ECLI:DE:BGH:2016:230816B3STR119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119/16 vom 23. August 201 6 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführ ers am 23. August 2016 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26. November 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Er gänzend bemerkt der Senat: Ob wie der Angeklagte meint das Landgericht niedrigere Strafen ve r- hängt hätte, wenn es den langen zeitlichen Abstand zwischen den Taten und der Verurteilung in gleichem Maße berücksichtigt hätte, wie bei anderen Straft a- ten au ch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 342/15, NStZ 2016, 277), ist für die Frage, ob der Senat nach § 354 Abs. 1a StPO en t- scheiden kann, irrelevant, denn b ei d ies er Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Revision sgerichts; dar auf, wie der Tatrichter entschieden hätte, kommt es nicht an ( BT - Drucks . 15/3482 S. 22 ; BGH, B e- schluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 , 86 ). - 3 - Dass der Angeklagte mit Schriftsatz vom 19. August 2016 hat vorbringen sei mitursächlich für die erheblichen, nach Durchführung der Hauptverhandlung zwischenzeitlich eingetretenen psychischen Probleme dung des Senats nach § 354 Abs. 1a StPO ebenfalls nicht entgegen. Der Vortrag neuer Tatsachen führt lediglich d a- zu, dass das Revisionsgericht solche neuen Umstände bei seiner Entsche i- dung, ob die in dem angefochtenen Urteil verhängte Strafe angemessen ist, zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 175/09, JR 2011, 177, 179 f. mit zust. Anmerkung Peglau; vgl. auch BeckOK StPO/Wiedner, § 354 Rn. 79; LR/Franke, StPO, 26. Aufl. § 354 Rn. 55; aA Gaede , StV 2011, 139, 141; Dehne - Niemann, StV 2016, 601). Auch unter Berücksichtigung der genannten Umstände erweisen sich die in dem angefochtenen Urteil verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtfre i- heitsstrafe als angemessen. Schäfer Hubert Gericke Spaniol Tiemann
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