BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/07 vom 3. Mai 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl u. a. zu 2.: Diebstahls Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 3. Mai 2007 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 11. August 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374gen des Angeklagten H. , mit denen er die Ablehnung seiner "bedingten Beweisantr344ge" vom 11. August 2006 be-anstandet, sind jedenfalls deshalb unbegr374ndet, weil diese Antr344ge un-zul344ssig waren (vgl. BGHSt 40, 287). Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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