BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 12/02 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Dsseldorf vom 27. September 2001 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten Sicherungsverwahrung angeordnet wo r - den ist. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Festste l - lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsmittel, an e i - ne andere Strafkammer des Landgerichts zurckverwiesen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsei n - bruchdiebstahls in zwei Fllen (Freiheitsstrafen von je einem Jahr) und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls (Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Mon a - ten) unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen unerlaubter Einfuhr von Betubungsmitteln in nicht geringer Menge zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unte r - bringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung, gesttzt auf § 66 Abs. 1 StGB, angeordnet. - 4 - Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der mit se i - nem Rechtsmittel die Aufhebung der Anordnung der Sicherungsverwahrung erre i - chen will. Die Staatsanwaltschaft erstrebt die Aufhebung des Rechtsfolgenau s - spruchs. Auch sie vertritt die Auffassung, daß die Sicherungsverwahrung jede n - falls nicht nach § 66 Abs. 1 StGB htte angeordnet werden drfen. Der Rechtsfo l - genausspruch msse insgesamt aufgehoben werden, da auch die Strafzume s - sung den Angeklagten begnstigende Rechtsfehler aufweise. Beide Rechtsmittel haben in vollem Umfang Erfolg. I. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung war aufzuheben und das Ve r - fahren insoweit zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer zurckz u - verweisen. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Vorau s - setzungen fr eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung gemß § 66 Abs. 1 StGB nicht vor. Denn eine Verurteilung des Angeklagten w e - gen einer vorstzlichen Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ist nicht erfolgt. Zwar bersteigt die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren diese Mindestgrenze, auf sie darf aber im Rahmen des § 66 Abs. 1 StGB nicht abgestellt werden (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 3 m. w. N.). 2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann auch nicht, wie der G e - neralbundesanwalt in Erwgung gezogen hat, gesttzt auf § 66 Abs. 2 StGB B e - stand haben. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift steht im pflichtgemßen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2, 4, 5). Daher mssen die U r - teilsgrnde erkennen lassen, daß und in welcher Weise der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat. Das - 5 - Landgericht hat jedoch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die Unterbri n - gung des Angeklagten nach der subsidiren Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB nicht geprft. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung nicht ersetzen. Sie zu treffen ist Aufgabe des neuen Tatrichters. 3. Fr das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daû die formellen Voraussetzungen einer Anordnung der Sicherungsverwahrung gemû § 66 Abs. 2 StGB erfllt sind. Dem steht nicht entgegen, daû die Strafkammer die verhngte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus vier Einzelstrafen gebildet hat, w h - rend das Gesetz seinem Wortlaut nach verlangt, daû der Tter drei vorstzliche Straftaten begangen hat und wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird. Die in § 66 Abs. 2 StGB genannte Anzahl von drei Taten stellt nur eine Mindestvorausse t - zung fr die Anordnung der Sicherungsverwahrung dar. Nach der Gesetzesb e - grndung soll die Vorschrift in erster Linie die Unterbringung bislang unentdeckt gebliebener gefhrlicher Serientter ermöglichen (vgl. BTDrucks. V/4094 S. 20 f; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 7). Es liegt auf der Hand, daû die g e - genber § 66 Abs. 1 StGB erleichterte Unterbringung eines solchen Tters nicht daran scheitern kann, daû er mehr als die geforderte Mindestzahl an Taten b e - gangen hat. Der Verurteilung des Tters können deshalb auch mehr als drei T a - ten zugrunde liegen, sofern zumindest wegen dreier dieser Taten jeweils eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen wird (BGHR StGB § 66 II Vorverurteilungen 2). In derartigen Fllen ist auch nicht erforderlich, daû bereits aus drei der verwirkten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr eine hypothetische G e - samtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu bilden wre. Das Erfordernis einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren soll neben der im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Gesamtwrdigung des Tters und seiner Taten dem Grundsatz der Verhltnismûigkeit Rechnung tr a - - 6 - gen (BTDrucks. V/4094 S. 21). Zwar kann die einzelne Tat von geringerem G e - wicht sein, wenn die Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nicht nur aus der gesetzlichen Mindestzahl von drei Einzelstrafen zu bilden ist. Dies wird aber dadurch ausgeglichen, daû der Tter in diesem Fall nicht nur drei, sondern mehr Einzelstrafen von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Das fr die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB maûgebliche Gesamtgewicht seines kr i - minellen Verhaltens bleibt daher unverndert. Ebensowenig ist erforderlich, daû die einzubeziehenden Einzelstrafen von mindestens einem Jahr in ein und demselben Verfahren ausgesprochen werden. § 66 Abs. 2 StGB verlangt lediglich, daû der Tter in dem Verfahren, in dem ber die Frage der Sicherungsverwahrung zu entscheiden ist, wegen einer Tat veru r - teilt wird. Hinsichtlich der brigen Taten lût das Gesetz gengen, daû der Tter die Freiheitsstrafen verwirkt hat; sie knnen also bereits abgeurteilt sein (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 66 Rdn. 10). Auch die im Wege nachtrglicher Gesamtstrafenbildung gemû § 55 StGB einbezogenen Einzelstrafen mssen freilich stets auf Taten zurckgehen, die in ihrer Gesamtheit symptomatisch fr einen Hang sind und eine Prognose im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zula s - sen (BTDrucks. V/4094 S. 21; Hanack in LK 10. Aufl. § 66 Rdn. 63). II. Die Revision der Staatsanwaltschaft fhrt auch zur Aufhebung des Stra f - ausspruchs. Die Strafzumessung des Landgerichts lût fr sich genommen zwar keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat kann jedoch nicht ausschlieûen, daû die Hhe der verhngten - milden - Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe von der gleichzeitig - 7 - angeordneten Sicherungsverwahrung beeinfluût worden ist. Er hebt deshalb auch den Strafausspruch mit den zugehrigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eine abgewogene und in sich stimmige Rechtsfolgenentscheidung zu ermglichen. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy