ECLI:DE:BGH:2017:25071 7B3STR119.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 119 / 1 7 vom 25. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf de ssen Antrag - am 25. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Hildesheim vom 30. November 2016 im Maßrege l- ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus angeordnet. Dagegen wendet sich der Angeklagte mi t seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Recht s mittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg ; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Angeklagte, der ab dem Jahr 2014 vermehrt Amphetamin konsumierte, an einer paranoid - hallu - 1 2 - 3 - zinatorischen Schizophrenie oder an einer durch psychotrope Substanzen he r- vorgerufenen psychotischen Störung. Diese Grunderkrankung führt zu wah n- ha f ten Verfolgungsvorstellungen. In der Mitte des Jahres 2014 und im Verlauf des Jahres 2015 befand er sich in einer hochakuten psychotischen Phase, litt unter Verfolgungsängsten und befürchtete, vergiftet und abgehört zu werden. Nachdem er im Herbs t 2015 eine neue Lebensgefährtin gefunden hatte und mit dieser zusammengezogen war, stabilisierte sich seine persönliche Situation, sein psychischer Zustand verbesserte sich aber nicht wesentlich. Im November 2015 wurde er wegen geäußerter suizidaler Gedan ken in eine psychiatrische Klinik eingewiesen, in der er seine anhaltenden Verfolgungsvorstellungen b e- kundete , allerdings nach vier Tagen "bei rückläufiger Wahnvorstellung" entla s- sen wurde. Im Februar 2016 wurde er erneut eingewiesen, nachdem er seine Lebe nsgefährtin im Zuge einer Auseinandersetzung in den Bauch geboxt hatte; in der Klinik wurde indes weder eine Fremd - noch eine Eigengefährdung fes t- gestellt und der Angeklagte auf eigenen Wunsch entlassen. I m Juni 2016 lieh sich der Angeklagte von einer Be kannten ein Messer, das er aber am Folgetag zurückgeben wollte. Auf einem Schützenfest nahm der Nebenkläger das Messer an sich und brachte es später mit in die Wohnung der Bekannten, in der es deren Lebensgefährte außer Sichtweite auf einen Schrank legte; dies vergaß er infolge seiner Alkoho lisierung. Am Tattag forderte die Bekannte das Messer von dem Angeklagten z u- rück, der antworte n ließ, dass der Nebenkläger das Messer haben müsse, an den er es weitergegeben habe. Darauf angesprochen antwortete dieser der B e- kannten, dass er das Messer nicht mehr habe. Da er zunehmend den Eindruck gewann, dass seine Freunde ihm nicht glaubten und ihn der Unterschlagung des Messers verdächtigten, geriet der Nebenkläger in Zorn. Er verabredete sich 3 4 - 4 - mit dem Angeklagten, um mit diesem über den Verbleib des Messers zu spr e- chen; es kam zum Streit, zunächst auf dem Parkplatz eines Supermarkts und alsdann in der Wohnung der Bekannten. Im Gegensatz zu dem Nebenkläger, der immer erboster wurde, blieb der Angeklagte ruhig und verlie ß nach dreißig Minuten mit seiner Lebensgefährtin "genervt" die Wohnung; sie machten sich auf den Nachhauseweg. Der Nebenkläger folgte ihnen und ließ sich zur Wo h- nung des Angeklagten bringen. Unterwegs sahen er und seine Begleiterinnen den Angeklagten und seine Lebensgefährtin in Richtung eines weiteren Supe r- markts gehen und fuhren auf dessen Parkplatz. Als der Angeklagte diesen e r- reichte, stieg der Nebenkläger aus und fasste den Angeklagten an der Schulter, um noch einmal über die "Messer - Geschichte" zu re den. Der Angeklagte wollte dies nicht und war erneut "genervt". Er ergriff nun einen zufällig mitgeführten Brieföffner, um den Nebenkläger abzuschrecken; dieser sah das, wollte aber nicht auf Distanz zum Angeklagten gehen. Die Männer schubsten sich gege n- se itig und der Angeklagte wurde immer ungehaltener und aggressiver. Gleic h- wohl wollte er sich der Situation entziehen und verließ mit seiner Lebensgefäh r- tin den Parkplatz, um mit ihr den Nachhauseweg fortzusetzen. Der Nebenkläger rief dem Angeklagten eine Be leidigung nach, die dieser mit einer weiteren p a- rierte. Das wiederum wollte der Nebenkläger nicht hinnehmen und lief dem A n- geklagten hinterh er, um ihn zur Rede zu stellen. Ausweislich der landgerichtlichen Feststellungen befand sich der Ang e- klagte ab die sem Zeitpunkt im Zustand erheblich verminderter Steuerungs - fähigkeit: Infolge seiner oben genannten Grunderkrankung habe er Verfo l- gungsängste gehabt, die durch das Verhalten des Nebenklägers verstärkt wo r- den seien. 5 - 5 - In der folgenden beidseitigen Rangelei entschloss sich der Angeklagte, der durch das penetrante Verhalten des Nebenklägers zunehmend verärgert war, diesen körperlich abzustrafen und dabei auch den Brieföffner als Waffe einzusetzen, um d ie Ausein andersetzung definitiv zu beenden. Zu diesem Zweck stach er seinem zuvor gefassten Tatenschluss folgend mit dem Brieföf f- ner zwei Mal in den linken Brustbereich des Nebenklägers etwa zehn Zenti - meter oberhalb des Herzens. Die Spitze drang jeweils zwei bis drei Zentimeter in dessen Körper ein. Dabei war dem Angeklagten bewusst, dass er durch di e- se Handlungen schwerwiegende lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen konnte; die mögliche Todesfolge nahm er billigend in Kauf. Der Nebenkläger blieb zunächst stehen. Der Angeklagte hatte gesehen, dass die von ihm ausg e- führten Stiche zwei Mal dessen Haut durchstoßen hatten; er verließ den Tatort gleichwohl und machte sich aus Gleichgültigkeit keine Vorstellungen über die weiteren Folgen seines Handelns. Der Nebenkläger, der kurz danach zusa m- menbrach, erlitt durch di e Stiche, die potentiell lebensgefährlich waren, schwerwiegende Verletzungen. II. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung revisionsrech tlich nicht zu beanstanden. Wie der Generalbu n- desanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, zeigt die auf die erhobene Sachrüge durch zuführende umfassende Überprüfung des Urteils auch unter Berücksichtigung der Revisionsrechtfertigung keine n Rechtsfehler zu m Nachteil des Angeklagten auf. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. III. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus nach § 63 StGB kann hingegen keinen Bestand haben. 6 7 8 - 6 - 1. Die grundsätz lich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen beso n- ders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf d a- her nur angeordnet werden, wenn unter anderem z weifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung im Sinne eine s der in § 20 StGB g e- nannten Ei ngangsmerkmale schuldunfähig (§ 20 StGB) oder vermindert schul d- fähig (§ 21 StGB) war und die Tatbegehung hierauf beruht. In diesem Zusa m- menhang ist darzulegen, wie sich die festgestellte, einem Merkmal der §§ 20, 21 StGB unterfallende Störung in der jeweiligen Tatsituation auf die Einsichts - oder die Steuerungsfähigkeit ausge wirkt hat und warum die Anlasstaten auf den entsprechenden Zustand zurückzuführen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, B e- schluss vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16, juris Rn. 5 mwN). 2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Feststellung des symptomat ischen Zusammenhangs zwischen dem Zustand, in dem der Ang e- klagte sich krankheitsbedingt befand, und der ihm zur Last gelegten Tat gen ü- gen die Urteilsgründe nicht. Die Diagnose entweder einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie oder einer psychotis chen Störung durch psychotrope Substanzen führt für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zei t- räume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung der Steu e- rungsfähigkeit. Es hätte vielmehr einer konkretisiere nden Darlegung bedurft, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation ausgewirkt haben soll (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 12. Ok - t ober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 74, 75 mwN). Konkrete Feststellu n- 9 10 11 - 7 - gen zu einem etwaigen Effekt der - alternativ begründeten - psychischen E r- krankung auf die Tatbegehung lassen sich den Urteilsgründen indes nicht en t- nehmen. Die von der Strafkammer mit geteilte Einschätzung des Sachverstä n- digen, es spreche alles dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter einer ps y- chischen Störung im Sinne eines paranoiden Erlebens gelitten habe, weil die in ihm "schlummernden" paranoiden Gedanken, er werde verfolgt, du rch die ta t- sächliche Verfolgung durch den Nebenkläger so verstärkt worden seien, dass ein "akutes Störungsbild" vorgelegen habe, ist nicht geeignet, eine Beeinflu s- sung der von dem Angeklagten begangenen Tat durch dessen psychotische Erkrankung tragfähig zu belegen. Eine solche Beeinflussung ergibt sich hier auch nicht von selbst, denn der Angeklagte wurde tatsächlich von dem Nebe n- kläger in penetranter Weise verfolgt. Zur Tat kam es erst, nachdem mehrere Versuche, sich der Auseinandersetzung zu entziehen, im mer wieder an dem hartnäckigen Verhalten des Nebenklägers gescheitert waren . Über die Maßregelanordnung muss deshalb umfassend neu verhandelt und entschieden werden. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 12
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