ECLI:DE:BGH:2016:280616B3STR120.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 120/16 vom 28. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dess en Antrag - am 28. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einsti m- mig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 2. Dezember 2015 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angekla gte des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffe n- den Fällen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugeh ö- rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versucht en Mordes in drei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Ja h- ren verurteilt und die näher bezeichnete Tatwaffe eingezogen. Dagegen wendet 1 - 3 - sich der Beschwerdeführer mit seinen in allgemeiner Form erhobenen Rügen der Verlet zung formellen und materiellen Rechts. I. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) . II. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende Überpr ü- fung des Urteils führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änd e- rung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen hat sie keine weiteren Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Im Einzelnen: 1. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in drei tateinheitlich z u- sammentreffenden Fällen kann keinen Bestand haben. a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landg e- richts eröffnete der Angeklagte, der erkannt hatte, dass Polizisten seine Wo h- nung durchsuchen wollten und der sich mit seiner halbautomatischen Selbs t- ladepistole im beidhändigen Anschlag so im Flur seiner Wohnung positioniert hatte, dass er beim Öffnen der Tür den Hausflur einsehen konnte, unmittelbar nachdem der hinzugezogene Schlüsseldienst die Wohnungstür einen Spa lt weit geöffnet hatte, aus dem im Dunklen liegenden Flur das Feuer. Er hatte zuvor den Plan gefasst, auf alle Personen zu schießen, die sich ihm nach der Türöffnung im Treppenhaus zeigen würden, um seine "Ehre" zu verteidigen. Innerhalb weniger Sekunden g ab der Angeklagte fünf gezielte Schüsse auf den Schlüsseldienstinhaber und den vor der Tür positionierten Polizisten KHK A . ab. Nachdem ein anderer Polizist - KHK W . - seinerseits in Ric h- tung der Wohnung des Angeklagten geschossen und diese r das erkannt hatte, gab der Angeklagte - wiederum nur Sekunden später - einen sechsten Schuss 2 3 4 5 - 4 - in Richtung der bereits fliehenden Polizisten KHK W . und KHK T . ab, die sich indes - wie auch die beiden anderen Polizisten und der Schlüsseldiensti n- hab er - aus dem Sicht - und Schussfeld des Angeklagten entfernen konnten. b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffen Fällen (zum Nachteil des Schlüsseldienstinhabers und von KHK A . ) keinen Bede n- ken. Indes hält die Annahme, der Angeklagte habe auch bei der Schussabgabe auf KHK W . bzw. KHK T . heimtückisch gehandelt, sachlich - rechtlicher Prüfung nicht stand. Heimtückisch handelt, wer eine zur Tatzeit be im Opfer bestehende Arg - und Wehrlosigkeit bewusst zur Tat ausnutzt. Arglos ist, wer sich eines Angriffs nicht versieht; wehrlos ist derjenige, dessen Verteidigungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich eingeschränkt ist. Die Wehrlosigkeit muss sich als Folge der Ar g losigkeit darstellen (st. Rspr. ; siehe etwa BGH, Urteil vom 3. September 2015 - 3 StR 242/15, juris Rn. 10 mwN). Das Landgericht hat zu dem Merkmal der Arglosigkeit ausgeführt, dass sich die Polizisten und der Schlüsseldienstinhaber - trotz der routinemäßigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie wie bei jeder Türöffnung ergriffen - in der konkr e- ten Situation keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versehen hä t- ten, vielmehr aufgrund des ihnen bekannten Vorlebens des polizeilich zu keiner Zeit i n Erscheinung getretenen Angeklagten davon ausgegangen seien, dass er die ehemals legal besessenen Waffen ordnungsgemäß in einem Waffe n- schrank gelagert habe und lediglich versuche, deren Beschlagnahme hinau s- zuzögern. Trotz des Umstandes, dass KHK A . und KHK W . rout i- nemäßig ihre Dienstwaffen gezogen hätten, seien sie wehrlos gewesen, weil sie in der Kürze der ihnen verbleibenden Reaktionszeit wirksame Gegenma ß- 6 7 8 - 5 - nahmen nicht hätten ergreifen können und weitere Schutzmaßnahmen wie e t- wa den Eins atz schusssicherer Schutzschilde aufgrund der von ihnen vorg e- nommenen Gefährdungseinschätzung nicht getroffen hätten. aa) Diese Begründung erweist sich nur mit Blick auf die ersten fünf - nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellunge n und We r tungen der Strafkammer mit Tötungsvorsatz und dem erforderlichen Au s- nutzungsbewusstsein auf KHK A . und den Schlüsseldienstinhaber - a b- gegebenen Schüsse als rechtsfehlerfrei. Insoweit ist anerkannt, dass heimt ü- ckisches Handeln kein "heimli ches" Vorgehen erfordert. Vielmehr kann das O p- fer auch dann arg - und infolgedessen wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der G e- fahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass ke ine Möglichkeit bleibt, dem Angriff etwas Wirkungsvolles entgegen zu setzen. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (BGH aaO mwN; MüKo - StGB/Schneider, 2. Aufl., § 211 Rn. 174 f. mwN). Hier bestand für KHK A . und den Schlüsseldienstinhaber au f- grund des unerwarteten Angriffs keine Möglichkeit, den ersten Schuss abz u- wenden oder sich anderweit dagegen zu verteidigen. Aufgrund der Kürze der Zeit zwischen dem ersten und den vier folgend en Schüssen war KHK A . - der unbewaffnete Schlüsseldienstinhaber hatte ohnehin keine Verteidigung s- möglichkeit - auch nicht in der Lage, diese abzuwehren. Dass beide im Folge n- den fliehen konnten, weil der Angeklagte sie jedenfalls nicht so traf, dass sie in ihrer Fluchtmöglichkeit eingeschränkt wurden, steht der Annahme eines jeweils zu ihrem Nachteil versuchten Heimtückemords nicht entgegen, weil sie sich jedenfalls den ersten Schüssen nicht hatten entziehen können und es nur einen 9 10 - 6 - glücklichen Zu fall darstellte, dass sie jedenfalls nicht schwerwiegend verletzt wurden. Als z utreffend erweist sich auch die rechtliche Bewertung des Landg e- richts, das davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte jedenfalls nicht freiwi l- lig von dem Versuch des Mordes zum Nachteil dieser Personen zurückgetreten ist. bb) Anders stellt sich die Situation betreffend den sechsten auf KHK W . bzw. KHK T . abgegebenen Schuss dar. KHK W . hatte, nachdem er den Angriff des Angeklagten auf KHK A . und den Sch lüsseldiensti n- haber erkannt hatte, seinerseits zunächst "in Richtung der Wohnung des Ang e- klagten" geschossen und war unmittelbar im Anschluss daran mit KHK T . in dem Treppenhaus aufwärts in Richtung des zweiten Obergeschosses geflohen. Damit waren dies e Beamten, bevor der Angeklagte auf sie schoss, erkennbar nicht mehr arglos. Entgegen der Auffassung der Strafkammer waren sie auch nicht in dem Sinne wehrlos, dass sie dem Angriff nicht sinnvoll begegnen konnten: Der von KHK W . abgegebene Schuss - mag er auch "reflexartig" abgefeuert worden sein - schlug in der Wohnung des Angeklagten in der Zarge seiner Schlafzi m- mertür ein. Der Angeklagte nahm ihn wahr und richtete erst deshalb seine Au f- merksamkeit auf die fliehenden Beamten W . und T . , in deren Richtung er nun schoss. Dies verschaffte zugleich KHK A . und dem Schlüsse l- diens t inhaber weitere Zeit, sich aus der Schusslinie zu entfernen. Es kann mi t- hin keine Rede davon sein, dass KHK W . seine Waffe nicht sinnvoll zur Verteidigu ng - auch der Rechtsgüter der anderen unter Beschuss geratenen Beteiligten - nutzen konnte. Die Strafkammer hat zudem nicht in den Blick g e- nommen, dass die Wehrlosigkeit auch dadurch entfallen kann, dass sich das Opfer dem Angriff durch Flucht entzieht (Mü Ko - StGB/Schneider, aaO, Rn. 176 11 12 - 7 - mwN). Bei Abgabe des sechsten Schusses waren KHK W . und KHK T . bereits auf dem Weg zu dem nächsten Treppenpodest, das sie unverletzt e r- reichten und sich damit außerhalb des Sicht - und Schussfelds des Angeklagten be fanden. Mag es auch weitere Schutzmaßnahmen gegeben haben, die die Beamten nicht ergriffen, so stellt sich ihre Flucht jedenfalls als eine - letztlich erfolgreiche - Möglichkeit dar, sich dem Angriff wirkungsvoll zu entziehen. c) Der Senat schließt aus, dass eine erneute Hauptverhandlung zu Fes t- stellungen führen würde, die eine Verurteilung wegen versuchten Mordes ins o- weit rechtfertigen könnten, und ändert den Schuldspruch dahin, dass der A n- geklagte sich wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zus ammentre f- fenden Fällen in Tateinheit mit versuchtem Totschlag schuldig gemacht hat. Das Fehlen eines Mordmerkmals lässt es unberührt, dass der Angeklagte auch bei dem sechsten Schuss mit Tötungsvorsatz gegen die fliehenden Polizisten vorging. Insoweit ist nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen und Würd i- gungen des Landgerichts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen, von dem der Angeklagte nicht zurücktreten konnte . 13 - 8 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage, z umal die Strafkammer strafschärfend das Vorliegen mehrerer ta t- einheitlicher Mordversuche angenommen hat. Auch wenn zwei tateinheitlich zusammentreffende Mordversuche in Tateinheit mit versuchtem Totschlag ve r- bleiben, kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutre f- fender Würdigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 14
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