BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 121/03 vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß§ 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hannover vom 6. Dezember 2002 wirda) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vor-wurf der Vergewaltigung beschränkt,b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte derbesonders schweren Vergewaltigung schuldig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Vergewaltigung in Tatein-heit mit Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteiltund die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Beanstandung derVerletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt imErgebnis ohne Erfolg.Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat dasVerfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Vergewaltigung - 3 -beschränkt und den Schuldspruch geändert. Der Senat kann ausschließen,daß das Landgericht trotz des Wegfalls der Verurteilung wegen tateinheitlichbegangener Körperverletzung eine mildere Strafe verhängt hätte. Bei der Än-derung des Schuldspruchs war die Vergewaltigung, die den Qualifikationstat-bestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt, als besonders schwer zu kenn-zeichnen (BGH, Beschl. vom 28. Januar 2003 - 3 StR 373/02; Beschl. vom20. März 2003 - 3 StR 51/03).Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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