BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 119/13 vom 19. September 201 3 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 201 3 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Schäfer, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der B undesanwaltschaft, Herr als Nebenkläger , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Ha nnover vom 26. November 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räub e- rischer Erpressung (nach der Urteilsformel des schriftlichen Urteils: wegen ve r- suchter räuberischer Erpressung) unter Einbeziehung einer Vorstrafe zur G e- samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der N e- benkläger mit der Sachbeschwerde und verfolgt das Ziel, dass der Angeklagte auch wegen - jeweils gemeinschaftlich begangenen - erpresserischen Me n- schen raubes (§ 239a Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) verurteilt wird. Das Rechtsmittel ist begründet. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getro f- fen: Die anderweitig verfolgten B . , N . , D . und Y . Y . sowie ein unbekannt gebliebener Tatgenosse entführten den Nebenkläger am 8. Juli 2003 gegen 18:15 Uhr aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes auf Veranla s- sung und Anweisung des A . Y . von I . zu dem "bo rdellart i- gen Betrieb" namens "H . " in der Nähe von M . . Hintergrund dieser Aktion waren Vorwürfe des Nebenklägers gegen den Angeklagten und die F a- milie des A . Y . im Internet, die er dort unter anderem als "Kurden - Mafia" bezeich net hatte. A . Y . hatte daher beschlossen, den Nebe n- kläger durch seine Brüder entführen zu lassen, um ihn einzuschüchtern und unter Ausnutzung der Einschüchterung zu veranlassen, die verunglimpfende Veröffentlichung im Internet zu löschen. A ls der später informierte Angeklagte gegen Mitternacht in der "H . " hinzukam, sah er, dass der Nebenkläger blutende Verletzungen hatte; ihm war klar, dass dieser nicht freiwillig, sondern unter Gewalteinwirkung durch die gesondert Verfolgten zur "H . " gebracht worden und dort nur aufgrund der fortgesetzten Bewachung geblieben war. Als der Nebenkläger den Angeklagten darauf hinwies, dass die Polizei schon von der Entführung informiert worden sei, entschlossen sich der Ang e- klagte und der bereits zuvor gegen 21:00 Uhr eingetroffene A . Y . , das Lokal zu verlassen und mit dem Nebenkläger in Richtung Süden zu fahren, um ihn weiter einzuschüchtern, einen möglicherweise noch zu erwartenden W i- derstand zu brechen sowie auf diese W eise ihre Forderungen gegen den N e- benkläger durchzusetzen. Der Angeklagte hatte dabei insbesondere die A b- sicht, den Nebenkläger zur Zahlung eines Betrages zwischen 150.000 und 2 3 4 5 - 5 - Verhaltens des Nebenklägers, das ihn seiner Auffassung nach in der Ausübung seiner Geschäfte beeinträchtigt und finanziell geschädigt hatte, rächen zu mü s- sen. Dabei war ihm bewusst, dass er tatsächlich keine Forderung gegen den Nebenkläger geltend machen konnte, die von der Rechtsordnung anerkannt werden würde. Der Angeklagte und A . Y . veranlassten den Nebe n- kläger unter Ausnutzung seiner aufgrund der vorangegangenen Entführung bedrängten Lage, in den Pkw des Angeklagten einzusteigen. Die gesondert verfolgten B . und A . Y . setzten sich auf dem Rücksitz rechts und links neben d en Nebenkläger, der Beifahrersitz blieb unbesetzt. Der Ang e- klagte forderte in Ausführung des zuvor gefassten Planes während der a n- schließenden Fahrt zur Autobahn und im Weiteren auf der BAB 7 in Richtung Süden bis zur Raststätte Hi . von dem Nebenkläger mehrfach eine notariell beglaubigte Erklärung des Inhalts, dass er die Internetveröffentl i- chung rückgängig machen und ihm eine finanzielle Entschädigung zahlen we r- de. Der Nebenkläger erklärte sich schließlich unter dem Druck der Situati on bereit, die von dem Angeklagten geforderte Erklärung abzugeben. Dies sollte in F . geschehen, da der Nebenkläger angab, dort ein Büro zu haben. In der Nähe von F . brach der Angeklagte die - inzwischen mit e i- nem anderen Fahrzeug fortge setzte - Fahrt schließlich ab, da er mit einem Z u- griff der Polizei rechnete. Der Angeklagte einigte sich sodann mit dem Nebe n- kläger, dass dieser die Internetveröffentlichung rückgängig mache und eine nicht mehr behelligen. Da der Nebenkläger weiter äußerte, dass man zur Erfü l- lung der Forderungen nicht mehr w eiter fahren müsse, sondern er dies nach seiner Ankunft in Ha . erledigen werde und die Polizei die Fahrzeuginsa s- sen zur Rückkehr aufgefordert hatte, kehrten der Angeklagte und die weiteren Beteiligten mit dem Nebenkläger nach Ha . zurück und s etzten ihn vor der Polizei in L . ab. Dabei war der Angeklagte davon überzeugt, dass das 6 - 6 - massive Vorgehen der früheren Mitangeklagten bei der Entführung und die e r- li t tenen Verletzungen ganz sicher dazu führen würden, dass der Nebenkläger den Forderun gen nachkäme. Der - erheblich verletzte - Nebenkläger leistete die Zahlung an den Angeklagten indes nicht. 2. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Mensche n- raubes (§ 239a Abs. 1 StGB) oder Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB) hat das Landge richt mit der Begründung abgelehnt, der Angeklagte habe zwar eine Geldforderung an den Nebenkläger gestellt. Er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch an der Entführung nicht mitgewirkt, sondern sei erst später hinzugekommen und habe dann die nic ht von ihm, sondern von anderen geschaffene Lage des Nebenklägers ausgenutzt, um von diesem die Zahlung 239a StGB strafbar sei (aber) nur, wer die von ihm selbst geschaffene Lage ausnutzt. Habe ein Dritter diese Lage herb e i- geführt oder haben vom Täter unabhängige Umstände das Opfer in seine Hand gegeben, so genüge es nicht, wenn der Täter diese Situation zu einer Erpre s- sung nutzt. Die Entführung oder das Sich - Bemächtigen brauchten zwar nicht eigenhändig ausgeführt werden. Die Entführung, die von den früheren Mitang e- klagten begangen worden sei, könne dem Angeklagten aber nicht nach den Regeln der Mittäterschaft oder mittelbaren Täterschaft zugerechnet werden, da er selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht und auch keinen entspreche n- den Vorsatz gehabt habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar scheidet nach den g e- troffenen Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geiselna h- me nach einer der beiden Alternativen des § 239b Abs. 1 StGB im Ergebnis jed enfalls deswegen aus, weil gegen den Nebenkläger keine qualifizierte Dr o- hung im Sinne dieser Vorschrift gerichtet werden sollte bzw. gerichtet wurde. 7 8 - 7 - Indes hat das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresser i- schen Menschenraubs (§ 239a Ab s. 1 StGB) rechtsfehlerhaft verneint. a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht allerdings ausg e- führt, dass die Tatvariante des § 239a Abs. 1 Alt . 2 StGB nach ihrem eindeut i- gen Wortlaut nicht in der Weise verwirklicht werden kann, dass der Täter die durch einen Dritten mittels Entführung oder in sonstiger Weise begründete B e- mächtigungslage des Opfers lediglich zu einer Erpressung ausnutzt. Allein hi e- rauf beschränkt sich indes die tatbestandliche Einschränkung der Vorschrift. Sie mag daher einer V erwirklichung des erpresserischen Menschenraubs in der Form entgegen stehen, dass dem (gegebenenfalls nur als " Trittbrettfahrer " : vgl. MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 239a Rn. 60 mwN) später durch erpresser i- sche Handlungen in das Geschehen eingreifenden Täter die von Dritten zuvor begründete und weiter aufrecht erhaltene Bemächtigungslage über die Recht s- figur der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet wird (so etwa Immel, Die G e- fährdung von Leben und Leib durch Geiselnahme ( §§ 239a, 239b StGB ) , 2001, S. 3 25; vgl. demgegenüber bei zwar nicht eigenhändiger, aber mittäterschaftl i- cher Begründung der Bemächtigungslage durch den später aktiv Eingreifenden: BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2000 - 2 StR 379/00, NStZ 2001, 247 f.; bei Begründung der Bemächtigungslage in mittelbarer Täterschaft: Schö n- ke/Schröder - Eser/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 239a Rn. 21; Renzikowski aaO). Sie schließt es indes nicht aus, dass der später Hinzutretende § 239a Abs. 1 StGB in anderer Weise verwirklicht. Dazu gilt: Befindet sich das Op fer bereits in der Gewalt von Dritten, die dieses en t- führt oder sich seiner in sonstiger Weise bemächtigt haben, so kommt durc h- aus in Betracht, dass ein sich erst danach an dem Geschehen beteiligender Täter eigenständig Gewalt über das Opfer erlangt. So li egt es jedenfalls dann, 9 10 - 8 - wenn er durch sein Eingreifen die Situation des Opfers qualitativ ändert und über das Fortbestehen der Bemächtigungslage nunmehr maßgeblich selbst bestimmt (vgl. Renzikowski aaO Rn. 34 und 60). Es gilt hier nichts anderes als in den Fällen, in denen sich das Opfer aufgrund anderer Umstände bereits in einer hilflosen Lage befindet und sich der Täter dies zunutze macht, um das Opfer in seine Gewalt zu bringen (vgl. Renzikowski aaO). Tut er dies in der A b- sicht, die so gewonnene Herrscha ft über das Opfer zu dessen Erpressung au s- zunutzen, so verwirklicht er in beiden Fallgestaltungen den Tatbestand des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB. So lag es hier. Nach dem Eintreffen des Angeklagten in der " H . " entschieden nicht mehr die ursprüng lichen Entführer darüber, wie mit dem N e- benkläger verfahren werden sollte. Vielmehr bestimmten nunmehr der Ang e- klagte und A . Y . , dass der Nebenkläger im Pkw des Angeklagten von der " H . " abtransportiert wurde und beide brachten d en Nebenkläger in dem Fahrzeug in ihre Gewalt; der Angeklagte bestimmte das Fahrziel F . und machte sich dorthin mit dem Nebenkläger auf den Weg. Er entschied sp ä- ter auch über die Freilassung des Nebenklägers. Damit hat er sich des Nebe n- klägers in d er " H . " selbst bemächtigt im Sinne des § 239a Abs. 1 Alt. 1 StGB. b) Nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts scheitert eine Verurteilung des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs auch nicht notwendig daran, dass es an dem erforderlichen funktionalen, zeitlichen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage des Nebenklägers und der vom Angeklagten ins Auge gefassten Erpressung (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 239a Rn. 4a mwN) deshalb fehlt, weil nach der Vorstellung des A n- geklagten der Nebenkläger die ihm abzupressende vermögenswerte Leistung erst nach Beendigung der Bemächtigungslage erbringen sollte. Zwar trifft dies 11 12 - 9 - ersichtlich auf die vom Angeklagten erstrebte Zahlung von 150.000 bis 170.000 eklagte den Nebenkläger auch zu der Abg a- be eines entsprechenden, notariell beglaubigten Schuldanerkenntnisses nöt i- gen , und die Feststellungen lassen es jedenfalls möglich erscheinen, dass der Nebenkläger diese Erklärung nach dem ursprünglichen Plan des Ang eklagten noch während des Andauerns der Bemächtigungslage in F . abgeben sol l te. Durch die Abgabe eines schriftlichen Anerkenntnisses einer nicht best e- henden Verbindlichkeit (Schuldschein) kann indes bereits ein Vermögensnac h- teil im Sinne des § 25 3 Abs. 1 StGB begründet werden (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394 ff.; zur Notwendigkeit einer kon kreten Schadensermittlung s. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., NJW 2010, 3209, 3215; vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a., NJW 2012, 907, 915 ff.) . 3. Der aufgezeigte Rechtsmangel führt auf die Sachbeschwerde des N e- ben klägers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt. Demgemäß kann auch die ausgesprochene Kompensationsentscheidung nicht bestehen bleiben. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revision des Nebenklägers hat demgegenüber keinen Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 301 StPO entsprechend; vgl. Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 301 Rn. 2). 13 14 - 10 - Der neue Tatrichter wird mit Blick auf die nach den bisherigen Festste l- lungen vom Angeklagten erlittene Freiheitsentziehung in der Schweiz (U A S. 8) gegebenenfalls eine Anrechnungsentscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zu treffen haben. Becker Hubert Schäfer RiBGH Mayer befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 15
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