BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 12/10 vom 6. Juli 2010 in der Strafsache gegen alias: wegen Beihilfe zum Computerbetrug - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Juli 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 17. August 2009, soweit es ihn betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbe-trug in 158 F344llen und zum versuchten Computerbetrug in 22 F344llen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Zu den zur Aufhebung f374hrenden Rechtsfehlern hat der Generalbun-desanwalt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 2 "Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Com-puterbetrug nicht. Das Hilfeleisten im Sinne des 247 27 Abs. 1 StGB braucht f374r den Taterfolg zwar nicht urs344chlich zu sein, es muss jedoch nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Tathand- - 3 - lung des Hauptt344ters oder den Erfolgseintritt erleichtern oder f366rdern (BGHSt 46, 107, 109; 48, 301, 302; Fischer StGB 57. Aufl. 247 27 Rdn. 14 m.w.N.). Dies gilt auch f374r den vorliegend vom Landgericht offenbar an-genommenen Fall der psychischen Beihilfe (BGH NStZ 1995, 490 f.; 1996, 564). Die Strafkammer konnte keine 334berzeugung davon gewin-nen, dass der Angeklagte selber falsche Kartendaten an dem POS-Terminal eingegeben hat und hat lediglich festgestellt, dass 'der Ange-klagte S. von den Pl344nen und Taten der Mitangeklagten K. und G. (wusste), die er billigte (UA S. 22)'. Dies gen374gt f374r die Annahme einer Beihilfe zu den Haupttaten der Angeklagten K. und G. nicht, denn die Billigung der Tat ist nur dann ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln, wenn sie gegen374ber dem T344ter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft ihn weiter zu verfolgen, best344rkt wird (BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleistung 17). Letzteres ist jedoch weder den Fest-stellungen noch den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit zu entnehmen. Unbeschadet dessen bedarf es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art f374r die Annahme einer psychischen Beihilfe durch positives Tun - hier fehlender - sorgf344ltiger und genauer Feststellungen, dass die Tatbege-hung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gef366rdert oder erleichtert wurde (BGHR StGB 247 27 Abs. 1 Hilfeleisten 12, 13, 14, 17, 18 m.w.N.), die wiederum auf entsprechende Anhaltspunkte gest374tzt werden m374ssen (BGH NStZ 1996, 563 f.). Eine strafbare Beihilfe zum Computerbetrug durch Unterlassen kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Weder aus der formalen Position des Angeklagten als 'Secretary' der L. Ltd. noch aus - 4 - seiner Einbindung in den Hotelbetrieb l344sst sich vorwiegend die notwen-dige Garantenstellung herleiten. Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, dass die Urteilsgr374nde die Einlas-sung des Angeklagten S. zur Sache nicht gen374gend wiederge-ben. Die knappen und nur indirekten Ausf374hrungen UA S. 85, zweiter Absatz, gen374gen nicht." Dem schlie337t sich der Senat an. 3 2. Der Senat hebt das Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft, insge-samt auf, mithin auch hinsichtlich der Haupttaten der Mitangeklagten, um dem neuen Tatrichter zu erm366glichen, umfassend neue Feststellungen zur Tatbetei-ligung des Angeklagten zu treffen. F374r den Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten wird zu pr374fen sein, ob die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 17. Dezember 2008 im Sinne des 247 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafen-f344hig ist. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass f374r die Beurteilung des Vollstreckungsstands der Vorverurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren abzustellen w344re (BGH, NStZ-RR 2008, 72). 4 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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