BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12/09 vom 12. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 12. Februar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 22. September 2008, soweit es ihn betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestellte Bet344ubungsmit-tel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tz- 1 - 3 - te Revision des Angeklagten. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersicht-lichen Erfolg. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1. Die Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Nach-pr374fung nicht stand. Eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach ver-mietete der Angeklagte ein Zimmer seiner Wohnung an den nicht revidierenden Mitangeklagten K. weiter, das dieser in der Folgezeit ohne Wissen des An-geklagten im Interesse anderer Bet344ubungsmittelh344ndler zur Aufbewahrung von drei Kilo Marihuana nutzte. Erst zwei Wochen sp344ter erfuhr der Angeklagte da-von. Weil er den Untermietzins nicht verlieren wollte, unternahm er gegen K. nichts. Dieser lieferte mindestens einmal Bet344ubungsmittel aus dem "Bunker" zum Verkauf aus. 2 Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, dass der Angeklagte die Tat des K. und seiner Hinterm344nner durch aktives Tun gef366rdert h344tte. Allein die Kenntnis und Duldung der Lagerung der Bet344ubungsmittel in der Wohnung erf374llt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht. Zum Einschrei-ten gegen den Bet344ubungsmittelhandel war er als Wohnungsinhaber grunds344tz-lich rechtlich nicht verpflichtet (vgl. BGH NStZ 1999, 451). Umst344nde, die aus-nahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen k366nnten, wie dies etwa f374r den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen k366nnte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153 m. w. N.), sind nicht festgestellt. 3 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass ein neuer Tatrichter in der Zu-sammenschau mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten zweiten Tatkomplex zu 4 - 4 - weitergehenden, eine Verurteilung wegen Beihilfe tragenden Feststellungen gelangt. Die Sache muss deshalb insoweit erneut verhandelt werden. 2. Die Aufhebung im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde zieht nicht nur die Auf-hebung der Gesamtstrafe nach sich; der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die f374r den Fall II. 2. verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten durch die erste Tat beeinflusst ist. Das f374hrt zur Aufhebung des ge-samten Strafausspruchs. Die Einziehungsentscheidung bleibt davon unber374hrt. 5 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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