Adhäsionsantrags zur Erledigung im Strafverfah-ren müssen die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von Schmerzens-geld und das Feststellungsurteil aufgehoben und von einer Entscheidung überden geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch abgesehen werden.Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 a Abs. 2StPO.Tolksdorf Winkler von Lienen Die Richter am Bundesgerichtshof Becker und Hubert sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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