BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESUrteil3 StR 120/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlungvom 16. Oktober 2003 in der Sitzung am 11. Dezember 2003, an denen teilge-nommen haben:Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Becker, Hubert als beisitzende Richter,Leitender Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 16. Oktober 2003 - als Verteidiger,Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des LandgerichtsKiel vom 6. Januar 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes Landgerichts zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-desfolge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Verabreichen von Betäu-bungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellenRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.I. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Geschädigten M. im Jahre 1997 kennengelernt. M. war alkoholabhängig und littunter Krampfanfällen, zu deren Vermeidung er Medikamente einnahm. Seinkörperlicher Zustand war schlecht. Seine Hände zitterten und die Funktion sei-ner Beine war gestört, so daß er ein behindertengerechtes dreirädriges Fahrradbenutzen mußte. Nachdem der Angeklagte erfahren hatte, daß M. ge-legentlich Heroin spritzte, konsumierte er zweimal mit ihm zusammen Heroin.Während der Angeklagte dabei das Rauschgift rauchte, injizierte sich M. das Heroin. Danach machte er auf den Angeklagten in beiden Fällen einen"weggetretenen" Eindruck, reagierte jedoch auf Ansprache. Am Abend des23. August 2001 traf der Angeklagte den M. , der sich mit Zechkumpa- - 4 -nen vor einem Supermarkt aufhielt und eine Dose Bier in der Hand hatte. M. hatte zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Mengen Bier getrunken,zeigte wegen seiner Alkoholgewöhnung jedoch keine Ausfallerscheinungen.Der Angeklagte und M. kamen überein, gemeinsam 1 g Heroin zu kon-sumieren. Absprachegemäß besorgte der Angeklagte das Rauschgift und be-gab sich damit zur Wohnung des M. . Nachdem beide dort zunächstweiteren Alkohol getrunken hatten, holte der Angeklagte aus seiner nahegele-genen Wohnung ein Spritzenbesteck. Er kochte die Hälfte des erworbenen He-roins mit Ascorbinsäure und etwas Wasser auf und injizierte sich das Rausch-gift. Dessen Wirkung empfand er gemessen an seiner langjährigen Erfahrungals normal; es stellte sich bei ihm ein leichter Rauschzustand ein.Nachdem die Spritze in heißem Wasser desinfiziert worden war, kochteder Angeklagte die andere Hälfte des Heroins auf. M. band sich denArm ab, konnte sich wegen des Zitterns seiner Hände die Spritze aber nichtmehr selbst setzen. Er bat daher den Angeklagten, ihm das Heroin zu injizierenund hielt ihm hierzu seine linke Armbeuge entgegen. Der Angeklagte kam derBitte nach. Alsbald nach der Injektion verstarb M. an einer Heroininto-xikation, die sein Atemzentrum lähmte. Der Todeseintritt wurde durch die er-hebliche Alkoholisierung des M. (Blutalkoholkonzentration von2,33 o/oo) "begünstigt".Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich der Körper-verletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, denn in demTod des Geschädigten habe sich das mit der Körperverletzung in Form der He-roininjektion typischerweise verbundene Risiko verwirklicht, was der Angeklag-te, der zwar nicht leichtfertig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gehandelthabe, jedenfalls im Sinne einfacher Fahrlässigkeit habe vorhersehen und ver-meiden können. Die Körperverletzung sei auch nicht gerechtfertigt, denn sie - 5 -habe trotz der Einwilligung des Geschädigten gegen die guten Sitten verstoßen(§ 228 StGB). Der Irrtum des Angeklagten über die "Wirksamkeit der Einwilli-gung" sei vermeidbar gewesen (§ 17 StGB).II. Der Schuldspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung aufgrund der er-hobenen Sachrüge nicht stand.1. a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, daß sich das Landge-richt, nachdem es eine leichtfertige Todesverursachung im Sinne des § 30Abs. 1 Nr. 3 BtMG nicht festzustellen vermochte, nicht von vornherein darangehindert gesehen hat, den Angeklagten der Körperverletzung mit Todesfolgenach § 227 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Denn § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG inder Tatvariante des Verabreichens von Betäubungsmitteln mit Todesfolge stehtzu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnis privilegierender Spezialität (vgl. hierzuallg. Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 136), die zurFolge hätte, daß § 227 Abs. 1 StGB nicht anwendbar ist, wenn eine Verurtei-lung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG mangels Leichtfertigkeit der Todesverursa-chung nicht in Betracht kommt.Privilegierende Spezialität als besondere Form der Gesetzeskonkurrenzliegt vor, wenn ein Strafgesetz alle Merkmale einer anderen Strafvorschrift auf-weist und sich nur dadurch von dieser unterscheidet, daß es wenigstens nochein weiteres Merkmal enthält, das den in Frage kommenden Sachverhalt untereinem genaueren (spezielleren) Gesichtspunkt erfaßt (BGH NJW 1999, 1561;Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 73 m. w. N.) und der Täterdurch die Spezialvorschrift privilegiert werden soll. In diesem Fall ist ein Rück-griff auf das allgemeinere Delikt ausgeschlossen, da hierdurch die Privilegie-rung beseitigt würde (vgl. BGHSt 30, 235, 236). Ob die speziellere Vorschriftden Täter begünstigen soll, ist anhand des Zwecks dieser Vorschrift, des inne- - 6 -ren Zusammenhangs der miteinander konkurrierenden Bestimmungen und desWillens des Gesetzgebers zu prüfen (BGHSt 19, 188, 190; 24, 262, 266; Ris-sing-van Saan aaO).Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen privilegierenderSpezialität hier nicht vor. Zwar könnte es auf ein derartiges Konkurrenzverhält-nis der beiden Vorschriften hindeuten, daß § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG die Todes-folge, die als notwendiges Durchgangsstadium zum Todeseintritt objektiv stetsauch eine Körperverletzung beinhaltet (vgl. BGHSt 44, 196, 199; BGH NStZ1995, 79, 80; 1997, 233, 234), nur bei leichtfertiger Herbeiführung des Todeszur Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes genügen läßt und hierfür le-diglich Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren androht, während § 227Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren vorsieht, obwohl hier fürdie Verursachung des Todes jede Form der Fahrlässigkeit zur Tatbestandser-füllung ausreicht (§ 18 StGB). Indessen steht der Annahme privilegierenderSpezialität entgegen, daß die Verabreichung von Betäubungsmitteln mit To-desfolge nicht in jedem Fall alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Körper-verletzung mit Todesfolge erfüllt; denn das vorsätzliche Verabreichen von Be-täubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG) beinhaltet nicht not-wendig eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB.Betäubungsmittel können bei ihrem Konsumenten Wirkungen hervorru-fen, die sich als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB dar-stellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen, körperli-chem Unwohlsein - insbesondere nach Abklingen der Rauschwirkungen - oderzur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen (BGH NJW 1970, 519;vgl. auch Lilie in LK 11. Aufl. § 223 Rdn. 14 m. w. N.). Wer Betäubungsmittelverabreicht, hierdurch derartige Wirkungen bzw. Erscheinungen bei dem Be-troffenen erzielt und dies zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in - 7 -Kauf nimmt, verwirklicht daher den objektiven und subjektiven Tatbestand dervorsätzlichen Körperverletzung. Jedoch muß nicht jeder Betäubungsmittelkon-sum bzw. jede Betäubungsmittelgabe zu einer Gesundheitsschädigung im dar-gestellten Sinne führen. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringerDosis müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart nachteilig beeinflußtwerden, daß von einem - sei es auch nur vorübergehenden - pathologischenZustand (vgl. BGHSt 43, 346, 354 m. w. N.) gesprochen werden kann. Wer beider Verabreichung von Betäubungsmitteln nur derartige Wirkungen hervorrufenwill oder billigend in Kauf nimmt, macht sich daher nicht der vorsätzlichen Kör-perverletzung schuldig. Dementsprechend begeht er auch keine vorsätzlicheKörperverletzung mit Todesfolge, wenn aufgrund besonderer Umstände - etwaallergischer Reaktionen, gesundheitlicher Vorschädigungen des Betroffenenoder sonstiger konstellativer Faktoren - die Wirkungen des Betäubungsmittelsunvorhergesehen zum Tod des Opfers führen. Konnte und mußte er diesemögliche Folge voraussehen, so kommt, wenn er insoweit leichtfertig handelte,eine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in Betracht. Trifft ihn lediglichder Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, ist nur ein Schuldspruch nach § 222 StGBmöglich. Kann ihm die Todesfolge überhaupt nicht vorgeworfen werden, ist erallein nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG zu bestrafen. Eine Verur-teilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge scheidet dagegen aus.Beinhaltet danach aber nicht jede Verabreichung von Betäubungsmitteln(mit Todesfolge) notwendig eine vorsätzliche Körperverletzung (mit Todesfol-ge), so ist trotz des im Vergleich zu § 227 Abs. 1 StGB für die Todesfolge in§ 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG geforderten erhöhten Grades der Fahrlässigkeit beigleichzeitig niedrigerer Strafrahmenuntergrenze das systematische und konkur-renzrechtliche Verhältnis der beiden Vorschriften anders als im Sinne privilegie-render Spezialität zu deuten: Die höhere Strafrahmenuntergrenze des § 227Abs. 1 StGB beruht darauf, daß diese Vorschrift über die tatbestandlichen Vor- - 8 -aussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hinaus stets das Vorliegen einer vor-sätzlichen Körperverletzung voraussetzt.b) Der Angeklagte hat sich auch nicht straflos an einer eigenverantwortli-chen Selbstverletzung bzw. Selbsttötung M. s beteiligt. Seine Verurtei-lung wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts ist daher auch nichtunter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs un-terfällt die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdunggrundsätzlich nicht den Tatbeständen eines Körperverletzungs- oder Tötungs-delikts, wenn sich das mit der Gefährdung vom Opfer bewußt eingegangeneRisiko realisiert. Wer eine solche Gefährdung veranlaßt, ermöglicht oder fördert,kann daher nicht wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts verurteiltwerden; denn er nimmt an einem Geschehen teil, welches - soweit es um dieStrafbarkeit wegen Tötung oder Körperverletzung geht - kein tatbestandsmäßi-ger und damit kein strafbarer Vorgang ist (grundlegend BGHSt 32, 262 ff.; sieheauch BGHSt 46, 279, 288 f.; BGH NStZ 2001, 205; BGH NJW 2003, 2326,2327 jew. m. w. N.). Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen strafloserBeteiligung an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. -verletzungund einer - grundsätzlich tatbestandsmäßigen - Fremdgefährdung oder -ver-letzung eines anderen ist damit die Trennungslinie zwischen Täterschaft undTeilnahme. Liegt die Tatherrschaft über die Gefährdungshandlung nicht alleinbei dem Gefährdeten, sondern zumindest auch bei dem sich hieran Beteiligen-den, begeht dieser eine eigene Tat und kann nicht aus Gründen der Akzesso-rietät wegen fehlender Haupttat des Geschädigten straffrei sein (s. insg., auchzu gegenteiligen Ansichten in Rechtsprechung und Schrifttum BGH NJW 2003,2326, 2327). In diesen Fällen stellt sich vielmehr die Frage, ob der täterschaft-lich Handelnde aufgrund der Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt ist. - 9 -Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte das Injizieren des Heroins bei M. eigenhändig vornahm, und insbesondere, weil dieser sich die Sprit-ze nicht selbst setzen konnte, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei täterschaftli-ches Handeln des Angeklagten angenommen. Die Tatsache, daß die Injektionauch vom Willen und der Mitwirkung M. s abhing, ändert hieran nichts.c) Es ist danach nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die objekti-ven und subjektiven tatbestandlichen Voraussetzungen des § 227 Abs. 1 StGBals erfüllt angesehen hat: Der Angeklagte wollte bei M. durch die He-roininjektion einen Rauschzustand und damit eine Gesundheitsbeschädigungim Sinne des § 223 Abs. 1 StGB hervorrufen. Die Wirkungen des Heroins führ-ten indessen zum Tod des Opfers. Damit verwirklichte sich eine spezifischeGefahr, die mit der bewußt vorgenommenen Körperverletzung verbunden war.Daß diese Folge - angesichts der generellen Gefährlichkeit des Heroinkon-sums, der deutlichen Alkoholisierung M. s und dessen gesundheitlicherVorschädigung - für den Angeklagten vorhersehbar und vermeidbar war, hatdas Landgericht, entgegen der Ansicht der Revision, ebenfalls rechtsfehlerfreidargelegt.2. Dagegen halten die Ausführungen des Landgerichts zu einer mögli-chen Rechtfertigung der Körperverletzungstat durch die Einwilligung M. s sowie zu der damit zusammenhängenden Irrtumsproblematik rechtlicherPrüfung nicht stand. Das Landgericht ist der Ansicht, die Körperverletzung seirechtswidrig, weil sie trotz der Einwilligung M. s in die Heroininjektiongegen die guten Sitten verstoßen habe (§ 228 StGB). Dies trifft zwar im Ergeb-nis zu. Jedoch hat das Landgericht die Grundlagen dieses Sittenwidrigkeitsur-teils nicht zutreffend erkannt. Damit hat es sich den Blick auf eine rechtsfehler-freie Beurteilung der Irrtumsfragen verstellt. - 10 -a) Gemäß § 228 StGB ist die mit Einwilligung der verletzten Person vor-genommene Körperverletzung rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligunggegen die guten Sitten verstößt. Das Strafgesetzbuch knüpft somit die Rechts-folgen der Einwilligung an außerrechtliche, ethisch-moralische Kategorien. DiePrüfung der Rechtfertigung der Körperverletzungstat durch die Einwilligung desGeschädigten ist daher in diesem Punkt weniger ein Akt normativ-wertenderGesetzesauslegung als vielmehr ein solcher empirischer Feststellung beste-hender Moralüberzeugungen. Der Begriff der guten Sitten ist für sich gesehenallerdings konturenlos. Wird er als strafbegründendes Element in das Strafrechtintegriert, gerät er in Konflikt mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgebot(Art. 103 Abs. 2 GG). Es sind daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen§ 228 StGB erhoben worden (vgl. die Nachw. bei Stree in Schönke/SchröderaaO § 228 Rdn. 6). Diese teilt der Senat nicht. Jedoch muß der Begriff der gu-ten Sitten auf seinen Kern beschränkt werden. Nur dann ist dem Gebot derVorhersehbarkeit staatlichen Strafens genügt. Dies bedeutet, daß ein Verstoßder Körperverletzungstat gegen die guten Sitten nur angenommen werdenkann, wenn sie nach allgemein gültigen moralischen Maßstäben, die vernünfti-gerweise nicht in Frage gestellt werden können, mit dem eindeutigen Makel derSittenwidrigkeit behaftet ist (Stree in Schönke/Schröder aaO). In diesem Sinneist eine Körperverletzung trotz Einwilligung des Geschädigten nach der allge-mein gebrauchten Umschreibung dann sittenwidrig, wenn sie gegen das An-standsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGHSt 4, 24, 32; 4, 88, 91; Hirsch in LK 11. Aufl. § 228 Rdn. 6 m. w. N.). Ein Verstoß gegen dieWertvorstellungen einzelner gesellschaftlicher Gruppen oder des mit der Tatbefaßten Strafgerichts genügt daher nicht. Läßt sich nach diesen Maßstäbendie Sittenwidrigkeit nicht sicher feststellen, scheidet eine Verurteilung wegeneines Körperverletzungsdelikts aus (Stree aaO und Hirsch aaO Rdn. 2 jew.m. w. N.). - 11 -Die allgemein gültigen, vernünftigerweise nicht anzweifelbaren sittlichenWertmaßstäbe sind allgemeinkundig. Sie stehen daher der Kenntnisnahmedurch das Revisionsgericht offen, ohne daß es ihrer Darlegung im tatrichterli-chen Urteil bedarf (vgl. BGHSt 6, 292, 296; BayObLGSt 1987, 171, 173; OLGDüsseldorf NJW 1993, 2452, 2453; Kuckein in KK 5. Aufl. § 337 Rdn. 3; Meyer-Goßner/Cierniak StV 2000, 696, 699).Nach dem Wortlaut des § 228 StGB ist entscheidend, ob die Tat gegendie guten Sitten verstößt. Unerheblich ist daher, ob dieser Makel - auch odernur - der Einwilligung anhaftet (BGHSt 4, 88, 91; BGH NStZ 2000, 87, 88).Demgemäß kann die Prüfung der Sittenwidrigkeit der Tat nicht allein daran an-knüpfen, ob mit der Tat verwerfliche Zwecke verfolgt werden, etwa weil sie derVorbereitung, Vornahme, Verdeckung oder Vortäuschung einer Straftat (soaber Horn/Wolters in SK-StGB 57. Lfg. - August 2003 - § 228 Rdn. 9) oder an-deren unlauteren Zielen dienen. Vielmehr ist immer in Betracht zu nehmen, obdie Körperverletzung wegen des besonderen Gewichts des jeweiligen tatbe-standlichen Rechtsgutsangriffs, namentlich des Umfangs der vom Opfer hinge-nommenen körperlichen Mißhandlung oder Gesundheitsschädigung und desGrades der damit verbundenen weiteren Leibes- oder Lebensgefahr, als unver-einbar mit den guten Sitten erscheint (vgl. Hirsch aaO Rdn. 9). Ob mit der Tatverfolgte weitergehende - unlautere - Zwecke ebenfalls für das Sittenwidrig-keitsurteil relevant sind (vgl. dazu die Nachw. bei Hirsch aaO Rdn. 8 sowieStree aaO Rdn. 7; s. aber auch BGHSt 38, 83, 87, wo die Sittenwidrigkeit derTat wegen der Geringfügigkeit der Verletzungen trotz des mit der Körperverlet-zung verfolgten verwerflichen Zwecks - vorgetäuschte Geiselnahme - verneintwurde), kann der Senat in vorliegendem Fall offen lassen. Denn weder der Ge-schädigte M. noch der Angeklagte verfolgten mit der Heroininjektioneinen weitergehenden Zweck, als bei M. einen Rauschzustand herbei-zuführen. Dieser ist aber unmittelbares Symptom der durch das Heroin bewirk- - 12 -ten Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB. Eine über dieTat hinausreichende Zwecksetzung ist daher nicht erkennbar. Der Makel derSittenwidrigkeit kann daher der Tat allein wegen des Maßes der Rechtsguts-verletzung und der damit verbundenen weitergehenden Gefahren für dessenLeib und Leben zukommen.b) Danach gilt hier folgendes:aa) Entgegen der Ansicht des Landgerichts war die einverständliche He-roininjektion nicht schon deswegen sitten- und damit gemäß § 228 StGBrechtswidrig, weil sich der Angeklagte durch die Tat jedenfalls nach § 29 Abs. 1Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG strafbar gemacht hat. § 228 StGB beschränkt un-ter Heranziehung ethisch-moralischer Maßstäbe die Freiheit des einzelnen,über sein Individualrechtsgut der körperlichen Unversehrtheit nach freiem Be-lieben zu disponieren. Hiervon zu trennen ist der Schutz anderer, überindividu-eller Rechtsgüter, über die der einzelne nicht verfügen kann. Hält es der Ge-setzgeber für erforderlich, eine Handlung, die die Gefahr einer Körperverletzungin sich birgt, zum Schutz derartiger Universalrechtsgüter - etwa der Sicherheitdes Straßenverkehrs in § 315 c StGB oder der Volksgesundheit in § 29 BtMG -in gesonderten Vorschriften unter Strafe zu stellen, ist die Einwilligung desdurch eine derartige Handlung tatsächlich in seiner körperlichen Unversehrtheitoder Gesundheit Geschädigten für die Strafbarkeit des Täters nach diesen Vor-schriften ohne Belang (vgl. BGHSt 6, 232, 234; 23, 261, 264). Die Einwilligung M. s hätte somit einer Verurteilung des Angeklagten nach § 30 Abs. 1Nr. 3 BtMG nicht entgegengestanden (vgl. BGHSt 37, 179, 181 ff.) und kannauch den Schuldspruch nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG nichthindern. Andererseits läßt sich aus dem strafrechtlichen Schutz derartiger Uni-versalrechtsgüter, auch wenn sie mittelbar den Schutz von Individualrechtsgü-tern mitbewirken (s. BGHSt 23, 261, 264; 37, 179, 182), nichts für die Beant- - 13 -wortung der Frage ableiten, ob im konkreten Einzelfall die Einwilligung des Ge-schädigten in die Verletzung des Individualrechtsguts seiner körperlichen Un-versehrtheit mit allgemein anerkannten sittlichen Wertvorstellungen unvereinbarist (vgl. BGHSt 6, 232, 234; OLG Hamm MDR 1971, 67; BayObLGSt 1977, 105,106 f.; Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 370).bb) Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß der Konsum illegaler Dro-gen nach heute allgemein anerkannten, nicht anzweifelbaren Wertvorstellungengenerell noch als unvereinbar mit den guten Sitten angesehen wird. Gleichesgilt für eine Körperverletzung, die durch das einverständliche Verabreichen ei-nes illegalen Betäubungsmittels verursacht wird. Entsprechend erachten esauch verschiedene Autoren im strafrechtlichen Schrifttum für möglich, daß einedurch das Verabreichen von Betäubungsmitteln bewirkte Körperverletzungdurch die Einwilligung des Betroffenen gerechtfertigt sein kann (s. etwa HirschaaO Rdn. 50; Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 1016; Endriß/Malek aaO). Unterwelchen Voraussetzungen oder Umständen eine Gesundheitsschädigung durcheinvernehmliches Verabreichen von Betäubungsmitteln nach allgemein aner-kannten moralischen Maßstäben sittlich verwerflich ist, entzieht sich allerdingsgenereller Betrachtung. Allgemein reicht hierfür allein das Verabreichen auchharter Drogen nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Graddurch die konkrete Tat Gesundheits- bzw. Suchtgefahren begründet oder ver-stärkt werden. Nach allgemeinem sittlichen Empfinden ist die Grenze morali-scher Verwerflichkeit dann überschritten, wenn bei vorausschauender objektiverBetrachtung aller maßgeblichen Umstände der Betroffene durch das Verabrei-chen des Betäubungsmittels in konkrete Todesgefahr gebracht wird. So lag esaber hier. M. wurde wegen seiner gesundheitlichen Vorschädigung undder bereits bestehenden Alkoholintoxikation durch die Heroininjektion unmittel-bar in Lebensgefahr gebracht. Tatsächlich hat sie auch seinen Tod herbeige-führt. Trotz der Einwilligung M. s in die Injektion war die vom Ange- - 14 -klagten hierdurch begangene Körperverletzung daher gemäß § 228 StGBrechtswidrig. Insoweit ist dem Landgericht im Ergebnis zu ) Jedoch erweisen sich auf dieser Grundlage die Darlegungen desLandgerichts zu dem Irrtum des Angeklagten über "die Wirksamkeit der Einwil-ligung" als rechtlich nicht tragfähig. Die Sitten- und damit Rechtswidrigkeit derKörperverletzung trotz der Einwilligung des Opfers folgt hier aus der konkretenLebensgefahr, die durch die Heroininjektion für M. entstand. Erkannteder Angeklagte diese Gefahr nicht, etwa weil er die Schwere der gesundheitli-chen Vorschädigung und das Maß der - den Todeseintritt "begünstigenden" -Alkoholisierung unzutreffend einschätzte und davon ausging, das Heroin könne- wie zuvor bei ihm selbst - lediglich zu einem leichten Rauschzustand führen,irrte er nicht über die sittliche und damit rechtliche Bewertung der Tat nach§ 228 StGB, sondern über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtferti-gungsgrundes. Ein derartiger Erlaubnistatbestandsirrtum ist nicht als Verbots-irrtum (§ 17 StGB), sondern entsprechend den Regeln des Tatbestandsirrtumsnach § 16 Abs. 1 StGB zu behandeln (BGHSt 31, 264, 286 f. m. w. N.; vgl. auchStree aaO § 228 Rdn. 12). Das Vorliegen eines solchen Irrtums hat das Land-gericht nicht geprüft. Positiv festgestellt hat es lediglich, daß der Angeklagte dieGefährlichkeit seines Tuns hätte erkennen können. Die Verurteilung des Ange-klagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge kann daher keinen Bestandhaben. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, auch wenn der Schuld-spruch wegen tateinheitlichen Verabreichens von Betäubungsmitteln (§ 29Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b BtMG) rechtlich nicht zu beanstanden ist.III. 1. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird vorabzu prüfen haben, ob M. angesichts seines körperlichen und geistigenZustands überhaupt noch eine wirksame Einwilligung abgeben konnte oder ihmnicht vielmehr bereits die hierfür erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit - 15 -fehlte (vgl. BGHSt 4, 88, 90; BGH NStZ 2000, 87, 88; Lenckner in Schönke/Schröder aaO vor §§ 32 ff. Rdn. 39 f. m. w. N.). War letzteres der Fall, wird sichaber auch insoweit die Frage stellen, ob der Angeklagte dies erkannte oder sichinsoweit in einem Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksa-men Einwilligung befand.2. Eine Rechtfertigung der in Betracht kommenden fahrlässigen Tötungdurch die Einwilligung M. s in die sein Leben gefährdende Handlungdes Angeklagten scheidet schon wegen der Sittenwidrigkeit der Körperverlet-zungstat aus (Lenckner aaO Rdn. 104 a. E.). Es kann daher dahinstehen, obder Ansicht des 4. Strafsenats zu folgen wäre, bei tatsächlich eingetretenemTod könne die Einwilligung des Opfers in die Lebensgefährdung in keinem Fallrechtfertigende Wirkung hinsichtlich der Todesfolge entfalten, obwohl dieselbeHandlung, soweit sie lediglich die Körperverletzung eines anderen Geschädig-ten bewirkt, durch dessen Einwilligung gerechtfertigt sein kann (BGHSt 4, 88,93; BGH VRS 17, 277, 279; BGH, Beschl. vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00,insoweit in NStZ 2000, 583 nicht abgedruckt; vgl. demgegenüber die beachtli-chen Argumente bei Lenckner aaO Rdn. 104 m. w. N.).Tolksdorf Miebach Winkler Becker HubertNachschlagewerk:jaBGHSt:jaVeröffentlichung:jaStGB §§ 227, 228 - 16 -BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 31. § 30 Abs. 1 Nr. 3 BtMG in der Tatvariante des Verabreichens von Betäu-bungsmitteln mit Todesfolge steht zu § 227 Abs. 1 StGB nicht im Verhältnisprivilegierender Spezialität.2. Zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung, die durch das einverständlicheVer-abreichen illegaler Betäubungsmittel bewirkt wird.BGH, Urt. vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 120/03 - LG Kiel
Full & Egal Universal Law Academy