BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/06 vom 23. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. Mai 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 7. Dezember 2005 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Die rechtliche Bewertung des festge-stellten Kuriertransportes durch den Angeklagten als t344terschaftliches Handel-treiben entspricht nicht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von T344terschaft und Beihilfe bei Kurierf344llen (vgl. dazu n344her Winkler NStZ 2005, 315; derselbe NStZ 2006, voraussichtlich Heft 6). Hier war der Angeklagte nach den Feststellungen weder in den Erwerb, noch in den sp344-teren Absatz der Bet344ubungsmittel eingebunden, sondern "lediglich" als Kurier gegen ein Honorar eingesetzt. 1 - 3 - Der Schuldspruch344nderung steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, da auszuschlie337en ist, dass sich der Angeklagte gegen den rechtlich so gefassten Schuldvorwurf anders h344tte verteidigen k366nnen. Im 334brigen hat die Nachpr374-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 2. Die Schuldspruch344nderung l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat hat das festgestellte Verhalten des Angeklagten lediglich anders rechtlich gew374rdigt. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG entnommen und bei der Strafzumessung ber374cksichtigt, dass der Angeklagte lediglich "von unbekannt gebliebenen Hinterm344nnern als Kurier eingesetzt worden ist". Damit hat es seiner untergeordneten Stellung beim Handel mit Bet344ubungsmitteln Rechnung getragen. 3 Winkler Miebach Wahl Pfister Becker
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